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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eingliederungsvereinbarung

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Eingliederungsvereinbarung   Empty Eingliederungsvereinbarung

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 14:48

Abschnitt A:

Sinn und Zweck der Forderung nach einer Eingliederungsvereinbarung ist eindeutig die Schaffung eines Arbeitsdienstes nach workfare-Modell. Das heißt, nicht mehr die soziale Notlage ist Kriterium für die Leistungserbringung des Sozialstaates, sondern das Arbeitslosengeld II gibt es nur noch gegen Arbeit. Damit wird der bisherige Sozialstaat (Art. 20 GG) aufgehoben zu Gunsten eines staatlich organisierten Arbeitsdienstes. Gleichzeitig wird ein de facto-Niederiglohnsektor auf Sozialhilfeniveau etabliert, der dazu dient, das gesamtgesellschaftliche Lohnniveau zu Gunsten der Unternehmerprofite zu senken.

Wie das ganze SGB II, so ist auch der § 15 von einer starken Unbestimmtheit gekennzeichnet. Dies kann nur den Sinn haben, einerseits den sog. Fallmanagern bei den Arbeitsagenturen/kommunalen Trägern einen extrem weiten Spielraum zu ermöglichen, der auch pure Willkür gesetzlich zulässt, was aber verfassungswidrig ist, und andererseits erstmal viele Jahre des Prozessierens vor den Sozialgerichten hervorrufen soll, bis die gesetzlichen Hüllen mit rechtsgültigen Inhalten gefüllt sind, in der Absicht, in der Zwischenzeit viele Zigmillionen Euro eingespart zu haben. Denn klagen werden üblicherweise nur wenige Einzelne, für die ein rückwirkender Leistungsanspruch gilt, wenn sie vor Gericht obsiegen.

Die eigentliche Eingliederungsvereinbarung ist in Absatz 1 geregelt. Konkret ist hier wirklich fast nur die Bestimmung, dass eine Eingliederungsvereinbarung alle 6 Monate aufgestellt wird. Dies hängt einfach damit zusammen, dass der Alg II-Antrag als solcher alle halbe Jahr neu gestellt werden muss!

Ebenfalls konkret geregelt ist der Erlass der Eingliederungsvereinbarung als behördlicher Verwaltungsakt, wenn der oder die Hilfebedürftige sich weigern sollte, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Hintergrund ist die harsche Kritik auch aus Juristenkreisen an der Mafia-Methode, einem nach bürgerlichen Recht eigentlich freien Vertragspartner mit der Pistole auf der Brust die Unterschrift unter einen Knebelvertrag abzuzwingen, der nach bürgerlichem Recht dann sittenwidrig wäre.

Ansonsten eröffnet Absatz 1 die absolute Willkür für den „Fallmanager“. Ob der als Eingliederungsleistung spezielle Fachkurse einordnet oder einfach nur den Arbeitsdienst im Sinne des workfare-Modells (Leistung gegen Arbeit), ob er eine Bewerbung pro Woche, pro Tag oder pro Stunde für wichtig erachtet, alles das bleibt dem „Fallmanager“ überlassen. An dieser Stelle soll nicht weiter über konkrete Möglichkeiten des „Fallmanagers“ spekuliert werden. Schon im alten Sozialhilferecht (BSHG) hat es hinsichtlich der Konkretisierung der Arbeitswilligkeit/der Eigenbemühungen des (Haupt-)Hilfebedürftigen reichlich Gerichtsurteile gegeben, nur waren die als obergerichtliche Entscheidungen für alle Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes oder als höchstrichterliche Entscheidung eben bundesweit gültig, trotz des Individualrechts bei der alten Sozialhilfe (BSHG). Ist aber erst einmal so eine Eingliederungsvereinbarung als zivilrechtlicher Vertrag zwischen Hilfebedürftigem und Arbeitsagentur/kommunalem Träger unterwegs, ist auch eine positive Gerichtsentscheidung noch viel mehr eine Individualentscheidung, solange die gesetzliche Bestimmung, die dem „Fallmanager“ die Willkür ermöglicht, nicht als solche gekippt ist.

