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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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grundsicherung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - monatliche private Zuwendung von Familienangehörigen - Nichtberücksichtigung aufgrund grober Unbilligkeit - zur Unbilligkeit der Anrechnung einer privaten Zuwendung nach § 11 a Abs. 5 Nr. 1  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - monatliche private Zuwendung von Familienangehörigen - Nichtberücksichtigung aufgrund grober Unbilligkeit - zur Unbilligkeit der Anrechnung einer privaten Zuwendung nach § 11 a Abs. 5 Nr. 1

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Beitrag von Willi Schartema Do 8 März 2018 - 13:24

 SGB II - § 11a Abs 5 Nr 2 SGB 2

Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2017 - S 12 AS 3570/15 - rechtskräftig

[b]Orientierungssatz ( Redakteur )[/b]
50 Euro Taschengeld sind nicht auf Hartz IV anzurechnen.

Die Anrechnung des Taschengeldes der Großmutter als bedarfsmindernden Einkommen beim Antragsteller in Höhe von 50 Euro monatlich war rechtswidrig, da die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 11 a Abs. 5 SGB II gegeben waren.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Zuwendungen wie etwa ein geringfügiges Taschengeld von Großeltern sind - kein " anrechenbares Einkommen " im SGB II.

1. Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn der Einsatz der Einnahmen zum Lebensunterhalt anders als im Regelfall durch Hinzutreten atypischer Umstände als übermäßig hart, d.h. als nicht zumutbar oder als in hohem Maße unbillig erscheint (vgl. SG Reutlingen, Urteil vom 13. Oktober 2014 – S 7 AS 2735/13, n. v. ).

2. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Regelung des § 11 a Abs. 5 Nr. 1 SGB II gerade als Indiz für die gewollte Anrechnungsfreiheit genannt, dass die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des physischen Existenzminimums verwendet werden soll (BT- Drucks. 17/1304, S. 94). Angesichts des hier erfolgten Zuwendungszwecks liegt es auf der Hand, dass das Taschengeld nicht des physische Existenzminimum des Klägers sichern sollte, sondern ihm vielmehr helfen sollte, seine Hilfebedürftigkeit durch Bewerbungsbemühungen und der Förderung der selbstständigen Tätigkeit zu verringern oder beenden.

3. Ferner ist der Tatbestand des § 11 b Abs. 5 Nr. 2 SGB II erfüllt, da die Einnahme eines Taschengeldes von monatlich 50 Euro die Lage des Klägers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.

4. Das BSG hat mit Urteil vom 28.02.2013 (Az.: B 8 SO 12/11 R) einen Zuwendungsbetrag von 60 Euro als "gering" bezeichnet und unter Außerachtlassung des Zuwendungsgrundes eine Anrechnung bei einer Zuwendung in dieser Höhe ausgeschlossen. Dem schließt sich die Kammer vollumfänglich an.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198470&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: vgl. SG Mainz, Urteil vom 09.06.2017 - S 15 AS 148/16 - Ein Kunstpreis in Höhe von 300 Euro ist als Einkommen iS des § 11 SGB 2 auf die Leistungen nach dem SGB 2 anzurechnen; eine Ausnahme nach § 11a Abs 5 SGB 2 ist nicht gegeben.
 Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2322/
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