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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Kann ein Leistungsberechtigter, der mit seiner Ehefrau in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt, den Regelbedarf für Alleinstehende gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II beanspruchen und bei der Verteilung der Unterkunftskosten eine Ausnahme von der Anwendung des
Kopfteilprinzips verlangen, wenn die Ehefrau wegen ihres eingeschränkten Aufenthaltstitels (Erlöschen bei Bezug öffentlicher Leistungen) einen ihr grundsätzlich zustehenden Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht realisiert?
BSG, Urteil v. 14.06.2018 - B 4 AS 23/17 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
Gründe, vom Kopfteilprinzip abzuweichen (vgl näher BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R), sind nicht zu erkennen. Denn der damaligen Ehefrau wurde nur deswegen kein Kopfteil vom Beklagten gezahlt, weil sie keinen Antrag gestellt hatte. Dies ist mit der Minderung oder dem Entfallen des Leistungsanspruchs wegen einer sog Sanktion nicht vergleichbar.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2018&nr=15397
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
Willi S
BSG, Urteil v. 14.06.2018 - B 4 AS 23/17 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
Gründe, vom Kopfteilprinzip abzuweichen (vgl näher BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R), sind nicht zu erkennen. Denn der damaligen Ehefrau wurde nur deswegen kein Kopfteil vom Beklagten gezahlt, weil sie keinen Antrag gestellt hatte. Dies ist mit der Minderung oder dem Entfallen des Leistungsanspruchs wegen einer sog Sanktion nicht vergleichbar.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2018&nr=15397
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Willi S
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