Absatz 2 bezieht die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 SGB II mit ein. Dabei wurde der Satz „Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.“ erst ein halbes Jahr nach dem eigentlichen SGB II durch das „Kommunale Optionsgesetz“ vom 30.7.2004 nachträglich eingeführt. Hintergrund dieser Änderung ist die harsche Kritik auch aus Juristenkreisen hinsichtlich der de facto-Entmündigung des Ehepartners/Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, da der Hilfebedürftige hier nicht nur als Bevollmächtigter seiner nicht volljährigen Kinder, sondern auch als Bevollmächtigter seines Ehepartners/Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft aufzutreten hatte – das wäre ein klarer Rückfall in das 19. Jahrhundert gewesen, allerdings wegen krassen Verstoßes gegen Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 GG (Selbstbestimmungsrecht) vor den Gerichten ohne Bestand geblieben. Denn die ursprüngliche Regelung überstieg sogar die Vertretungsregelung des § 38 SGB II, die beschränkt ist auf die stellvertretende Leistungsbeantragung für alle Familienmitglieder/Haushaltsmitglieder und die Überweisung der Leistung auf ein Konto, soweit dem nichts widerspricht, um Kosten und Arbeitsaufwand zu sparen. Hinzu kommt, dass die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die Empfänger des Sozialgeldes nach § 28 SGB II, nicht einmal wie im alten Sozialhilferecht (BSHG) einen unmittelbar eigenen Leistungsanspruch haben, sondern nur einen mittelbaren über den Leistungsanspruch des (Haupt-)Hilfebedürftigen.

Obwohl bei Weigerung die Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, die Eingliederungsvereinbarung einseitig seitens der Arbeitsagentur/der Optionskommune als Verwaltungsakt erlassen werden kann (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II), bestimmt also § 31 SGB II eine Bestrafung wegen Renitenz, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt im nicht-physischen Sinne. Dies ist ein klarer Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den die Verfassung gebietet, wonach das eingesetzte Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zum Verlangten zu stehen hat.

Hintergrund des Problems ist, dass es während der Beratungszeit über den Gesetzentwurf harsche Kritik gegeben hat, die einen Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Vertragsfreiheit sah, ja gar die Nichtigkeit eines solchen Pistole-auf-die-Brust-Vertrages gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Sittenwidrigkeit u.a.m. [stellvertretend sei genannt: Richter am Bundesverwaltungsgericht Uwe Berlit, Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, in: info also, Nr. 5, 2003, S. 195 ff.]. [Berlit kritisiert in seinem Aufsatz, dass Arbeitslose nach dem Willen Clements gezwungen werden sollen, eine "Eingliederungsvereinbarung" mit der Arbeitsverwaltung abzuschließen. Dies greife "unverhältnismäßig" in die durch Artikel 2 Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit ein.) Nach Clements Entwurf müssen Arbeitslose, die momentan nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sind, auch sonstige "Arbeitsgelegenheiten" übernehmen, für die sie nur eine geringe Aufwandsentschädigung erhalten - und zwar auch dann, wenn dies ihre Eingliederungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erhöht. Bei Ablehnung dieser Arbeiten sind verschärfte Sanktionen vorgesehen. Berlit wirft die Frage auf, ob solche Sanktionen nicht mit dem Verbot der Zwangsarbeit nach Artikel 12 Grundgesetz kollidieren könnten. Diese Frage stelle sich "zumindest" dann, "wenn die Arbeitskraft nicht zu marktnahen Bedingungen eingesetzt werden soll". Artikel 12 Grundgesetz besagt: (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. Darüber hinaus wird die für das Arbeitslosengeld II und die reformierte Sozialhilfe geplante Leistungsbemessung nach Auffassung von Berlit zu einer "Vielzahl von Verletzungen" des Bedarfsdeckungsprinzips führen, das wegen des Sozialstaatsgebots zwingend zu beachten sei. Das Ziel einer "armutsfesten" Leistung werde verfehlt.] Aufgrund dieser Kritik wurde der Entwurf geändert. Offensichtlich wollte man seitens der Bundesregierung dem Problem der Nichtigkeit durch Sittenwidrigkeit dadurch, dass ein Vertragspartner (Arbeitsagentur) den Inhalt allein festlegt und den anderen Vertragspartner (Hilfebedürftiger) durch die Pistole Leistungskürzung bei Nichtunterzeichnung zur Unterschrift zwingen kann, dadurch begegnen, dass der Erlass als Verwaltungsakt den Arbeitslosen die Nichtunterzeichnung ermöglicht.

