Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Aug 2012 - 15:15

Solche Fakten müssten täglich in allen Fernsehsendern laufen dann wäre Hartz IV beendet!!!


Zivilcourage
bewerisst hier ein ehemaliger Jobcentermitarbeiter auf und deckt den
Vorsatz auf das Jobcenter rechtswidrigerweise Sozialleistungen nicht
aus zahlen oder einfach einbehalten besonders im Fällen der
Schwangerschaft wo das Kindergeld einfach einbehalten wird obwohl das
Kind noch noicht geboren ist.

Auch wird hier im Bericht klar
das Post aus der Postsammelstelle des Jobcenters absichtlich nicht
abgeschickt wird um Geld ein zu sparen aslo der Vorsatz ist deutlich

Besonders
versuchen die Jobcenter Hilfsbedürftige nicht zu den Mitarbeitern vor
zu lassen um sie ab zu wimmeln damit sie keinen Mut mehr haben Anträge
zu stellen das ist rechtswidrig .

Wer mittellos ist dort besteht sofortiger Handlungsbedarf und darf nicht abgewiesen werden.

https://www.facebook.com/groups/216124925166969/

http://rtl-now.rtl.de/helena-fuerst/folge-6.php?film_id=81911&player=1#.UDsbhRUXPpc.facebook

Anmerkung der Rechtsgrundlage!!

Leistungspflicht des Leistungsträger § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II


bei Antragstellung:
Oft redet sich der Leistungsträger mit
irgendwelchen internen Problemen heraus oder vertröstet einen
Hilfebedürftigen von einer Woche zur nächsten - das ist rechtswidrig!
Die
oft vorgeschobenen Gründe wie Krankheit/Abwesenheit von Mitarbeitern,
verlegte Akten oder lange Bearbeitungszeiträume wegen starker
Arbeitsbelastung entbinden einen Leistungsträger NICHT von seinen
gesetzlichen Leistungspflichten!
Diese internen Probleme dürfen nicht
zu Lasten des Hilfebedürftigen gehen. Ist die Bedürftigkeit bzw. der
Bedarf hinreichend bewiesen, muss der Leistungsträger zahlen – notfalls
als Darlehen oder auf der Grundlage eines vorläufigen Bescheides.

ALG
II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist
verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht
Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.

§
17 SGB I bestimmt, dass die ARGE verpflichtet ist darauf hinzuwirken,
dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in
zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz
3 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem
Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.

Der
so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 3 Abs.
2 ALG II-V) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur
einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten
Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt.
Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des
Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer
Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II im Anrechnungsmonat
kommt.
Bei Überzahlung hat der Leistungsträger die sich aus den §§ 45
und 50 SGB X ergebenden Rechte der Rückforderung und kann diese nach §
43 SGB II mit laufenden Leistungen aufrechnen.

Ist zur
Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar längere Zeit
erforderlich, muss der Leistungsträger gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a
SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III auf Antrag
des Betroffenen über die Leistung vorläufig entscheiden. Dieser Antrag
ist an keine Frist gebunden.

Gemäß den §§ 42 und 43 SGB I hat der
Leistungsträger ebenfalls auf Antrag des Betroffenen die Leistung als
Darlehen zu zahlen, wenn die Zuständigkeit des Leistungsträgers unklar
ist, oder eine abschließende Berechnung noch nicht möglich.
Diesen
Antrag muss der Betroffene spätestens am Ende des Monats, in dem er den
Antrag abgegeben hat, stellen, da die Leistungspflicht erst dann
beginnt.

Die §§ 42 und 43 SGB I gelten jedoch nicht im laufenden
Leistungsbezug, hier zählen allein § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II, § 41 Abs. 1
Satz 3 SGB II und § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III, also Zahlung als Darlehen oder
vorläufige Entscheidung.

Kommt das Amt trotz Antrag/Mahnung
seiner Leistungspflicht nicht nach, oder verweigert sogar rechtswidrig
die Antragsbearbeitung und/oder Zahlung, kann Strafanzeige und -antrag
wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender
Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5
StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels
einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung
lebensnotwendiger Leistungen) erstattet werden.
Gegen den
Sachbearbeiter direkt kommen Strafanzeige und -antrag wegen § 339 StGB
Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt in Betracht.


bei Arbeitsaufnahme:
Viele
Jobcenter stellen die Leistung einfach ein, wenn sie lediglich
Einkommen vermutet. Das widerspricht jedoch ihrer schon oben behandelten
Bedarfsdeckungspflicht. Erst wenn man tatsächlich Einkommen hat, darf
und muss das Amt prüfen, ob dieses Einkommen den Bedarf deckt und der
Betroffene deshalb keinen Leistungsanspruch mehr hat. Erst dann darf es
die Leistung einstellen.
Leider interessiert das viele Jobcenter
nicht, so dass oft rechtswidrig Leistungen eingestellt werden, mit der
Begründung "eine Überzahlung zu vermeiden", was dann in vielen Fällen zu
einer rechtswidrigen Bedarfsunterdeckung der Betroffenen führt.

