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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Förderproqramm für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Subventionierung der Arbeitgeber Verschwendung der Steuergelder

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Förderproqramm für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung   Subventionierung der Arbeitgeber Verschwendung der Steuergelder Empty Förderproqramm für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Subventionierung der Arbeitgeber Verschwendung der Steuergelder

Beitrag von Willi Schartema Mi 5 Sep 2012 - 13:29


Dieses Förderprogramm ist alt und spricht Bände gefördert wird nur der Arbeitgeber nicht der Hilfsbedürftige

Subventionierung der Arbeitgeber Verschwendung der Steuergelder




Förderproqramm für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Sehr geehrte Dame,
Sehr geehrter Herr,

Sie beziehen derzeit Arbeitslosengeld II und üben zusätzlich eine geringfügige Tätigkeit aus.

Aus dieser Tätigkeit erzielen Sie Einkommen, das allerdings nicht ausreichend ist,
damit Sie unabhängig von Arbeitslosengeld II leben können.

Für Kundinnen und Kunden, die seit mindestens drei Monaten eine geringfügige
Beschäftigung ausgeübt haben, hat das Jobcenter XXX für die Zeit vom 01.03.2012
bis 31,10,2012 ein neues Förderprogramm aufgelegt, mit dem Ziel, durch eine
Ausweitung der Arbeitszeit den Übergang in eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung zu ermöglichen.

Diese Förderung hat für Sie den Vorteil, dass Sie entweder gänzlich unabhängig von
Arbeitslosengeld II leben oder zumindest Ihr erzieltes Einkommen
erhöhen können (und damit natürlich auch die Freibeträge bei der
Einkommensanrechnung).

Das Förderprogramm ist wie folgt ausgestattet:

Für Ihren Arbeitgeber:

Weitet Ihr Arbeitgeber Ihre Beschäftigung auf mindestens 15 Stunden pro Woche aus
und hat Ihr Arbeitsvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten, so erhält Ihr
Arbeitgeber bei einem Bruttoverdienst nach Umwandlung von
400,01 bis 500,00 €
500,01 bis 800,00 €
ab 800,01 €
einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 500,00 €
einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 1.500,00 €
einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.500,00 €



Vorsicht !!!!

Jeder Arbeitgeber würde dadurch nur eine Verpflichtung haben mehr
Geld für seinen Arbeitnehmer zu bezahlen das er bestimmt von alleine
machen würde wenn ihm etwas an dem Arbeitgeber liegen würde und ihm
eine finanzielle Mehrbelastung egal wäre.

Dazu braucht es keiner Subventionierungsaktion des Jobcenter




An die
Geschäftsführerin des Jobcenter XXXXX
Zur persönlichen Vorlage Datum XXXXX

Sehr geehrte Frau XXXX,

hiermit möchte ich auf ihr Schreiben vom XXX zugestellt am XXXX eingehen.

Zunächst tun sich einige Fragen für mich auf.

Was ist an dieser Fördermaßnahme neu?

Warum wurde dieses Angebot nicht direkt meinen Arbeitgeber gesendet,
obwohl dem Jobcenter die postalische Anschrift meines langjährigen Arbeitgebers bekannt ist?

Seit Jahren besteht dieses Arbeitsverhältnis und monatlich lasse ich nachweislich dem Jobcenter
XXXX meine Einkommensbescheinigung zukommen.


Auf welcher Rechtsgrundlage fordern sie von mir ein, dass ich meinen langjährigen
Arbeitgeber nun förmlich nötige mein bestehendes Arbeitsverhältnis auszuweiten?



Welche rechtlichen Folgen treten für mich ein, wenn mein Arbeitgeber
ihr Schreiben ignoriert und sich sogar dadurch [b]belästigt fühlt?
[/b]


Könnte es sein, dass mein bestehendes Arbeitsverhältnis alleine schon durch die widerholten Anfragen gefährdet wird?

Denn diese Anfrage ging mir nun nachweislich zum dritten Mal zu.

