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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eine Übernahme der Schulden ist hier schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil dadurch eine Sicherung der gegenwärtigen Unterkunft nicht mehr möglich wäre. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.05.2018 - L 2 AS 557/18 B ER, L 2 AS 558/
2. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (siehe etwa den veröffentlichten Beschluss vom 21.01.2016 zum Az. L 2 AS 11/16 B ER ), dass eine Schuldenübernahme nicht gerechtfertigt ist, wenn die Unterkunft, für die Mietschulden entstandenen sind, bereits geräumt ist oder deren Räumung auch bei Übernahme der Rückstände nicht mehr abgewendet werden könnte, so dass eine längerfristige Sicherung der Unterkunft nicht mehr zu erreichen ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200348&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2372/
Willi S
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200348&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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