Dann allerdings macht die Trotzdem-Bestrafung keinen Sinn, weil sie wegen der Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig ist. Es sei denn... .Es sei denn, die Bundesregierung spekuliert darauf, dass es für sie von Vorteil ist, wenn die Arbeitslosen erstmal vor die Sozialgerichte ziehen müssen wegen „bloßer“ Rechtswidrigkeit, die dann erstmal gerichtlich festgestellt werden muss, durch die Instanzen, aber auch bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Widerspruchsverfahren oder bei einstweiliger Anordnung sobald die Kürzung greift, und damit im ungünstigen Fall die Kürzung vom Gericht kassiert wird, nicht aber die Pflichtauflagen in der Eingliederungsvereinbarung, während die Zivilgerichte zum Schutz des allgemeinen Vertragsrechtes (Interesse der Unternehmen), auf Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit erkennen müssten und damit die ganze Eingliederungsvereinbarung mit all ihren Pflichtauflagen hinfällig wäre. Was auf jeden Fall bleibt, ist der Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel („Übermaßverbot“).

Abschnitt B:

Ein weiteres Problem stellt § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II dar. Diese Vorschrift regelt das Zustandekommen der sog. Eingliederungsvereinbarung zwischen dem hilfebedürftigen Arbeitsuchenden (Antragstellers) und der Behörde. Geregelt werden soll hier im Einzelfall einerseits der Umfang der Hilfeleistungen und andererseits die Eigenbemühungen des Antragstellers wieder Arbeit zu finden.

Kommt zwischen Antragsteller und Behörde diese Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, tritt an deren Stelle ein befehlender Verwaltungsakt, den die Behörde erlässt. Das ergibt sich aus § 15 Absatz 1 Satz 6 SGB II. Außerdem werden die Hilfeleistungen massiv abgesenkt. Selbst die nachträgliche Zustimmung des Antragstellers zur getroffenen Regelung hebt die Rechtsfolgen nicht mehr auf.

Das, was für den Antragsteller in der Praxis ein Ärgernis darstellen kann, ist verfassungsrechtlich jedenfalls problematisch. Diese Verwirklichung des Prinzips von Zuckerbrot und Peitsche dürfte einen Verstoß gegen den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen , der alles staatliche Handeln zu durchziehen hat. Außerdem dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit das Menschenwürdeprinzip (Art. 1 GG) verletzt sein. Das BverG hat schon früh entschieden, dass staatliche Ziele keinen Eigenwert aufweisen, sondern dem Bürger zu dienen haben. Die Menschenwürde ist jedenfalls dann verletzt, wenn der Grundrechtsträger zum bloßen Gegenstand eines Verfahrens gemacht wird.

Außerdem dürfte § 15 SGB II noch an anderer Stelle gegen die Verfassung verstoßen. Die sog. Eingliederungsvereinbarung fußt auf dem Übereinkommen von Antragsteller und Behörde. Sie stellt daher einen Vertrag dar und keinen Verwaltungsakt. Ein Vertrag setzt Vertragsfreiheit voraus, also die Möglichkeit des Handelnden Ja oder Nein zu sagen. Diese Vertragsfreiheit ist ein Unterfall der sog. allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 GG.

