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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Jan 2018 - 8:21

Nachdem ich im letzten Newsletter das Thema Verzichtserklärungen im SGB II beim JC Berlin Tempelhof-Schöneberg thematisiert hatte und das zumindest bei der Jungen Welt erfreulichen Wiederhall gefunden hat: https://tinyurl.com/yavf2uhe  möchte ich heute einen weiteren Punkt aus diesem Amt thematisieren: Die Verweigerung der Annahme eines Erstantrages bevor ein „Erstgespräch“ stattgefunden hat. Beim JC Berlin Tempelhof-Schöneberg werden die sog. „grünen Zettel“ als selbstverständlicher Teil des Antragprozesses dargestellt und den Antragsteller*innen vermittelt,
dass das dort geforderte Gespräch vor und nicht nach Antragstellung erfolgen soll.

Hier mal wieder ein solcher Grüner Zettel zur Visualisierung: https://tinyurl.com/yd8ao6l5

Im Kern verlangt das JC, bevor ein Antrag überhaupt abgegeben wurde, solle der Antragsteller/die Antragstellerin zum Arbeitsvermittler. Dieses wird nicht über eine Meldeaufforderung nach § 59 SGB II begründet, sondern über Mitwirkungspflichten.
Ein Verstoß gegen eine Meldeaufforderung bedeutet: eine dreimonatige Kürzung des RB in Höhe von 10 %, ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten eine „ganz oder teilweise“ Streichung des gesamten Leistungsanspruchs  (§ 66 Abs. 1 SGB I). Dass hier die gänzliche Leistungsversagung anvisiert ist, braucht keiner näheren Erläuterung.
Die BA vertritt in ihren FH’s, dass hier eine Meldeaufforderung zu erfolgen hat (FH zu § 37, Rz 20 ff).
Die Aussage: „Eine Abgabe des Antrages ohne Bestätigung der Vermittlungsfachkraft ist nicht möglich“  (Seite 2 im Kasten, hervorgehoben) ist definitiv rechtswidrig. Jede Behörde ist immer nach § 20 Abs. 3 SGB X zur Entgegennahme von Anträgen verpflichtet, auch wenn sie diesen für falsch oder unbegründet hält (§ 20 Abs. 3 SGB X).
Das JC Berlin Tempelhof-Schönberg hat offensichtlich eine etwas eigene Interpretation von Recht und Gesetz und scheint sich ein  »Tempelhof-Schönberger Landrecht« zu kreieren, dieses ist aber nicht vom Bundesrecht gedeckt (§ 37 S. 1 SGB I), nach dem ist auch das JC Berlin Tempelhof-Schönberg, so wie jede Verwaltung, an das Gesetz gebunden.

Letzte Anmerkung: wenn Menschen nach § 61 SGB I zum JC „eingeladen“ werden haben diese Anspruch auf Kostenersatz, das können Telefon-, Fahrtkosten, Porto, bei behinderten Menschen Kosten für Begleitpersonen oder aber auch Kinderbetreuungskosten sein (§ 65a Abs. 1 SGB II). SGB II-Berechtigte dürften im Regelfall immer „Härtefälle“ im Sinne des § 65a Abs. 1 S. 2 SGB I sein.
Auch hier, wie so bei »Landrecht« üblich, kein Hinweis des JC Berlin Tempelhof-Schönberg dass hier möglicherweise ein Kostenerstattungsanspruch besteht.
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2305/
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