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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Verwaltungsakt - Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Verwaltungsakt - Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Verwaltungsakt - Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Verwaltungsakt - Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Verwaltungsakt - Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Verwaltungsakt - Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Verwaltungsakt - Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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Verwaltungsakt - Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird. EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird.

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Verwaltungsakt - Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird. Empty Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird.

Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Jul 2018 - 23:10

LSG Bayern, Beschluss vom 1. März 2018 (Az.: L 18 AY 2/18 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

as Vorliegen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG für den Eintritt der gesetzlich möglichen Rechtsfolgen.

2. Liegt eine derartige Verfügung nicht vor, sind vom öffentlichen Träger den Antragsteller/innen gegenüber Grundleistungen gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren.

 
 

4. 2 LSG Bayern, Beschluss vom 19. März 2018 (Az.: L 18 AY 7/18 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Gemäß § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG auf sechs Monate zu befristen. Ein Fehlen einer entsprechenden Befristung in einem auf der Grundlage des § 1a AsylbLG erlassenen Bescheid macht diese Verfügung rechtswidrig und verstößt darüber hinaus gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

2. Entsprechend § 14 Abs. 2 AsylbLG ist eine Anspruchseinschränkung – nach dem Ablauf von sechs Monaten – bei einer weiterhin bestehenden Pflichtverletzung stets nur dann fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Anspruchseinschränkung nach wie vor voll erfüllt werden. Nach dem Versteichen dieses Zeitraums hat jeweils eine erneute Prüfung und Entscheidung durch die zuständige Behörde nach dem AsylbLG zu erfolgen.

3. Im Fall einer rechtswidrigen Anspruchseinschränkung nach § 1 Abs. 1 AsylbLG besteht ein Anspruch auf existenzsichernde Grundleistungen entsprechend § 3 Abs. 1 AsylbLG.

Quelle:   http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-4109?hl=true
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2390/
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