Kommt die Eingliederungsvereinbarung nicht zustande und wird sie deshalb von der Behörde durch einen befehlenden Verwaltungsakt ersetzt, kann von Vertragsfreiheit nicht mehr die Rede sein. Denn der Antragsteller wird einer für ihn auch ungünstigen Eingliederungsvereinbarung zustimmen, um den weitergehenden Sanktionen auszuweichen, die § 15 SGB II für ihn im Falle seiner Weigerung bereithält. Besonders bedenklich wird der Fall, wenn § 15 Absatz 3 SGB II einbezogen wird. Hier wird der Umfang der Schadensersatzpflicht geregelt, die den Antragsteller trifft, wenn er eine Bildungsmaßnahme schuldhaft abbricht. Auch diese Schadensersatzpflicht wird Teil der Eingliederungsmaßnahme.
Es bleibt festzuhalten, dass § 15 SGB II auch gegen Artikel 2 GG verstößt.

Das Unterzeichnen der Eingliederungsvereinbarung sollte IMMER abgelehnt werden, um das Amt zu zwingen diese als Bescheid zu erlassen. Warum? Die "freiwillige" Unterzeichnung hat juristisch gravierende Nachteile. Wer mit den Auflagen (unter Androhung der Leistungskürzung) nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen. Wenn jedoch "freiwillig" unterschrieben wurde, ist es schwierig dagegen anzugehen (der "Vertrag" müsste vom Amtsgericht [Gebührenvorschuss!] für sittenwidrig erklärt werden, da unter Zwang entstanden - das dauert und hat keine aufschiebende Wirkung. Die Erfolgsaussichten dürften gering sein.) Ist jedoch die "Eingliederungsvereinbarung" von Amts wegen erlassen, handelt es sich um einen Bescheid, gegen den vor dem Verwaltungs- oder Sozialgericht [gebührenfrei!] vorgegangen werden kann. Eine nicht zufrieden stellende Vereinbarung braucht nicht unterschrieben zu werden. ... ist immer noch das bessere Übel einem Eingliederungsbescheid ins Auge zu sehen. Bei einem solchen Verhalten ist eine ALG II-Reduzierung nicht zu befürchten ..., jedenfalls nicht begründet. Diese dürfen nicht erfolgen, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten vorliegt (§31[1]S2) bzw. nicht ausreichendes Mitwirken (§38[2]) gegeben ist [sic]. An solchen Voraussetzungen fehlt es jedoch, wenn jemand trotz Verhandlungsmitwirkung sich aufgrund begründeter Vorbehalte nicht zu einem Abschluss der Eingliederungsvereinbarung bereitfindet."

Beispielbrief zur Abwehr der Eingliederungsvereinbarung

Anfrage nach §§ 13,14,15 SGB I; § 20 SGB X i.V.m. Art. 34 GG; § 839 BGB Betreff: Eingliederungsvertrag - Meine Abwehrrechte und Recht auf gerichtliche Überprüfbarkeit ohne vorherige Bestrafungswirkung bzw. Sanktionswirkung

Sehr geehrte Damen und Herren,
bevor ich dazu gebracht werden soll, bei Ihnen einen Eingliederungsvertrag zu unterschreiben, möchte ich von Ihnen folgende Fragen schriftlich beantwortet haben:

welche Abwehrrechte habe ich im Vorfeld einer Vertragsunterzeichnung und bei welchem Gericht kann ich diesen von Ihnen vorgeschlagenen Vertragsinhalt gerichtlich überprüfen lassen?
Wer übernimmt die Kosten der gerichtlichen Überprüfung.
Werden Sie dieses Bedürfnis auf Nachprüfbarkeit durch Anwendung von Sanktionen unterlaufen?
Welche Schadenersatzrechte oder Mängelgewährleistungsrechte stehen mir zu, wenn ich durch die Durchführung des Vertragsinhaltes Schäden oder andere Nachteile davontrage?
Welche Schadenersatzrechte oder Mängelgewährleistungsrechte stehen mir zu, wenn der Vertragsinhalt auf einen Beratungsfehler Ihrerseits beruht? Insbesondere wenn meine grundgesetzlichen und anderen Menschenrechte nicht beachtet worden sind?
Welche Rechte stehen mir ohne Inkaufnahme von Nachteilen zu, wenn ich eine Maßnahme aufgrund von Beziehungsschwierigkeiten, die das Arbeitsklima belasten oder gar aufgrund schlechter Behandlung seitens des Arbeitgebers oder aufgrund sonstiger Unvorhersehbarkeiten zu?
Welche Vertragsanfechtungsmöglichkeiten stehen mir zu und werden Sie meine Anfechtungsrechte unterstützen oder unterlaufen?

