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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Leistungsträger hat bei Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes Ermessen auszuüben und die tragenden Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes zu erläutern und zu begründen.

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 Der Leistungsträger hat bei Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes Ermessen auszuüben und die tragenden Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes zu erläutern und zu begründen.  Empty Der Leistungsträger hat bei Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes Ermessen auszuüben und die tragenden Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes zu erläutern und zu begründen.

Beitrag von Willi Schartema Do 8 Feb 2018 - 8:21

Sozialgericht Magdeburg vom 23.01.2018 - S 12 AS 3461/17 ER -

Leitsatz RA Michael Loewy

2. Fehlt in einem Eingliederungsverwaltungsakt eine solche Begründung ist dieser wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig.

3. Der Leistungsträger hat auch bei Ersetzungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II neben der gegebenfalls die Sanktionsfolgen nach den §§ 31a, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auslösenden Konkretisierung der Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten eine der individuellen Bedarfslage des erwerbsfähigen Leistungsbezieher gerecht werdende Konkretiserung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vorzunehmen.
Quelle: http://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/
Quelle:                  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2310/
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