Was denken sie sich dabei wenn sie mich Auffordern mich an meinen
Arbeitgeber zu wenden das er mich auf Steuerkarte Beschäftigten soll
um
ihn ein in eine Zwangssituation zu bringen und einen Arbeitsvertrag mit mir ab zu schließen der ihn Finanziell belastet, obwohl sie nicht wissen können ob ihm das Angenehm ist?
Meinen sie nicht das damit eine Vertrauensbasis die ich seit langen in diesen Arbeitsverhältnis mit meinen Arbeitgeber habe erheblich gestört wird und ich daraus vielleicht erhebliche Konsequenzen tragen muss und damit das Vertrauensverhältnis damit erschüttert wird?
Soll das zu meiner Mitwirkungspflicht gehören meinen Arbeitgeber zu einen Vertragsabschluss zu bewegen, es besteht Vertragsfreiheit Artikel 2. Abs. 1 GG, der Zwang zu einem Vertragsabschluss mit einem empfindlichen Übel ist durch § 253 StGB strafbewehrt .



Wenn ich dem nicht folge bekomme ich dann eine Sanktion?


Muss ich dieses Schreiben als Verwaltungsakt betrachten?


Sind sie sich sicher das ihre Mitarbeiter im SGB I- SGB XII und dem Grundgesetz Ausgebildet sind?


Worauf haben sie einen Eid geschworen auf das SGB I - SGB XII oder auf die Verfassung das Grundgesetz Deutschland?


Für mich ist nicht das SGB I - SGB XII Deutschland, sondern die Verfassung das Grundgesetz ist Deutschland.


Haben sie nicht die hoheitliche Pflicht den Bürgern gegenüber für die
Verfassungsrechte ein zu treten und alles dafür zu tun sie ein zu
halten
wie sehen sie das?


(Remonstrationsrecht ist kein Recht sondern eine Plicht)



Was sagt ihnen der § 1 SGB I Aufgaben des Sozialgesetzbuchs?
jedem Hilfsbedürftigen den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen.


Was sagt ihnen der § 32 SGB I Verbot nachteiliger Vereinbarungen?
Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des
Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs
abweichen, sind nichtig.


Was sagt ihnen der Artikel 2 Abs. 1 GG Vertragsfreiheit?


Die in Deutschland als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch
Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit – ständige Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts[1][2],
ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen
Zivilrecht, die es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die
sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des
Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen
zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder
die guten Sitten verstoßen.

Der Schutz der rechtsgeschäftlichen
Willensbildung gegen Willensbeugung durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel ist durch § 253 StGB strafbewehrt.[3]


Als
einzelne Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit unterscheidet man
Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit
und Aufhebungsfreiheit.Unter Abschlussfreiheit versteht man das Recht,
sich zu entscheiden, ob man einen Vertrag schließen will oder nicht. Ist
diese Freiheit durch Gesetz beschränkt spricht man von
Kontrahierungszwang (lateinisch contrahere; kontrahieren: einen Vertrag
schließen). Kontrahierungszwang gilt regelmäßig bei Verträgen zur
Daseinsvorsorge, so z. B. für Stromanbieter: Sie müssen den Kunden
versorgen oder bei den Fällen der öffentlich-rechtlichen Versorgung
mittels des Anschluss- und Benutzungszwangs (Kanalisation, Zuwege o.Ä.).


Die Partnerwahlfreiheit besagt dabei als Teilaspekt der
Abschlussfreiheit, dass man sich seinen Vertragspartner frei auswählen
kann.Unter Inhaltsfreiheit (oder Gestaltungsfreiheit) versteht man die
Möglichkeit, den Inhalt der vertraglichen Regelungen frei zu bestimmen.
So können auch völlig neue, vom Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen
geschaffen werden (Typenfreiheit). Beschränkt wird die Inhaltsfreiheit
durch den Typenzwang, z. B. im deutschen Sachenrecht (lateinisch numerus
clausus abgeschlossene Anzahl).Formfreiheit meint, dass man Verträge
grundsätzlich ohne eine bestimmte Form schließen kann oder dass man eine
Form wählt, die nicht im Gesetz erwähnt ist. Formfreiheit besteht dann
nicht, wenn eine gesetzliche Form vorgeschrieben ist, z. B. bei
Grundstücksgeschäften.