Es gibt für das Amt im SGB X nur zwei Möglichkeiten:
a) § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, oder, wenn § 45 nicht möglich ist:
b) § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (auch für die Vergangenheit).

Beide §§ setzen voraus, dass eine Änderung bereits eingetreten sein muss:
§ 45: "Soweit ein Verwaltungsakt … rechtswidrig ist …"
§ 48: "Soweit … eine wesentliche Änderung eintritt …"
hier steht "ist" und "eintritt" und nicht "werden wird" oder "eintreten wird".
Und
eine wesentliche Änderung tritt erst dann ein, wenn der Betroffene
seinen Lohn tatsächlich als verfügbares Einkommen auf seinem Konto hat -
nicht eher. Denn erst dann handelt es sich um für den Betroffenen
verfügbare Mittel, mit denen er seiner Hilfebedürftigkeit tatsächlich
selbst entgegen wirken kann.

Es gibt also im SGB X definitiv
keine Möglichkeit, einen Verwaltungsakt Aufgrund von Vermutungen oder
vermuteten zukünftigen Ereignissen (egal mit welcher Wahrscheinlichkeit
diese eintreten werden) auszusetzen oder aufzuheben!
Das Amt muss die Leistung solange ungekürzt erbringen, bis eine Änderung tatsächlich erfolgt ist.
Tut
es das nicht, sollte man gegen einen solchen rechtswidrigen Aufhebungs-
oder Rückforderungsbescheid mittels Widerspruch und Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung desselben vorgehen.

Gemäß § 23 Abs. 4
SGB II kann in dem Monat, in dem voraussichtlich Einnahmen anfallen, ALG
II als Darlehen gezahlt werden. Dieses ALG II muss dann zurückgezahlt
werden.
Steht aber definitiv fest, dass der ALG II Anspruch entfällt,
sollte man stattdessen Einstiegsgeld nach § 16b SGB II beantragen.
Dieses wird i.d.R. im ersten Monat in Höhe des ALG II und in den
Folgemonaten in geringerer Höhe als Unterstützung ausgezahlt, muss aber -
im Gegensatz zum ALG II - nicht zurückgezahlt werden.


bei Selbstständigen:
Auch hier darf der Leistungsträger nur das anrechnen, was tatsächlich an Einkommen erzielt wird.
§
3 Abs. 3 ALG II-V beinhaltet nicht das Recht, fiktives Einkommen
anzurechnen, sondern legt nur fest, wie das während des
Bewilligungszeitraumes erzielte Einkommen nach dem Bewilligungszeitraum
abschließend anzurechnen ist. Bis dahin unterliegt der Leistungsträger
der gesetzlichen monatlichen Bedarfsdeckungspflicht.


Schadenersatz
Entsteht
dem Hilfebedürftigen durch Pflichtverletzungen des Leistungsträgers ein
Schaden, hat der Betroffene das Recht, Schadenersatz zu fordern -
notfalls mittels Klage.


Verzugszinsen
Wenn Zahlungen verzögert eintreffen, hat man das Recht, Verzugszinsen zu fordern.
Zuständig ist hier § 44 SGB I, welcher die Verzugszinsen für Sozialleistungen allgemein regelt:

§ 44 Verzinsung
(1)
Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach
dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der
Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung
beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang
des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger,
beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der
Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Bei
Leistungsanträgen beginnt die Verzinsungspflicht erst 6 Monate nach
Antragstellung, wobei diese Frist erst mit dem Monat, der auf den Monat
der Antragstellung folgt, beginnt.
Besteht Anspruch auf eine
Leistung, für die man keinen Antrag stellen muss, beginnt die
Verzinsungspflicht mit dem Monat, der auf die Bekanntgabe der
Leistungsentscheidung folgt.
In allen anderen Fällen beginnt die Verzinsungspflicht mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Leistung fällig ist.
Die Verzinsung beträgt 4% pro Monat, bei Teilmonaten wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.

