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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 14 Feb 2018 - 6:46

Leitsatz ( Juris )

Zur Verwertung einer selbstgenutzten Eigentumswohnung

1. Eine besondere Härte im Fall der Vermögensverwertung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass ein Leistungsträger seit Jahren trotz Wissen über einen zu verwertenden Vermögensgegenstand Leistungen bewilligt hat. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

2. Ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ist wegen des Eigentums an verwertbarem Vermögen lediglich dann insgesamt auszuschließen, wenn an jedem Tag des streitigen Zeitraumes Vermögen vorhanden war, das einem Leistungsanspruch entgegengestanden hat. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

3. Von dem berücksichtigungsfähigen Verkehrswert verwertbaren Vermögens sind die notwendigen Verwertungskosten abzusetzen, die nicht bereits durch die Immobilie dinglich gesichert, jedoch erforderlich sind, um einen Verkaufserlös realisieren zu können. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

4. Es gehört zum Wesen der Prognose über die Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes, dass aufgrund feststehender Fakten Schlussfolgerungen für eine künftige ungewisse Entwicklung gezogen werden müssen. Dabei kommt es nur auf die Umstände an, die zu dem Zeitpunkt erkennbar waren, in dem die Prognose vorausschauend beurteilt werden musste. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-140067?hl=true
Quelle:                                  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2313/
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