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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Für Kostenfestsetzungsansprüche nach § 63 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), die auf eine positive Kostengrundentscheidung des Leistungsträgers gestützt werden, gilt nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist

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Beitrag von Willi Schartema Di 17 Jul 2018 - 8:19

aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, weil es sich bei Kostengrundentscheidungen im Widerspruchsverfahren nicht um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder Titel handelt (entgegen SG Berlin, Urt. v. 20.08.2014, S 204 14829/13, juris Rn. 15).
Sozialgericht Bremen, Urt. v. 18.04.2018 - S 6 AS 876/15 - rechtskräftig 

Leitsatz ( Juris )


II. Den Leistungsempfänger trifft darüber hinaus eine Kostenminderungspflicht dahingehend, die Einrede der Verjährung gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten zu erheben, sofern dies möglich ist.

III. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Personenidentität zwischen Kläger und Prozessbevollmächtigtem besteht.


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200957&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2384/
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