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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens für die Reparatur und die TÜV-Hauptuntersuchung eines von ihm genutzten Kraftfahrzeugs sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

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 Zur vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens für die Reparatur und die TÜV-Hauptuntersuchung eines von ihm genutzten Kraftfahrzeugs sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe  Empty Zur vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens für die Reparatur und die TÜV-Hauptuntersuchung eines von ihm genutzten Kraftfahrzeugs sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Jun 2018 - 8:13

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 26.01.2018 - L 4 AS 664/17 B ER - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )

2. Er hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen.
Leitsatz (Juris )
1. Kosten für die Reparatur und die TÜV-Hauptuntersuchung des durch einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II genutzten Kraftfahrzeugs sind nicht vom Regelbedarf umfasst. Die Gewährung eines Darlehens für solche Kosten kommt daher nicht über § 24 Abs 1 SGB II in Betracht.
2. Die Finanzierung der Reparatur und der TÜV-Hauptuntersuchung als Leistung zur Eingliederung in Arbeit scheidet aus, wenn wegen eines gesundheitlichen Leistungsvermögens von täglich weniger als drei Stunden die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder die anderweitige Eingliederung des Beziehers von Leistungen nach dem SGB II fern liegt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199622&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2370/
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