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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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§ 41a SGB II findet mit Ausnahme des Abs. 5 auf die Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.8.2016 bereits beendet waren, keine Anwendung (Festhaltung an SG Dresden, Urteil vom 11. Januar 2018 - S 52 AS 4077/17 -, juris)
Sozialgericht Dresden, Urt. v. 08.03.2018 - S 52 AS 109/15 - Die Sprungrevision wird zugelassen.
Leitsatz ( Juris )
2. Die Länge der nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II zu setzenden Frist bemisst sich nach den Einzelfallumständen. (Festhaltung an SG Dresden, Urteil vom 11. Januar 2018 - S 52 AS 4382/17 -, juris).
3. Ein Vorgehen nach § 41a Abs 3 S 2 bis 4 SGB II gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, um Nachweise über leistungserhebliche Tatsachen zu erlangen, die eigentlich nur eine andere Person (die leistungsberechtigte Person) geben kann, ist nicht möglich, wenn die Bedarfsgemeinschaft nicht mehr besteht.
4. Ist dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft oder der leistungsberechtigten Person der Nachweis der geforderten leistungserheblichen Tatsachen unmöglich oder kann der Leistungsträger nach § 60 Abs. 4 SGB II vorgehen, ist ein Vorgehen nach § 41a Abs 3 S 3 und 4 SGB II unzulässig.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199768&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Beim hälftigen Wechselmodell ist sowohl die Berücksichtigung der gesamten Kosten der Unterkunft und Heizung als Bedarf beim Elternteil, als auch die Teilung der Kosten nach Köpfen unter Elternteil und Kind(ern) mit § 22 Abs. 1 SGB II vereinbar.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199767&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2353/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2. Die Länge der nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II zu setzenden Frist bemisst sich nach den Einzelfallumständen. (Festhaltung an SG Dresden, Urteil vom 11. Januar 2018 - S 52 AS 4382/17 -, juris).
3. Ein Vorgehen nach § 41a Abs 3 S 2 bis 4 SGB II gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, um Nachweise über leistungserhebliche Tatsachen zu erlangen, die eigentlich nur eine andere Person (die leistungsberechtigte Person) geben kann, ist nicht möglich, wenn die Bedarfsgemeinschaft nicht mehr besteht.
4. Ist dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft oder der leistungsberechtigten Person der Nachweis der geforderten leistungserheblichen Tatsachen unmöglich oder kann der Leistungsträger nach § 60 Abs. 4 SGB II vorgehen, ist ein Vorgehen nach § 41a Abs 3 S 3 und 4 SGB II unzulässig.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199768&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Beim hälftigen Wechselmodell ist sowohl die Berücksichtigung der gesamten Kosten der Unterkunft und Heizung als Bedarf beim Elternteil, als auch die Teilung der Kosten nach Köpfen unter Elternteil und Kind(ern) mit § 22 Abs. 1 SGB II vereinbar.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199767&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2353/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 7515
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 64
Ort : Bochum

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