Hier hat die Form die Funktion der
Warnung und kann zu Beweiszwecken dienen bzw. schafft Rechtssicherheit
(z.B. die vorgeschriebene notarielle Beurkundung von Hausverkäufen hat
zur Folge, dass eine neutrale, rechtskundige Person dem Procedere
beratend beiwohnt)

Die Aufhebungsfreiheit bedeutet schließlich, dass man sich auch wieder von geschlossenen Verträgen lösen kann.




Es geht hier um einen Konflikt zwischen Sozialgesetzgebung und Grundgesetz.

Ein Grundrecht ist nicht verhandelbar!

Das Grundrecht auf Gewährleistung darf auch nicht durch vorgeschaltete Fremdforderungen eingeschränkt werden.

Eine Hilfe die mir nur gewährt wird, wenn ich auf Verfassungsrechte
verzichte und eine permanente Drohkulisse mit Sanktionen aufrechterhält,
ist keine echte, ehrliche Hilfe und deshalb lehne ich diese Hilfe auch
ab.

An einer verfassungswidrigen Förderungsstrategie bin ich nicht interessiert.

Ich werde mich auch nicht verfassungswidrigen Fremdforderungen unterwerfen.

Eine positive Zusammenarbeit ist für mich erst dann möglich, wenn durch
das Jobcenter pauschal auf die Anwendung verfassungswidriger Sanktionen
verzichtet wird und ein unantastbares menschenwürdiges Existenzminimum
gewährt wird.

Muss ich davon ausgehen das ihre Mitarbeiter mich nicht als Geschäftsfähig betrachten?

Wenn ja welche Erkenntnisse haben ihre Mitarbeiter?

Muss ich dieses Schreiben als Verwaltungsakt ansehen?

Abschließend sei mir noch eine Frage gestattet, warum werde ich im Anschreiben nicht namentlich angesprochen?

Da es für mich vielleicht rechtliche Folgen hat, erwarte ich zunächst
eine unverzügliche Eingangsbestätigung dieser Email und erwarte von
Ihnen dass mir diese offenen wichtigen Fragen nach § 33 SGB X und § 35
SGB X und § 20 Abs. 3 SGB X innerhalb von 14 Tagen schriftlich
beantwortet werden.

Wenn sich eine Veränderung ergibt werde ich dies Unverzüglich mitteilen

In friedlicher Absicht verbleibe ich auf eine gute zielfördernde Zusammenarbeit.

Mit freundlichen Grüßen xxxxxxxxxx



Hinweis für die Geschäftsführung !!!

Remonstrationsrecht also kein Recht, sondern eine Pflicht



Remonstration (= Einspruch, Einwand, Gegenvorstellung)

im Beamtenrecht: Einsprüche in Form einer Remonstration ergeben sich
aus der Verpflichtung von Beamten und Beamtinnen, dienstliche
Anweisungen oder Anordnungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen;

remonstrieren [Latein aus Präfix re- (wieder, erneut) + monstrare
zeigen] = Einspruch einlegen; einen Einwand, Einwände gegen eine
Dienstanweisung erheben; Synonyme: rügen, tadeln, zurechtweisen,
protestieren

"Anweisungen begrenzen grundsätzlich die
Verantwortung der Beamten für ihre Diensthandlungen. Sie sind
verpflichtet, jede Maßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das
so genannte "Remonstrationsrecht" schränkt diese Hierarchie wieder ein.
Es schiebt sich zwischen die unbedingte Verpflichtung zum Gehorsam und
die uneingeschränkte Verantwortlichkeit.

Die geltenden
Beamtengesetze verpflichten Beamte, gegen die Rechtswidrigkeit
dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei seinem nächsthöheren
Vorgesetzten zu remonstrieren (Einwände erheben, Gegenvorstellungen
machen). Diese Pflicht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit ist umfassend zu
verstehen, sie schließt auch die Prüfung der Zweckmäßigkeit ein!

Bestätigt der Vorgesetzte die Anordnung, so muss man sich (nicht:
kann!), wenn seine Zweifel fortbestehen, an den nächsthöheren
Vorgesetzten wenden.

