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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eine Mietschuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft ist nur dann gerechtfertigt i. S. d. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 und 2 SGB XII, wenn die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
bzw. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind. Die mit der Übernahme von Mietschulden bezweckte langfristige Erhaltung einer Wohnung kann nur dann als gerechtfertigt aufgefasst werden, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was innerhalb des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Bezug zu nehmenden Vergleichsraums von Jobcenter bzw. Sozialamt zu übernehmen ist.
LSG Bayern, Beschluss vom 27. April 2018 (Az.: L 11 AS 242/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Leistungen nach dem SGB II / XII können nicht ohne jede Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten (hier EUR 65,- monatlich über der Angemessenheitsgrenze) erbracht werden, gerade wenn ein bedeutender Teil des wohnungsmäßigen Bedarfs ungedeckt bliebe.
3. Es ist mit zu den Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers (§§ 1896 ff. BGB) zu zählen, für eine seelisch wesentlich behinderte Antragstellerin die notwendigen Schritte für Hilfen einzuleiten, die es dieser Antragsteller ermöglichen, eine andere Wohnung zu finden (z. B. die Beauftragung eines Immobilienmaklers oder die Beantragung von Leistungen nach den §§ 67 ff. SGB XII).
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-8123?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
Willi S
LSG Bayern, Beschluss vom 27. April 2018 (Az.: L 11 AS 242/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Leistungen nach dem SGB II / XII können nicht ohne jede Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten (hier EUR 65,- monatlich über der Angemessenheitsgrenze) erbracht werden, gerade wenn ein bedeutender Teil des wohnungsmäßigen Bedarfs ungedeckt bliebe.
3. Es ist mit zu den Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers (§§ 1896 ff. BGB) zu zählen, für eine seelisch wesentlich behinderte Antragstellerin die notwendigen Schritte für Hilfen einzuleiten, die es dieser Antragsteller ermöglichen, eine andere Wohnung zu finden (z. B. die Beauftragung eines Immobilienmaklers oder die Beantragung von Leistungen nach den §§ 67 ff. SGB XII).
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-8123?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
Willi S
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