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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, ob von den Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen sind ( verneinend).

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 Zur Frage, ob von den Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen sind ( verneinend). Empty Zur Frage, ob von den Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen sind ( verneinend).

Beitrag von Willi Schartema Mo 19 März 2018 - 12:45

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 23.02.2018 - L 1 AS 3710/16

Orientierungssatz ( Redakteur )

Leitsatz ( Redakteur )

1. Zwar handelt es sich bei der Photovoltaikanlage selbst um Vermögen des Klägers. Die hieraus im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen zufließenden Einnahmen sind dagegen als Einkommen zu berücksichtigen.

2. Bei den Einnahmen aus der Photovoltaikanlage handelt es sich nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198596&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Dazu auch Leitsatz ( Juris )
1. Bei Gewinnen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage handelt es sich um Einkünfte, die bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nach dem SGB II grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen sind.

2. Es handelt sich bei den Gewinnen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 11b SGB II. Es besteht kein Anspruch auf Absetzung von Erwerbstätigenfreibeträgen nach § 11b Abs. 2 sowie Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II. Die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind strukturell mit Einnahmen aus einer Vermietung/Verpachtung vergleichbar.
 Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2327/
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