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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das Bundesverfassungsgericht und die Sanktionen im SGB II

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Beitrag von Willi Schartema Mi 11 Apr 2018 - 11:26

Jetzt sind wieder drei Monate vergangen, in denen das BVerfG nicht über den Vorlagebeschluss des Sozialgericht Gotha zu den Sanktionen im SGB II entschieden hat.  Tacheles hat daher das BVerfG in eine  öffentliche Sachstandanfrage gemacht und diese im Wesentlichen zunächst über gesteigerte Sanktionen im Jahr 2017 begründet, aber auch wie folgt:
„Jede Sanktionen bedeute eine  nicht vertretbare Einschränkungen des Existenzminimums, alleine die Drohung mit den Sanktionen eröffnet Tor und Tür für prekäre und prekärste Beschäftigungsverhältnisse und Existenzvernichtung der 60 % - und 100 % - Sanktionierten.
 
Daher ist es von zentraler Bedeutung, dass das BVerfG zeitnah die Sanktionsregeln prüft und klar-stellt, was die Jobcenter dürfen, unter welchen Voraussetzungen sie das dürfen und das die SGB II-Sanktionen klare Verstöße gegen das Völkerrecht, den UN-Sozialpakt,  die Europäische Sozial-charta, die Behindertenkonvention und gegen das deutsches Verfassungsrecht sind, so zumindest unsere Auffassung.
Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie, auch im Namen der 6.219.544 Menschen (Stand: März 2018), die SGB II-Leistungen beziehen müssen  eindringlich darum bitten, das Vorlageverfahren zu den Sanktionen im SGB II nicht weiter aufzuschieben, sondern zeitnah zu entscheiden“.


Das Schreiben gibt es hier zum Angucken:  https://tinyurl.com/ycrlffx9
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2341/
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