Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29SG Speyer hält Begrenzung der KdU auf angemessene KdU für verfassungswidrig
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
SG Speyer hält Begrenzung der KdU auf angemessene KdU für verfassungswidrig
Das SG Speyer macht in Anschluss an den abgelehnten Vorlagebeschluss an das BVerfG des SG Mainz das Fass von einer anderen Seite auf und hält die Begrenzung der KdU auf angemessene KdU nach § 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 SGB II für verfassungswidrig. Das SG entscheidet selber, damit der Vorgang nicht aus Formalgründen vom BVerfG wieder abgelehnt werden kann.
Das SG Speyer bestimmt ferner: KdU-Aufwendungen bei Mehrpersonenhaushalten sind den Personen als Bedarf zuzuordnen, die die Aufwendungen tatsächlich haben. Dies sind im Regelfall diejenigen, die den Mietvertrag geschlossen haben. Für eine Aufteilung nach Kopfteilen besteht keine Rechtsgrundlage.
Der Beschluss des SG Speyer ist hier zu finden: https://tinyurl.com/yb44aac4
Eine Kritik mit dem Ziel die Entscheidung anzugreifen und gleich andere Richter*innen gleich zu Norden dem sich nicht anzuschließen „möglicherweise verheerende Signalwirkung, die von Entscheidungen ausgeht“ gibt es im Beck Aktuell: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR201802
Kurzer Kommentar von meiner Seite dazu: eine mir nicht bekannte Zahl von x hundertmillionen EUR werden jedes Jahr im SGB II und SGB XII nicht als Unterkunftskosten anerkannt, die verfehlte Wohnungsbaupolitik der Bundesregierung tut ihren Teil dazu dass die Probleme nicht gelöst werden. Ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz wird eingeführt, dann werden Kindergärten gebaut. Keiner kommt aber auf die Idee einen Rechtanspruch auf Unterkunft einzuführen oder zumindest auf Übernahme der vollen tatsächlichen Mietkosten.
Millionen an Wohnungen fehlen, das bedeutet aber nicht, es wird ein „Sofortprogramm Sozialer Wohnungsbau“ aufgelegt, damit in ein, zwei Jahren der Markt entlastet werden kann. Stattdessen müssen immer mehr Menschen aus ihren „grade noch verfassungskonformen“ Regelbedarfen zur Miete zuzahlen. 50 – 100 EUR im Monat sind in den Ballungsgebieten keine Seltenheit oder sie finden keine Wohnung mehr und werden obdachlos.
Diese verantwortungslose Politik führt wesentlich zu einer Spaltung in der Gesellschaft und ist der Nährboden für das Aufkommen von rassistischen Bewegungen und Parteien.
Daher ist der Beschluss vom SG Speyer so wichtig, weil er klar sagt: tatsächliche Unterkunftskosten, alles andere ist nicht verfassungskonform und damit diese Verhältnisse ganz praktisch in Frage stellt und auf dem juristischen Weg nach Lösungen sucht.
Dies in dem Wissen, das die Richter*innen sich mit solchen Entscheidungen keine Karrieren in der Justiz aufbauen. Daher möchte ich, bestimmt im Namen Vieler, einfach mal Danke dafür sagen.
Das verbunden mit dem Aufruf, sich auf den Beschluss von Speyer zu beziehen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2311/
Willi S
Das SG Speyer bestimmt ferner: KdU-Aufwendungen bei Mehrpersonenhaushalten sind den Personen als Bedarf zuzuordnen, die die Aufwendungen tatsächlich haben. Dies sind im Regelfall diejenigen, die den Mietvertrag geschlossen haben. Für eine Aufteilung nach Kopfteilen besteht keine Rechtsgrundlage.
Der Beschluss des SG Speyer ist hier zu finden: https://tinyurl.com/yb44aac4
Eine Kritik mit dem Ziel die Entscheidung anzugreifen und gleich andere Richter*innen gleich zu Norden dem sich nicht anzuschließen „möglicherweise verheerende Signalwirkung, die von Entscheidungen ausgeht“ gibt es im Beck Aktuell: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR201802
Kurzer Kommentar von meiner Seite dazu: eine mir nicht bekannte Zahl von x hundertmillionen EUR werden jedes Jahr im SGB II und SGB XII nicht als Unterkunftskosten anerkannt, die verfehlte Wohnungsbaupolitik der Bundesregierung tut ihren Teil dazu dass die Probleme nicht gelöst werden. Ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz wird eingeführt, dann werden Kindergärten gebaut. Keiner kommt aber auf die Idee einen Rechtanspruch auf Unterkunft einzuführen oder zumindest auf Übernahme der vollen tatsächlichen Mietkosten.
Millionen an Wohnungen fehlen, das bedeutet aber nicht, es wird ein „Sofortprogramm Sozialer Wohnungsbau“ aufgelegt, damit in ein, zwei Jahren der Markt entlastet werden kann. Stattdessen müssen immer mehr Menschen aus ihren „grade noch verfassungskonformen“ Regelbedarfen zur Miete zuzahlen. 50 – 100 EUR im Monat sind in den Ballungsgebieten keine Seltenheit oder sie finden keine Wohnung mehr und werden obdachlos.
Diese verantwortungslose Politik führt wesentlich zu einer Spaltung in der Gesellschaft und ist der Nährboden für das Aufkommen von rassistischen Bewegungen und Parteien.
Daher ist der Beschluss vom SG Speyer so wichtig, weil er klar sagt: tatsächliche Unterkunftskosten, alles andere ist nicht verfassungskonform und damit diese Verhältnisse ganz praktisch in Frage stellt und auf dem juristischen Weg nach Lösungen sucht.
Dies in dem Wissen, das die Richter*innen sich mit solchen Entscheidungen keine Karrieren in der Justiz aufbauen. Daher möchte ich, bestimmt im Namen Vieler, einfach mal Danke dafür sagen.
Das verbunden mit dem Aufruf, sich auf den Beschluss von Speyer zu beziehen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2311/
Willi S
Ähnliche Themen
» Sozialgericht Köln hält Sanktionen für verfassungskonform
» Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist?
» SG Speyer: Kein Geld vom Jobcenter bei Bafög-förderungsfähiger Ausbildung
» Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II SG Speyer, Beschluss v. 29.12.2017 - S 16 AS 1466/17 ER
» SG Berlin: Berliner WAV - Wohnaufwendungenverordnung ist unwirksam
» Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist?
» SG Speyer: Kein Geld vom Jobcenter bei Bafög-förderungsfähiger Ausbildung
» Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II SG Speyer, Beschluss v. 29.12.2017 - S 16 AS 1466/17 ER
» SG Berlin: Berliner WAV - Wohnaufwendungenverordnung ist unwirksam
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema