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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Fr 7 Sep 2012 - 11:27

Weil die neue Wohnung von Sebastian S. zu klein ist, will das Jobcenter die Kosten nicht für ihn übernehmen.

Die
neue Wohnung sollte der Start zu einem neuen Leben in Würde sein. Doch
das scheitert jetzt an einem einzigen Quadratmeter. Laut Jobcenter ist
die Kaltmiete zu hoch, obwohl sie die Obergrenze von 396 Euro für eine
Einzelperson unterschreitet. Begründung: die Kaltmiete ist pro
Quadratmeter mit 7,81 Euro 44 Cent zu hoch.


Anders gesagt: Wenn die Wohnung bei gleicher Miete einen Quadratmeter größer wäre, hätte alles seine Ordnung.

Hintergrund
ist die neue Wohnaufwendungsverordnung (WAV), die seit Mai diese
Obergrenzen festlegt. Zwar will das Jobcenter 309,05 Euro der Miete
übernehmen – den Rest würde Sebastian S. selbst zahlen – aber es hilft
ihm nicht. „Kaution, Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten werden nicht
gewährt“, so ein Sprecher des Jobcenters.


http://www.bz-berlin.de/bezirk/spandau/ein-quadratmeter-fehlt-ihm-zum-leben-in-wuerde-article1536492.html

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Erste Kritiken gegen
die neue WAV sind schon seit einiger Zeit bekannt, denn die neu
ermittelten Mietobergrenzen für Berlin werden den Anforderungen der
Angemessenheit nicht gerecht.


Das
BSG hat den Begriff der Angemessenheit im in zahlreichen Entscheidungen
konkretisiert (u.a. BSG Urt. v. 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; BSG Urt.
v. 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; BSG Urt. v. 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06
R; BSG Urt. v. 18.6.2008 - B 14/11b AS 44/06 R; BSG Urt. v. 19.2.2009 -
B 4 AS 30/08 R; BSG Urt. v. 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R; BSG Urt. v.
22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG Urt. v. 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R; BSG
Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS
50/09 R; BSG Urt. v. 18.2.2010 - B 14 AS 74/08 R; BSG Urt. v. 18.2.2010 -
B 14 AS 73/08 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R; BSG Urt. v.
19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R;
BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R).


So wurden zum Bsp. die - kalten Betriebskosten augrund falscher Datenerhebung nicht richtig ermittelt.
Das Ganze kann hier
sehr gut nachgelesen werden: Erste Kritik an der am 01.05.2012 in Kraft
tretenden RVO KdU des Berliner Senats,von Werner Schulten.


http://www.harald-thome.de/media/files/Erste-Kritik-an-der-RVO-KdU.pdf


Hier noch einige
Hinweise vom Sozialberater Willi 2 zur Übernahme von Umzugs - und
Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II:


Die Prüfung der
Erforderlichkeit eines Umzugs ist in zwei Schritten daran zu messen, ob
der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen
Gründen erforderlich ist . In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob
sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen
Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen
darstellen .


Im Falle eines nicht
vom Träger veranlassten oder aus anderen Gründen notwendigen Umzugs
greift die Auffangnorm des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein, die dem
Leistungsträger bei der Übernahme der Umzugskosten Ermessen einräumt,
das sowohl das "ob" der Übernahme als auch die Höhe der Umzugskosten
umfasst. Diese müssen ferner angemessen sein.


Grundsätzlich müssen
Umzugskosten vor erfolgtem Umzug beantragt werden,denn der Anspruch
nach § 22 Abs.6 SGB II setzt grundsätzlich wegen des
Zusicherungserfordernisses über das Antragsprinzip hinaus (§ 37 SGB II)
eine positive Übernahmeentscheidung vor vertraglicher Begründung der zu
übernehmenden Aufwendungen voraus.


Maßgeblich ist der
Abschluss des Vertrages mit dem Umzugsunternehmen (Lang-Link, Kommentar
zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 82; Berlit in LPK-SGB II, 3.
Auflage 2009, § 22 Rn. 105 f.).


Verzichtet
werden kann auf die vorherige Zusicherung der Umzugskosten nur dann,
wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger
treuwidrig verzögert worden ist (BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS
7/09 Rn. 13).


Nach § 22 Abs. 6
Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei
vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen
Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger
Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen
Träger übernommen werden.


Nach § 22 Abs. 6
Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch
den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist
und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen
Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll nach Satz 3
der Vorschrift als Darlehen erbracht werden.


Die
Voraussetzungen für die Erteilung der Zusicherung sind nicht im ersten,
sondern im zweiten Satz der Vorschrift geregelt. Liegen sie vor, so hat
der Grundsicherungsträger, wie die Formulierung "soll erteilt werden"
zeigt, einen eingeschränkten Ermessensspielraum.


Nur beim Vorliegen
eines atypischen Falls kann er die Erteilung der Zusicherung trotz
Vorliegens der im Gesetz geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen
verweigern (vgl. LSG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5
B 2010/08 AS ER -).

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/jobcenter-posse-ein-quadratmeter-fehlt.html

Willi S
Willi Schartema
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