Da
die sog. Jobcenter aber keine staatlichen Behörden sind, sondern in der
Rechtsform einer GmbH arbeiten, kommt hier ebenfalls die Anwendung des §
288 BGB für Verzugszinsen in Betracht:

§ 288 Abs. 1 BGB:
Eine
Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz
beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Die Höhe des aktuellen Basiszinssatzes kann man auf der Internetseite der Bundesbank einsehen:
http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php

Grundvoraussetzung
für die Geltendmachung eines Verzinsungsanspruches nach BGB ist, dass
der Schuldner in Verzug gesetzt wurde, d.h. dass er eine zur Erbringung
der Leistung gesetzte angemessene und nach Datum bestimmte Frist nicht
eingehalten hat. Bei Geldleistungen, deren Fälligkeit gesetzlich
geregelt ist, ist der Schuldner ab Fälligkeit automatisch in Verzug. Die
Fälligkeit der laufenden Leistungen des SGB II ist in § 41 Abs. 1 S. 4
SGB II geregelt: "Die Leistungen sollen … monatlich im Voraus erbracht
werden."


Barauszahlungen von Leistungen
Auf die Zahlung des ALG II haben Bedürftige gemäß § 38 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II einen Rechtsanspruch.
Lt. § 41 SGB I i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dieser Anspruch am ersten Tag des Monats fällig.

§
42 S. 1 SGB II sieht zwar im Regelfall eine Auszahlung auf ein
Bankkonto vor, verbietet jedoch keine Barauszahlung, im Gegenteil: § 42
S. 2 SGB II sieht ausdrücklich auch eine Barauszahlung vor.
Weigerungen
von Sachbearbeitern mit der Begründung, dies ginge nicht oder das dürfe
man nicht, sind also reine Schutzbehauptungen oder interne
Arbeitsanweisungen die rechtswidrig sind.

Anspruch besteht dabei
gemäß § 38 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auf die volle Leistung,
nicht nur auf einen Teilbetrag oder einen Vorschuss.

Leistungseinstellung
Im SGB II ist eine Leistungseinstellung konkret nur in zwei Fällen möglich:
1.
nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II: wenn die ARGE gesicherte Kenntnis davon
hat, dass durch Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt,
2. nach §
66 SGB I, wenn die Mitwirkungspflichten, nach §§ 60 bis 65 SGB I
verweigert werden, dazu muss man sich ganz genau ansehen, was in den §§
60 bis 64 SGB I gefordert wird. § 60 SGB I betrifft die
Mitwirkungspflichten zur Feststellung und Berechnung des
Leistungsanspruches. § 61 SGB II die persönliche Meldung, hier geht die
eigenständige Regelung in § 31 Abs. 2 SGB II vor. §§ 62 Untersuchung zur
Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Zuständigkeit des
Leistungsträgers, § 63 SGB I Heilbehandlung zur Wiederherstellung oder
Verhinderung der Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit. § 64
Berufsfördernde Maßnahmen, hier geht die hier geht die eigenständige
Regelung in § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II vor.

§ 65 SGB I beschränkt die Mitwirkungspflichten dabei erheblich. Keine Mitwirkungspflicht besteht, wenn
a)
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der
Betroffene die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann, wenn
die Mitwirkung unzumutbar (z.B. aus gesundheitlichen oder rechtlichen
Gründen) oder unverhältnismäßig ist.
b) Behandlungen oder
Untersuchungen für den Betroffenen mit erheblichen Schmerzen oder
erheblichen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden sind,
oder dabei eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben besteht.
c) der Betroffene sich oder Verwandte der Gefahr aussetzt wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Konkret
heißt das: wenn der Leistungsträger des SGB II gesicherte Kenntnis
davon hat, dass durch Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt, oder
der Hilfebedürftige seine Mitwirkungspflichten zur Feststellung und
Berechnung des Leistungsanspruches, zur Feststellung der
Erwerbsfähigkeit und Zuständigkeit des Leistungsträgers oder bei der
Heilbehandlung zur Wiederherstellung oder Verhinderung der
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit verweigert, sofern diese
Mitwirkungspflicht im Einzelfall nach § 65 SGB I zumutbar ist, ist eine
Leistungseinstellung rechtlich zulässig - sonst nicht.

Entfällt
z.B. die Leistung nur teilweise, oder kann die Leistungshöhe nicht
abschließend berechnet werden, darf der Leistungsträger die Leistung
nicht einstellen, sondern muss die Leistung vorläufig (§ 40 Abs. 1 Nr.
1a SGB II) oder als Darlehen (§ 23 Abs. 4 SGB II) bewilligen.

Wenn der Leistungsträger nicht zahlt
Es
kommt häufiger vor, dass der Leistungsträger zwar einen
Bewilligungsbescheid erlässt, die darin bewilligte Leistung aber nicht
zahlt.
Eine der häufigsten Ursachen ist dabei, dass der
Leistungsträger eine falsche Bankverbindung benutzt und sich dann damit
heraus redet, dass er abwarten muss, dass seine Bank diesen Irrläufer
zurück bucht.
Das entbindet den Leistungsträger aber nicht von seiner
Leistungspflicht gegenüber dem Hilfebedürftigen, zumal, aufgrund der
Umstellung des Überweisungssystems auf Sepa, der Leistungsträger nur
noch in Fällen nicht existenter Konten das falsch angewiesene Geld
zurück bekommt, da die Banken Kontonummer und Name des Empfängers nicht
mehr abgleichen. Sollte das Konto jedoch existieren, ist das falsch
angewiesene Geld weg, eine Rückbuchung ist dann nur noch mit Zustimmung
des falschen Empfängers möglich.
Aber das zu klären ist allein Sache des Leistungsträgers, auch wenn er dem Hilfebedürftigen was anderes erzählt.

