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Zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten entsprechend § 63 Abs. 2 SGB X in einer Widerspruchssache wegen eines behaupteten Meldeversäumnisses (§ 32 Abs. 1 SGB II)
Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 20. Februar 2018 (Az.: S 44 AS 2091/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Entscheidender Maßstab ist hier nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien.
3. Da einem Widerspruchsführer stets rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit einer Zuziehung eines Rechtsanwalts nur ausnahmsweise verneint werden.
4. Wenn zur erforderlichen Glaubhaftmachung eines wichtigen Grunds im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhöhte Anforderungen gelten (hier: der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit zur Zeit des Meldetermin), ist der Widerspruchsführer zur Herstellung einer Waffengleichheit zwischen ihm und dem Jobcenter berechtigt, zum Zwecke der sachgerechten Wahrnehmung seiner Belange, einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, dessen Kosten bei einem Obsiegen vom SGB II-Träger zu übernehmen sind.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2330/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Entscheidender Maßstab ist hier nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien.
3. Da einem Widerspruchsführer stets rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit einer Zuziehung eines Rechtsanwalts nur ausnahmsweise verneint werden.
4. Wenn zur erforderlichen Glaubhaftmachung eines wichtigen Grunds im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhöhte Anforderungen gelten (hier: der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit zur Zeit des Meldetermin), ist der Widerspruchsführer zur Herstellung einer Waffengleichheit zwischen ihm und dem Jobcenter berechtigt, zum Zwecke der sachgerechten Wahrnehmung seiner Belange, einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, dessen Kosten bei einem Obsiegen vom SGB II-Träger zu übernehmen sind.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2330/
Willi S
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