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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Auch Schüler einer Ganztagsschule können einen Anspruch auf eine ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 SGB 2 haben

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Auch Schüler einer Ganztagsschule können einen Anspruch auf eine ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 SGB 2 haben Empty Auch Schüler einer Ganztagsschule können einen Anspruch auf eine ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 SGB 2 haben

Beitrag von Willi Schartema Mi 29 Aug 2012 - 10:30

Sozialgericht Speyer,Beschluss vom 27.03.2012,- S 6 AS 362/12 ER -

Auch
Schüler einer Ganztagsschule können einen Anspruch auf eine ergänzende
angemessene Lernförderung nach § 28 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch
haben, wenn diese geeignet oder zusätzlich erforderlich ist, um die nach
den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele
zu erreichen.

1. Der Besuch einer Ganztagsschule schließt
einen Anspruch auf eine ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28
Sozialgesetzbuch, Zweites Buch nicht aus, wenn diese geeignet und
zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen
Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

2.
Für die Gewährung einer ergänzenden angemessenen Lernförderung im Sinne
von § 28 Abs. 5 SGB II ist in jedem Einzelfall eine individuelle
Prüfung erforderlich und eine auf das Schuljahresende bezogene
prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen
Förderangebote zu treffen.



Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:



Gemäß
§ 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische
Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit
diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den
schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu
erreichen.


Diese, als eine gebundene Entscheidung
ausgestaltet Regelung berücksichtigt nach der Gesetzesbegründung (BTDrs.
1/3494 S.105), dass auch außerschulische Lernförderung als Sonderbedarf
vom Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums
erfasst sein kann.


Grundsätzlich ist außerschulische
Lernförderung als Mehrbedarf nur in Ausnahmefällen geeignet und
erforderlich und damit notwendig. In der Regel ist sie nur kurzzeitig
notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben.


Die
Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das
wesentliche Lernziel, das sich aus den schulrechtlichen Bestimmungen
des jeweiligen Landes ergibt. Wesentliches Lernziel in der jeweiligen
Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe
beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau.






Auch Schüler einer Ganztagsschule können Anspruch auf Lernförderung nach § 28 SGB II haben
Bei geeignetem und zum Erreichen wesentlicher Lernziele erforderlichem Zusatzunterricht besteht Anspruch auf Lernförderung

Ein
Antrag auf angemessene Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II kann nicht
mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Besuch einer
Ganztagsschule eine Lernförderung immer ausschließt. Die gesetzlichen
Vorgaben stützen diese Ansicht nicht. Zwar ist bei Ganztagsschulen davon
auszugehen, dass gegenüber konventionellen Schulen ein größeres
schulisches Förderangebot (z.B. Hausaufgabenbetreuung) besteht, jedoch
ist für die Gewährung einer ergänzenden angemessenen Lernförderung im
Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II in jedem Einzelfall eine individuelle
Prüfung erforderlich und eine auf das Schuljahresende bezogene
prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen
Förderangebote zu treffen. Dies entschied das Sozialgericht Speyer.
Diskutiere diese Entscheidung im Forum ...


Die
12-jährige Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls besucht eine
Ganztagsschule. Ausweislich des Zeugnisses für das erste Halbjahr 2012
waren die Noten in Deutsch und Mathematik "ausreichend" und in Englisch
"mangelhaft". Auch in den Fächern Erdkunde, Musik und Wirtschaft und
Verwaltung war die Note "mangelhaft". Die Schule bescheinigte für das
zweite Halbjahr 2012 einen außerschulischen Lernförderbedarf
(Nachhilfebedarf) in den Unterrichtsfächern Englisch, Mathematik und
Deutsch. Nach den weiteren Angaben der Schule ist die Versetzung
gefährdet.
Jobcenter lehnt Antrag auf Lernförderung ab

Am 22.
Februar 2012 wurde bei dem zuständigen Jobcenter eine ergänzende
angemessene Lernförderung gemäß § 28 SGB II beantragt. Das Jobcenter
lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Lernförderung nach
dem Bildungs- und Teilhabepaket unter Berücksichtigung der anzuwendenden
Verwaltungsvorschriften bei Schülern einer Ganztagsschule nicht in
Betracht komme.
Auch außerschulische Lernförderung kann als Sonderbedarf für Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfasst sein


Das
Sozialgericht Speyer hat im Rahmen eines einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens dargelegt, dass die Begründung des Jobcenters
nicht in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben steht. Gemäß § 28 Abs. 5
SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote
ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese
geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den
schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu
erreichen. Diese Regelung berücksichtigt nach der Gesetzesbegründung,
dass auch außerschulische Lernförderung als Sonderbedarf vom Anspruch
auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfasst sein kann.
Bei nicht ausreichendem schulischen Angebot kann außerschulische Lernförderung gewährt werden

Die
Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf
das wesentliche Lernziel, das sich aus den schulrechtlichen Bestimmungen
des jeweiligen Landes ergibt. Wesentliches Lernziel in der jeweiligen
Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe
beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau. Der
Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass nur dann, wenn
unmittelbare schulische Angebote nicht oder nicht ausreichend zur
Verfügung stehen, eine außerschulische Lernförderung gewährt werden
kann.
Individuelle Prüfung des Einzelfalls erforderlich

Bei
Ganztagsschulen ist davon auszugehen, dass gegenüber konventionellen
Schulen ein größeres schulisches Förderangebot (z.B.
Hausaufgabenbetreuung) besteht. Jedoch ist auch in diesen Fällen eine
individuelle Prüfung des Einzelfalls erforderlich und eine auf das
Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung
der schulischen Förderangebote zu treffen.
Antrag auf Bewilligung der Lernförderung im zugrunde liegenden Fall abgelehnt

Im
Ergebnis hat das Sozialgericht Speyer den Antrag auf Bewilligung der
Lernförderung im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die
individuelle Prüfung des Einzelfalls und die prognostische Einschätzung
der Erfolgsaussichten der Lernförderung im vorliegenden Fall ergab nach
Einschätzung des Gerichts unter Würdigung der im Rahmen des Verfahrens
eingeholten Informationen zum Leistungsstand der Antragstellerin, dass
die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen
Lernziele auch bei Bewilligung der begehrten Lernförderung nicht
erreicht werden können.

http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Speyer_S-6-AS-36212-ER_Auch-Schueler-einer-Ganztagsschule-koennen-Anspruch-auf-Lernfoerderung-nach-Paragraph-28-SGB-II-haben.news13710.htm

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/auch-schuler-einer-ganztagsschule.html

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