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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Verfügbarkeit eines Arbeitnehmers im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III steht nicht entgegen, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes für den gesundheitlich beeinträchtigten Versichert EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Der Verfügbarkeit eines Arbeitnehmers im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III steht nicht entgegen, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes für den gesundheitlich beeinträchtigten Versichert EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mi 4 Jul 2018 - 7:27

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 5.2.2018 - S 31 AL 287/17

Leitsätze (des Gerichts):
2. Bis zum tatsächlichen Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ist in diesem Fall Arbeitslosengeld I zu leisten.

Quelle: info also 3/2018

Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198689

 Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2380/
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