Aufgrund
seines Bewilligungsbescheides hat der Hilfebedürftige ab jedem
Monatsersten (§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II) einen Zahlungsanspruch gegenüber
dem Leistungsträger auf die ihm lt. seinem Bewilligungsbescheid
zustehende Leistung. Kommt der Leistungsträger dieser Leistungspflicht
nicht nach, sollte man zuerst umgehend bei seinem Leistungsträger
persönlich vorstellig werden und die Barauszahlung der gesamten
monatlichen Leistung fordern. Verweigert der Sachbearbeiter dies, sollte
man, sofern man vorgelassen wird, beim Leiter des Leistungsträgers
Beschwerde einlegen und dort seine Forderung wiederholen. Verweigert
auch der Leiter die Auszahlung, sollte man bei der übergeordneten
Aufsichtsbehörde, der Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit
(Adressen siehe Anlage), umgehend telefonisch Beschwerde einlegen und
die Auszahlung noch am selben, spätestens am folgenden Tag fordern.
Führt auch das nicht zum Erfolg, bleibt nur noch der Weg zum zuständigen
Sozialgericht.
Dort muss man dann den Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit dem Inhalt, den zuständigen Leistungsträger zur sofortigen
Auszahlung der Leistung zu verurteilen, stellen. Das Sozialgericht
sollte darüber innerhalb weniger Tage per Beschluss entscheiden. Mit dem
Beschluss fordert man erneut persönlich die sofortige Barauszahlung.
Zahlt der Leistungsträger noch immer nicht, beauftragt man mit dem
vollstreckbaren Beschluss des Sozialgerichtes einen Gerichtsvollzieher
mit der Pfändung der Leistung beim Leistungsträger.
Wichtig ist
hierbei, dass der Hilfebedürftige umgehend tätig wird, da das
Sozialgericht nur über Leistungen ab Antragstellung bzw. Klageerhebung
entscheiden darf.

Sollte der Leistungsträgers die Barauszahlung
mit der Begründung verweigern, er hätte die Überweisung bereits
vorgenommen haben, bedeutet dies nicht, dass das Geld auch umgehend auf
dem Konto des Hilfebedürftigen eingeht. Diese Aussage bedeutet i.d.R.
nämlich nur, dass der Sachbearbeiter die Leistung im EDV-System zur
Überweisung freigegeben hat. In Abhängigkeit der internen
Verfahrensweise des Leistungsträgers kann es noch bis zu einer Woche
dauern, bis die Leistung dann tatsächlich an den Hilfebedürftigen
überwiesen wird. Dazu kommen dann noch mal bis zu drei Bankarbeitstage,
bis die Überweisung dem Konto des Hilfebedürftigen gutgeschrieben wird.
Der
Hilfebedürftige sollte in einem solchen Fall also genau erfragen, ob
die Leistung tatsächlich schon auf sein Konto überwiesen, oder nur
intern zur Überweisung vorgesehen wurde und gegebenenfalls darum bitten,
dies zu prüfen.
Hier sollte der Hilfebedürftige, sofern er keine
Rücklagen hat, zur Deckung seines aktuellen und akuten Bedarfes
zusätzlich auf der Barauszahlung eines angemessenen Vorschusses
bestehen, diesen kann der Leistungsträger im Folgemonat mit der
laufenden Leistung des Hilfebedürftigen verrechnen. Falls noch nicht
erfolgt, sollte der Hilfebedürftige zudem die sofortige Überweisung
fordern und sich nicht mit irgendwelchen Ausreden abwimmeln lassen. Der
Abteilungsleiter der Leistungsabteilung ist dazu berechtigt, Gelder
außerhalb des üblichen Verfahrens sofort zu überweisen.
Möglich sind
auch die Stornierung einer vorgesehenen, aber noch nicht ausgeführten
Überweisung und stattdessen die Barauszahlung der Leistung.

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§ 13 Abs. 4 SGB X Bevollmächtigte und Beistände

Bevollmächtigte und Beistände Armborst in LPK-SGB II (Münder), 3.Auflage, Anhang Verfahren: 1.2.3 Bevollmächtigte und Beistände


Das
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Das Hausverbot im JobCenter von Dr. Manfred Hammel VG Neustadt, B. v.
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