Bestätigt auch dieser die Anordnung, so
muss sie ausgeführt werden - es sei denn, sie ist erkennbar strafbar
oder ordnungswidrig oder sie verletzt die Würde des Menschen.


Beamte können sich also einerseits entlasten und Regressansprüche des
Dienstherren abwenden, andererseits erfüllen sie ihre Treuepflicht
gegenüber dem Dienstherren, von dem sie Schaden abzuwenden haben.

Trotz des Namens ist das Remonstrationsrecht also kein Recht, sondern eine Pflicht.

Auch deshalb ist es im Pflichtenkatalog der Gesetze enthalten.

Allerdings entzieht sich die Praxis des Remonstrationsrechts weithin
der Nachforschung. Denn es gehört zu seinem Wesensgehalt, dass es sich
nicht öffentlich manifestiert. Remonstrierende Beamte tun dies nicht vor
aller Augen, und sie bekennen sich auch nicht dazu.

Im
Gegenteil: Das Verbot der Flucht an die Öffentlichkeit hindert sie
häufig daran, auch nur dienstintern bekannt werden zu lassen, dass,
warum und mit welchem Ergebnis sie remonstriert haben.

Und: Wer remonstriert, muss grundsätzlich mit Nachteilen rechnen.

Das galt für den klassischen Fall, den Protest der "Göttinger Sieben"
gegen den Staatsstreich ihres Fürsten, der die von ihm beschworene
Verfassung aus den Angeln hob und die protestierenden Professoren
anschliessend nicht nur aus dem Amt, sondern auch aus dem Land jagte.

Das gilt auch heute noch, wie einer der wenigen bekanntgewordenen Fälle von Remonstration der Jetztzeit zeigt:

Der Beamte des Finanzamts St. Augustin, der die verdeckte
Parteienfinanzierung nicht mitmachen wollte und die Prozesse gegen hohe
und höchste Diener der Republik ins Rollen brachte, wurde eben nicht als
besonders pflichbewusster Diener dieser Republik geehrt, sondern musste
sich in der Privatwirtschaft einen neuen Job suchen.

Aber
abgesehen von diesen spektakulären Beispielen gilt: Erfahrene,
standfeste Beamte mögen auch noch so oft mit Erfolg remonstrieren - die
anderen Beschäftigten erfahren kaum je davon und können sich nicht an
dem Vorbild orientieren.

Die Remonstrationspflicht, wie wir sie
derzeit kennen, ist keineswegs eine Errungenschaft des demokratischen
Rechtsstaates Bundesrepublik. Schon nach dem Ende des Absolutismus
entwickelten sich in vielen deutschen Staaten Vorläufer der heutigen
Regelung - teilweise waren die Rechte und Pflichten damals sogar
weitgehender als heute.

Im absolutistischen Staat war es
undenkbar, dass der souveräne Fürst irren könnte, und auch die obersten
Behörden als seine "verlängerten Arme" waren gleichfalls "unfehlbar".
Trotz Kritik konstatierte noch das Preußische Allgemeine Landrecht von
1794 die Treuepflicht gegenüber dem Staatsoberhaupt.

Das Wohlergehen und der Willen des absoluten Monarchen war dem des gesamten Staates gleich.

Schon damals wurde der Widerspruch sichtbar:

Leisteten Beamte Widerstand, so mussten sie mit Repressionen durch die
Vorgesetzten rechnen, handelten sie rechtswidrig, dann hafteten sie.

Der Lösungsvorschlag: Glaubten Beamte, dass ein Befehl rechtswidrig
sei, so seien sie verpflichtet, in einer bescheidenen Gegenvorstellung
die Gründe vorzutragen, aus welchen sie die Zweckmäßigkeit oder
Rechtmäßigkeit des erhaltenen Befehls bezweifeln.

Hat aber der Staatsdiener alle diese Mittel erschöpft und die Regierung besteht auf ihrem Befehle, dann müsse man gehorchen.

Erstmals wird die Remonstrationspflicht wohl in der Württembergischen Verfassungsurkunde von 1819 erwähnt.

Danach sind Beamte voll für alle Handlungen in ihrem Geschäftskreis
verantwortlich, müssen aber nur formell rechtmäßige Weisungen beachten.

