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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG Speyer hält Begrenzung der KdU auf angemessene KdU für verfassungswidrig

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 SG Speyer hält Begrenzung der KdU auf angemessene KdU für verfassungswidrig Empty SG Speyer hält Begrenzung der KdU auf angemessene KdU für verfassungswidrig

Beitrag von Willi Schartema Mi 14 Feb 2018 - 6:29

Das SG Speyer macht in Anschluss an den abgelehnten Vorlagebeschluss an das BVerfG des SG Mainz das Fass von einer anderen Seite auf und hält die Begrenzung der KdU auf angemessene KdU nach § 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 SGB II für verfassungswidrig. Das SG entscheidet selber, damit der Vorgang nicht aus Formalgründen vom BVerfG wieder abgelehnt werden kann. 
Das SG Speyer  bestimmt ferner: KdU-Aufwendungen bei Mehrpersonenhaushalten sind den Personen als Bedarf zuzuordnen, die die Aufwendungen tatsächlich haben. Dies sind im Regelfall diejenigen, die den Mietvertrag geschlossen haben. Für eine Aufteilung nach Kopfteilen besteht keine Rechtsgrundlage.

Der Beschluss des SG Speyer ist hier zu finden:  https://tinyurl.com/yb44aac4

Eine Kritik mit dem Ziel die Entscheidung anzugreifen und gleich andere Richter*innen gleich zu Norden dem sich nicht anzuschließen „möglicherweise verheerende Signalwirkung, die von Entscheidungen ausgeht“ gibt es im Beck Aktuell: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR201802

Kurzer Kommentar von meiner Seite dazu:
 eine mir nicht bekannte Zahl von x hundertmillionen EUR werden jedes Jahr im SGB II und SGB XII nicht als Unterkunftskosten anerkannt, die verfehlte Wohnungsbaupolitik der Bundesregierung tut ihren Teil dazu dass die Probleme nicht gelöst werden. Ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz wird eingeführt, dann werden Kindergärten gebaut. Keiner kommt aber auf die Idee einen Rechtanspruch auf Unterkunft einzuführen oder zumindest auf Übernahme der vollen tatsächlichen Mietkosten.
Millionen an Wohnungen fehlen, das bedeutet aber nicht, es wird ein „Sofortprogramm Sozialer Wohnungsbau“  aufgelegt, damit in ein, zwei Jahren der Markt entlastet werden kann. Stattdessen müssen immer mehr Menschen aus ihren „grade noch verfassungskonformen“ Regelbedarfen zur Miete zuzahlen. 50 – 100 EUR im Monat sind in den Ballungsgebieten keine Seltenheit oder sie finden keine Wohnung mehr und werden obdachlos.
Diese verantwortungslose Politik führt wesentlich zu einer Spaltung in der Gesellschaft und ist der Nährboden für das Aufkommen von rassistischen Bewegungen und Parteien.

Daher ist der Beschluss vom SG Speyer so wichtig, weil er klar sagt: tatsächliche Unterkunftskosten, alles andere ist nicht verfassungskonform und damit diese Verhältnisse ganz praktisch in Frage stellt und auf dem juristischen Weg nach Lösungen sucht.
Dies in dem Wissen, das die Richter*innen sich mit solchen Entscheidungen keine Karrieren in der Justiz aufbauen. Daher möchte ich, bestimmt im Namen Vieler, einfach mal Danke dafür sagen.

Das verbunden mit dem Aufruf, sich auf den Beschluss von Speyer zu beziehen.
Quelle:                            http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2311/
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