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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Mangels valider Werte für die Bestimmung einer abstrakten Angemessenheitsgrenze war das JobCenter nicht zur Deckelung der Aufwendungen berechtigt gewesen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.208 - L 19 AS 1706/17
Orientierungssatz ( Redakteur )
Kurzfassung Gericht:
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind bei der Anwendung von§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II die Gesamtmieten (Kaltmiete/Betriebskosten/Heizkosten) der alten und der neuen Wohnung zum Zeitpunkt des Umzuges zu vergleichen, wenn der Umzug nicht erforderlich gewesen ist (BSG, Urteile vom 17.02. 2016 - B 4 AS 12/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 88 und vom 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R - BSGE 119, 1).
2. Eine Deckelung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe des bisherigen Bedarfs hat nur dann zu erfolgen, wenn - insoweit als Tatbestandsvoraussetzung dieser Deckelung - für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen. Das Bundesozialgericht stellt hierbei auf "vom Leistungsträger" bzw. vom "kommunalen Träger" zutreffend ermittelte kommunale Angemessenheitsgrenzen sowohl für die Unterkunftskosten und die Heizung ab (BSG, Urteile vom 17.02.2016, a.a.O. und vom 29.04.2015, a.a.O.), wobei ihm bewusst gewesen ist, dass die Ermittlung abstrakt angemessener Aufwendungen für Heizung zwar praktischen Schwierigkeiten begegnet, die Möglichkeit vom Gesetzgeber aber in § 22b Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II ausdrücklich vorgesehen wurde (BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Rn. 24).
3. Wenn eine zutreffend ermittelte abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten bzw. für die Heizaufwendungen nicht besteht, scheidet danach eine Leistungsdeckelung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II aus (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.07.2017 - L 32 AS 116/14).
4. Unabhängig von der Frage, ob die vom Beklagten im streitigen Zeitraum verwandte Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten - Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlags von 10% - hier die zutreffend ermittelte Angemessenheitsgrenze i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bildet, fehlt es im streitbefangenen Zeitraum jedenfalls an einer validen Angemessenheitsgrenze für Heizkosten. Der Beklagte hat keine Angemessenheitsgrenze für Heizkosten ermittelt (vgl. zu den - hohen - Anforderungen hierbei: BSG, Urteil vom 12.06.2013).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199204&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2344/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Kurzfassung Gericht:
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind bei der Anwendung von§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II die Gesamtmieten (Kaltmiete/Betriebskosten/Heizkosten) der alten und der neuen Wohnung zum Zeitpunkt des Umzuges zu vergleichen, wenn der Umzug nicht erforderlich gewesen ist (BSG, Urteile vom 17.02. 2016 - B 4 AS 12/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 88 und vom 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R - BSGE 119, 1).
2. Eine Deckelung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe des bisherigen Bedarfs hat nur dann zu erfolgen, wenn - insoweit als Tatbestandsvoraussetzung dieser Deckelung - für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen. Das Bundesozialgericht stellt hierbei auf "vom Leistungsträger" bzw. vom "kommunalen Träger" zutreffend ermittelte kommunale Angemessenheitsgrenzen sowohl für die Unterkunftskosten und die Heizung ab (BSG, Urteile vom 17.02.2016, a.a.O. und vom 29.04.2015, a.a.O.), wobei ihm bewusst gewesen ist, dass die Ermittlung abstrakt angemessener Aufwendungen für Heizung zwar praktischen Schwierigkeiten begegnet, die Möglichkeit vom Gesetzgeber aber in § 22b Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II ausdrücklich vorgesehen wurde (BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., Rn. 24).
3. Wenn eine zutreffend ermittelte abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten bzw. für die Heizaufwendungen nicht besteht, scheidet danach eine Leistungsdeckelung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II aus (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.07.2017 - L 32 AS 116/14).
4. Unabhängig von der Frage, ob die vom Beklagten im streitigen Zeitraum verwandte Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten - Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlags von 10% - hier die zutreffend ermittelte Angemessenheitsgrenze i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bildet, fehlt es im streitbefangenen Zeitraum jedenfalls an einer validen Angemessenheitsgrenze für Heizkosten. Der Beklagte hat keine Angemessenheitsgrenze für Heizkosten ermittelt (vgl. zu den - hohen - Anforderungen hierbei: BSG, Urteil vom 12.06.2013).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199204&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2344/
Willi S
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