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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do 8 März 2018 - 13:28

Jobcenter noch berücksichtigen.
Sozialgericht Dresden, Urt. v. 11.01.2018 - S 52 AS 4077/17 - Die Sprungrevision wird zugelassen.
Orientierungssatz ( Redakteur )

2. § 41a SGB II findet auf die Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.8.2016 bereits beendet waren, keine Anwendung. (Anschluss an SG Berlin vom 25.9.2017 - S 179 AS 6737/17, entgegen SG Dortmund vom 08.1217 - S 58 AS 2170/17)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198540&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Hinweis: gleicher Auffassung Urt. der 52. Kammer vom 11.01.2018 S 52 AS 4376/17, S 52 AS 4378/17, S 52 AS 4379/17, S 52 AS 4380/17 und S 52 AS 4381/17
 Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2322/
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