Ich gebe mich nicht damit zufrieden, dass Sie diese für mich existenziell und zur Abwehr von Angriffen gegen meine Menschenwürde wichtigen Fragen nicht beantworten und nur lapidar auf irgendwelche Rechtsanwaltskanzleien verweisen.

Sie bieten ein Beratungsservice an, wozu es auch gehört, mich als Hilfsbedürftige über meine vollen Rechte aufzuklären, auch über meine Grundrechte und sonstigen Menschenrechte! Sie sind als Fürsorgebehörde laut Gesetz sogar verpflichtet, mich über die Rechtslage aufzuklären, meine Fragen zu beantworten.

Jede private Beratungsfirma unterliegt dem Mängelgewährleistungsrecht. Die Arbeitsagenturen werben mit Ihrer Beratungskompetenz und müssen als Fürsorgebehörde auch über die rechtlichen Voraussetzungen informieren, insbesondere meine oben genannten Fragen vollständig und korrekt beantworten.

Aufgrund von Beweiserfordernissen kann ich mich zu meinem eigenen Schutz auf irgendwelche Maßnahmen von Ihnen nur einlassen, wenn meine Fragen beantwortet sind. Beachten Sie, dass ich bei weiterer Reduzierung der ohnehin unterhalb des Existenzminimums liegenden Betrages nicht mehr in der Lage bin, mich zu bewerben (Bewerbungskosten werden zwar erstattet, ich bin aber nicht in der Lage Vorrausleistungen zu tragen) oder ohne illegale Möglichkeiten meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bezüglich letzterem steht mir sogar auch im Sozialhilferecht (§ 116 Absatz 3 BSHG) ein Aussageverweigerungsrecht zu, das Sie neben anderen voll zu beachten haben.

Mit freundlichen Grüßen

Beispielbrief zum Widerspruch der Eingliederungsvereinbarung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen die Eingliederungsvereinbarung Widerspruch ein. Der Antrag aus ALG II, sowie die damit verbundenen Eingliederungsvereinbarung basieren auf einem Gesetz, das SGB II, das in großen Teilen gegen das Grundgesetz verstößt, wenn es nicht sogar insgesamt verfassungswidrig ist.

Eingliederungsvereinbarung: Der in den §§ 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. § 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II verpflichtende Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kommt einem Kontrahierungszwang gleich und verstößt damit gegen die durch Art. 2 GG geschützte Vertragsfreiheit. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag, der für mich erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung meiner Regelleistung (Eigentumsschutz nach Art. 14 GG), Bewegungsfreiheit (Freizügigkeit nach Art. 11 GG) und freien Berufswahl (Art. 12 GG) hat.

Weiterhin sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben und können auf meiner Seite bei einer Nichteinhaltung zu Schadensersatzansprüchen führen. Gegen den geschlossenen Vertrag sind keine öffentlichen Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich, wie es bei einer Anordnung durch Verwaltungsakt der Fall wäre.

Mit der Beantragung von ALG II werde ich diesen verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Ich werde durch den Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung in meinen Rechten nach Art. 2, Art. 11, Art. 12 und Art. 14 GG verletzt.

Arbeitsgelegenheiten: Nach § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) SGB II bin ich verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, auszuführen und fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch auf an arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierte Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist ein nicht hinzunehmender Zwang in eine Arbeit. Diese Maßnahme widerspricht internationalen und in Deutschland ratifizierten Rechten und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG.
Nach Art. 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist “jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat” verboten. Die nach dem SGB II erzwungene Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der Kürzung bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und damit der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen Art. 8 Abs. 3 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft seit dem 23. März 1976) sowie gegen das ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957. Ausnahmen gibt es nur in Fällen des Militärdienstes, des Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch Strafurteil. Die Praxis der deutschen Sozialämter, leistungsempfangende Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach der ILO-Konvention Nummer 29 gewertet.