Zweifelten sie an der Kompetenz der Weisung gebenden Behörde oder
fanden sie "Anstände" beim Inhalt einer höheren Verfügung, mussten sie
sich an die ihnen vorgesetzte Behörde wenden.

Bei allen ihren
Handlungen hatten sie ihrem Diensteid gemäß (§ 45) die Verfassung zu
achten, waren dabei allerdings dem König verpflichtet. (...) "

(Dr. jur. Johannes Rux, Universität Tübingen, Quelle: pub.staatsrecht.info/beamte.htm, November 2004)

Bürgerverantwortung

Da Demokratien zudem weitgehend auf Zwang verzichten wollen und können,
wird bürgerschaftliches Engagement zur politischen Tugend, die die
„gute Bürgerin“ bzw. den „guten Bürger“ auszeichnet. Es ist gleichzeitig
der Gradmesser für die demokratische Qualität eines Gemeinwesens.

Bürgergesellschaft ist die Vision einer politischen Gemeinschaft, in
der nicht allein oder vorrangig der Staat und seine Institutionen für
die Zukunft der politischen Gemeinschaft Verantwortung tragen.
Bürgergesellschaft heißt, sich von der Vorstellung der Allzuständigkeit
des Staates zu verabschieden, zuzulassen und zu fordern, dass
Bürgerinnen und Bürger in größerem Maße für die Geschicke des
Gemeinwesens Sorge tragen. Bürgergesellschaft ist eine Gesellschaft
selbstbewusster und selbstverantwortlicher Bürger, eine Gesellschaft der
Selbstermächtigung und Selbstorganisation

Moralische Verantwortung

Im Unterschied zu praktischen Aufgabenverantwortungen und juristischen
Verantwortlichkeit weist Micha H. Werner der moralischen
Verantwortung einen besonderen Status zu. „Moralische Verantwortung kann
nicht lediglich als ein Verantwortungstyp unter vielen verstanden
werden. Ihr kommt vielmehr zugleich der Stellenwert einer
universalgültigen Metaverantwortung zu, die alle anderen
Verantwortungsformen zugleich begrenzt und begründet. Denn in
moralischer Perspektive suchen wir nach Antwort auf die Frage, wie wir
überhaupt – unter Berücksichtigung aller bedingten Verpflichtungen –
handeln sollen.

Die Zuschreibung prospektiver Verantwortung ist keine deskriptive, sondern eine präskriptive Äußerung.“

Man unterscheidet primäre und sekundäre moralische Verantwortung.
Primär ist die Verantwortung, die sich unmittelbar aus dem eigenen
Handeln und den individuellen Aufgaben ergibt. Sekundär besteht aber
auch eine allgemeine Verantwortung, erkannte Übel und Zustände zu
beseitigen, auch wenn man an deren Bestehen oder zustande kommen nicht
unmittelbar beteiligt ist.

Die Verantwortlichkeit ergibt sich
allein daraus, dass jemand in der Lage ist. Ungerechtigkeiten zu
beseitigen oder zu mindern.

Auf diesem Wege öffnet der Begriff der Verantwortung auch für soziale Fragen und Themen der Gerechtigkeit.

Dies entspricht der Forderung von Jonas, auch denn Altruismus in die Betrachtung mit einzubeziehen:

„Verantwortung zum Beispiel für die Wohlfahrt Anderer „sichtet“ nicht
nur gegebene Tatvorhaben auf ihre moralische Zulässigkeit hin, sondern
verpflichtet zu Taten, die zu keinem anderen Zweck vorgehabt sind.

Dabei ist zu beachten, dass der Begriff Verantwortung noch keine Werte als solche beinhaltet.

Ohne Verantwortlichkeiten gegenüber anderen können wir keinem
moralischen Vorwürfe machen, dass er das eigene Leben, die eigene
Gesundheit oder das eigene Glück aufs Spiel setzt oder seine Fähigkeiten
brach liegen lässt.

Mag er sich dadurch noch so sehr schaden, er verletzt damit keine wie auch immer geartete Verantwortungsnorm



http://www.arge.schule-hamburg.de/Archiv/STIRemonstration.html

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