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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do 10 Mai 2018 - 18:41

Erzwingungshaft, Verhältnismäßigkeit, Grundlage der Bemessung
Leitsatz:
1. Eine schematische Umrechnung von Geldbuße in Tage der anzuordnenden Erzwingungshaft ist vom Gesetzgeber nicht gewollt.
2. Das Gericht darf die Erzwingungshaft nicht als ersatzweises Übel anwenden.
3. In der Regel wird eine Festsetzung, die für jeweils 15 Euro des nicht gezahlten Bußgeldes einen Tag Erzwingungshaft vorsieht, nicht    unverhältnismäßig sein.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG berlin&datum=2018-04-04&Aktenzeichen=502 Qs 16%2F18]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Berlin&Datum=2018-04-04&Aktenzeichen=502%20Qs%2016%2F18[/url]
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2353/
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