Beim Unterschreiben der Eingliederungsvereinbarung bitte folgenden Zusatz hinzufügen

"Ich behalte mir alle Rechte einschließlich Schadenersatz gegenüber allen staatlichen Stellen und Maßnahmeträgern vor (Artikel 34 GG und § 839 BGB), sollte diese Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder verfassungswidrig sein. Außerdem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich die getroffenen Vereinbarungen unter dem Druck der Androhung von Leistungskürzungen und unter meinem ausdrücklichen Protest unterzeichne und ich keinen Einfluss auf die Form und den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung hatte bzw. diese nicht berücksichtigt wurden."

Den Wortlaut des Rechtsvorbehaltes kann jeder auch per Hand unter seine Eingliederungsvereinbarung schreiben. Die handschriftliche Ergänzung der Eingliederungsvereinbarung um die hier genannten Sätze darf niemandem verwehrt werden.

Klage gegen die Eingliederungsvereinbarung

Kann beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Zudem kann eine Prozesskostenbeihilfe beantragt werden. Mit dem Antrag auf Prozesskostenbeihilfe wird geklärt, ob Erfolgsausichten für den Prozess bestehen und in wie weit die Kosten für den Antragsteller übernommen werden.

Maßnahmen gegen Hausbesuche und Kontrollanrufe

Auch gegen Hausbesuche - die derzeitigen bei HLU-Beziehern wie auch eventuelle später bei ALG II - kann man sich wehren. Für die Besuche muss ein zu begründender Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen. Man lässt also die Ämtler zu sich kommen, und zwar nur nach Termin - wenn die einfach so kommen, ablehnen, um Termin bitten mit dem Hinweis, dass man Beistände hinzuziehen will, was nach § 13 SGB X erlaubt ist und von den Ämtlern geduldet werden muss. Wenn die dann zu dem Termin kommen, sind in der Wohnung dann drei-vier sachkundige Personen mit anwesend, die die Ämtler sofort zu ihren Personalien befragen (Name, Vorname, Dienststelle, Dienstrang) und diese notieren und dann dazu intensiv und ohne großes Rumgefackel befragen, welche belegbaren Verdachtsmomente sie gegen den/die LeistungsbezieherIn haben und die sofortige (!) Vorlage dieser Belege an Ort und Stelle verlangen. Stellt sich heraus - was sich meistens herausstellt - dass gar kein Verdacht vorliegt, weil eh keine Beweise dafür da sind und man also einfach mal so gucken (also schikanieren) wollte, ist das Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch - StGB), Nötigung (§ 240 StGB) (gilt auch für Kontrollanrufe), falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) (gilt auch für Kontrollanrufe) und wenn die Ämtler dem/die LeistungsbezieherIn gegenüber sogar damit gedroht haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus ließe, dann kommt noch Bedrohung (§ 241 StGB) (gilt auch für Kontrollanrufe) hinzu, mal von Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) bzw. Beihilfe (§ 27 StGB) dazu ganz abgesehen. Dann wird sofort und dringend die Polizei gerufen wegen Hausfriedensbruchs (am Telefon nicht groß rumquatschen, sondern nur sagen, dass hier Hausfriedensbruch stattfindet und bitte (!) sofort jemand kommen soll), die Ämtler werden von der Polizei der Wohnung/des Hauses verwiesen und es wird sofort Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, falscher Verdächtigung, Nötigung, Bedrohung, Rechtsbeugung im Amt und ggf. Beihilfe dazu gegen jeden der Ämtler persönlich erstattet. Dies Procedere deshalb, damit das illegale Vorgehen der Ämtler amtlich aktenkundig wird - wodurch dann keinerlei weitere Repressalien gegen den/die wehrhaften Betroffenen erfolgen werden, und wenn doch, dann hilft sofort eine Einstweilige Verfügung mit Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des somit aktenkundigen Tatbestandes des Hausfriedensbruchs, der Nötigung, falschen Verdächtigung und der Bedrohung sowie der Rechtsbeugung im Amt gar nichts anderes machen als dem Antrag auf Einstweiligen Verfügung statt zu geben. Also Leute, Ihr seht: Sachkunde ist alles, aber man muss natürlich den Mut haben, so was bis zum Ende durchzuziehen und man sollte so was als Betroffener niemals alleine, sondern immer im Beisein von 3-4 Zeugen machen.

