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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zu den Folgen einer Verlustfeststellung nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bei der Gewährung existenzsichernder Leistungen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.11.2017 - L 8 SO 262/17 B ER
Leitsatz ( Juris )
Die Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II (in der seit dem 29. Dezember 2016 geltenden Fassung) von den Leistungsausschlüssen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann eingreifen, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG festgestellt wurde, aber gegen die Feststellung Widerspruch erhoben worden ist und der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Der Verlustfeststellung kommt insoweit keine Tatbestandswirkung zu.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180003855#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2330/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
Die Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II (in der seit dem 29. Dezember 2016 geltenden Fassung) von den Leistungsausschlüssen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann eingreifen, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG festgestellt wurde, aber gegen die Feststellung Widerspruch erhoben worden ist und der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Der Verlustfeststellung kommt insoweit keine Tatbestandswirkung zu.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180003855#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2330/
Willi S
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