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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das BSG hat mit Urteil vom 25. April 2018 nochmals festgeklopft, dass bei der Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten nicht auf die Zahl der Familienmitglieder, die eine Wohnung gemeinsam nutzen, sondern allein auf die Zahl der Mitglieder der BG

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Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Apr 2018 - 8:06

abzustellen ist. Daher richten sich die angemessenen KdU nicht nach der Zahl der Bewohner, sondern allein nach der Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, auch wenn alle Bewohner einer Familie angehören (25. April 2018 - B 14 AS 14/17 R, BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R).
In der Praxis bedeutet das: fallen in Haushalten, in denen die Unterkunftskosten nach einer wirksam gewordenen Kostensenkungsaufforderungen wegen Unangemessenheit reduziert wurden, Kinder aus der BG raus (nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), sind die tatsächlichen hälftigen Unterkunftskosten bei der Ermittlung des Bedarfes des Kindes und des Elternteiles zugrunde zu legen.
Solange die tatsächlichen hälftigen Unterkunftskosten des Elternteils die jeweilige örtliche Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt nicht überschreiten, sind diese als angemessene KdU zu berücksichtigen. Eine Reduktion auf ½ der KdU für einen Zwei-Personen-Haushalt ist dann rechtswidrig.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2018&nr=15172
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2349/
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