Organisiert Euch also, erwerbt Sachkunde und legt los.


Zuletzt von Willi Schartema am Fr 12 Jan 2018 - 13:17 bearbeitet; insgesamt 3-mal bearbeitet
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Eingliederungsvereinbarung   Empty Re: Eingliederungsvereinbarung

Beitrag von Tweety Di 15 Okt 2013 - 18:05

In meinem Eingliederungsvertrag steht,dass ich als 50jährige 8Bewerbungen monatlich erbringen soll und an vom Arbeitsamt zugewiesenen Maßnahmen teilnehmen muss. ist es rechtens und wie wehre ich mich dagegen? Dankeschön!!!!!!

Tweety

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Eingliederungsvereinbarung   Empty Re: Eingliederungsvereinbarung

Beitrag von Willi Schartema Sa 2 Nov 2013 - 10:08

Tweety schrieb:In meinem Eingliederungsvertrag steht,dass ich als 50jährige 8Bewerbungen monatlich erbringen soll und an vom Arbeitsamt zugewiesenen Maßnahmen teilnehmen muss. ist es rechtens und wie wehre ich mich dagegen? Dankeschön!!!!!!
Bewerbe dich Monatlich auf 5 Versicherungspflichtige Arbeitsstellen dazu braucht niemand eine EGV  mit dem Jobcenter vereinbaren.

Enthält die Eingliederungsvereinbarung zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen keine Ausführungen, bestehen alleine aus diesem Grund erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes


https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1055-enthalt-die-eingliederungsvereinbarung-zur-ubernahme-der-kosten-fur-die-bewerbungen-keine-ausfuhrungen-bestehen-alleine-aus-diesem-grund-erhebliche-bedenken-gegen-die-rechtsmassigkeit-des-eingliederungsverwaltungsaktes#1064

Bewerbungskosten muss das Jobcenter  sowieso bezahlen bei Antragstellung.

Mache die Bewerbungen alle Online das ist am günstigsten.

Für Online Bewerbungen  muss das Jobcenter pro  @Mail 2,50  € bezahlen .

Online Bewerbungen sind nicht kostenfrei und deshalb durchaus erstattungsfähig

Siehe im Link:
http://www.elo-forum.org/antraege/59601-onlinebewerbungen-kostenfrei-erstattungsfaehig.html


Du musst keine EGV unterschreiben das darf auch nicht Sanktioniert  werden.

Die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, rechtfertigt keine Absenkung nach § 31 SGB II.


https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t87-die-weigerung-eine-eingliederungsvereinbarung-abzuschliessen-rechtfertigt-keine-absenkung-nach-31-sgb-ii#87


Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion - Bundessozialgericht korrigiert sich - Eingliederungsvereinbarungen sollen vereinbart werden


https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1112-die-keas-e-v-kolner-erwerbslose-in-aktion-bundessozialgericht-korrigiert-sich-eingliederungsvereinbarungen-sollen-vereinbart-werden#1121

Update: BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R zur Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt- Jobcentermitarbeiter dürfen nicht mehr Gott spielen, denn ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dürfen dieSachbearbeiter nur erlassen, wenn sie zuvor den Versuch unternommen haben, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1391-update-bsg-v-14022013-b-14-as-195-11-r-zur-rechtswidrigkeit-einer-eingliederungsvereinbarung-als-verwaltungsakt-jobcentermitarbeiter-durfen-nicht-mehr-gott-spielen-denn-ein-die-eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-verwaltungsakt-durfen-die#1410


Einseitig darf der Inhalt einer EGV nicht vom Jobcenter bestimmt werden.


