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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Mai 2018 - 7:30

Orientierungssatz ( Redakteur )

Leitsatz ( Redakteur )

Eine Hausratversicherung stellt keine Aufwendung dar, die als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden könnten. Auch in einem Mietverhältnis wird eine solche von einem Vermieter nicht abgeschlossen und auf den Mieter umgelegt. Es handelt sich allenfalls um eine im Rahmen der Einkommenserzielung abziehbare Aufwendung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2009 - L 7 B 234/09 AS - und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2011 - L 2 AS 229/11 B ER).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200083&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: Bay LSG, Beschluss v. 03.05.2018 - L 11 AS 252/18 NZB - Beiträge zu einer solchen, auch den Hausrat schützenden Versicherung gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2011 - L 2 AS 229/11 B ER - Rn. 66; so auch für eine Hausrat- und Glasversicherung: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2009 - L 7 B 234/09 AS NZB
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2365/
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