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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 30 Jan 2018 - 8:45

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.11.2017 - L 31 AS 1431/16 ZVW


Leitsatz ( Juris )

1. Ein unstreitig Erwerbsfähiger ist von Sozialleistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen.

2. EU-Ausländerinnen/EU-Ausländer, die erwerbsfähig sind, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII i. V. m. dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA), da dieses nicht einen Anspruch auf Sozialleistungen, sondern einen Anspruch auf Gleichbehandlung regelt. Deutsche Erwerbsfähige haben keinen Anspruch nach dem SGB XII.

3. Einen EU-Ausländer/eine EU-Ausländerin, der/die sich für den Aufenthalt lediglich auf ein Recht zur Arbeitssuche berufen kann, welches gerade keine Sozialleistungen zur Folge hat, ist es auch unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz zumutbar, auszureisen.

4. Der Schutz der Menschenwürde kann nicht dahin verstanden werden, dass es einem EU-Ausländer/einer EU-Ausländerin freisteht, den Aufenthaltsstand frei zu wählen, mit der Folge, dass dieser Stand den Aufenthalt von Sozialleistungen zu alimentieren hat.

5. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 26.09.1991, SC 61/44, Rn. 15 zitiert nach juris), nach der es sozialhilferechtlich unbedenklich ist, einen nicht zur Ausreise gezwungenen Ausländer durch die Einschränkungen von Sozialleistungen zur Ausreise zu bewegen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197677&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:             http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2307/
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