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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Für Kostenfestsetzungsansprüche nach § 63 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), die auf eine positive Kostengrundentscheidung des Leistungsträgers gestützt werden, gilt nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist
aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, weil es sich bei Kostengrundentscheidungen im Widerspruchsverfahren nicht um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder Titel handelt (entgegen SG Berlin, Urt. v. 20.08.2014, S 204 14829/13, juris Rn. 15).
Sozialgericht Bremen, Urt. v. 18.04.2018 - S 6 AS 876/15 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
II. Den Leistungsempfänger trifft darüber hinaus eine Kostenminderungspflicht dahingehend, die Einrede der Verjährung gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten zu erheben, sofern dies möglich ist.
III. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Personenidentität zwischen Kläger und Prozessbevollmächtigtem besteht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200957&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2384/
Willi S
Sozialgericht Bremen, Urt. v. 18.04.2018 - S 6 AS 876/15 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
II. Den Leistungsempfänger trifft darüber hinaus eine Kostenminderungspflicht dahingehend, die Einrede der Verjährung gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten zu erheben, sofern dies möglich ist.
III. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Personenidentität zwischen Kläger und Prozessbevollmächtigtem besteht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200957&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2384/
Willi S
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