Einladungstermine zum Jobcenter wahrnehmen mit einen Beistand nach § 13 Abs. 4 SGB X

Drei Beistände darf jeder Bürger mit zu einen Termin der Behörde  mitnehmen.



Es  darf kein Termin gemacht  werden zur Abgabe  einer EGV  mit der Forderung diese auch nur unterschrieben abzugeben.

Einladungstermine  sind der Meldepflicht nach §  59 SGB II i.V.mit § 309 nur dazu gedacht um über die Berufliche Situation von dir zu sprechen Vermittlung in Arbeit  sonst nicht.


Nicht um eine EGV unterschrieben dort ab zu geben  als Einladungstermin steht in den Richtlinien der  Meldepflicht nach § 59 SGB II i.V. mit § 309 SGB III nichts drin.

Denn das Einfordern eine EGV unterschrieben dort ab zu geben verstößt gegen die Vertragsfreiheit und  ist nicht Inhalt der Meldepflicht des § 59 SGB II i.V. mit § 309 SGB III und darf auch nicht Sanktioniert  werden.



Sie beziehen Arbeitslosengeld II und sind gemäß § 59 SGB II i. V. mit § 309 SGB III verpflichtet, sich bei Aufforderung persönlich zu melden.
§ 309 Allgemeine Meldepflicht

1 frühere Fassung von § 309 SGB III | 9 Vorschriften zitieren § 309 SGB III

(1) 1Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). 2Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. 3Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1. Berufsberatung,

2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,

3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,

4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und

5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

erfolgen.

(3) 1Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. 2Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. 3Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

http://www.buzer.de/gesetz/6003/a83082.htm

Hier siehst du doch das sie dich dazu zwingwn wollen die EGV zu unterschreiben das ist rechtswidrig.


Solche Einladungstermine darf das Jobcenter nicht  einfordern.





Schick denen das Schreiben .

Meine Stellungnahme zur EGV vom xxxxxxx

Wenn Du wieder einen Einladungstermin bekommmst nenne das Schreiben.

Meine Stellungnahme zum Einladungsschreiben vom Datum

Da ich davon ausgehe das sie mit mir eine Eingliederungsvereinbarung abschliesen sollen

Nie eine EGV unterschreiben.

Eine EGV ist immer durch die Rechtsfolgenbelehrung die nichts in einer EGV zu suchen hat immer ein Sittenwidriges Rechtsgeschäft nach § 138 BGB.


Du sollst mit der Unterschrift unter einer EGV auf deine Rechte verzichten um Sanktioniert werden zu dürfen.

Also Freiwillig nach dem Willen des Hartz IV Unrechtssytem durch deine Unterschrift ein Sittenwidriges Rechtsgeschäft nach § 138 BGB.



Die EGV immer mit nehmen zur Prüfung der Rechtslage!


Dazu hast du einen Rechtsanspruch denn eine EGV ist nach dem BGB ein Öffentlich Rechtlicher Vertrag der immer ausgehandelt werden muss und nie einseitig bestimmt werden kann da es die Vertragsfreiheit nach Artikel 2 Abs 1 GG gibt.


Das machst du mit der EGV zuerst einmal


Vertragsfreiheit nach Artikel 2 Abs 1 GG

Die in Deutschland als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit – ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[1][2], ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht, die es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.

Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gegen Willensbeugung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ist durch § 253 StGB strafbewehrt.[3]

Als einzelne Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit unterscheidet man Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Aufhebungsfreiheit.

Unter Abschlussfreiheit versteht man das Recht, sich zu entscheiden, ob man einen Vertrag schließen will oder nicht. Ist diese Freiheit durch Gesetz beschränkt spricht man von Kontrahierungszwang (lateinisch contrahere; kontrahieren: einen Vertrag schließen). Kontrahierungszwang gilt regelmäßig bei Verträgen zur Daseinsvorsorge, so z. B. für Stromanbieter: Sie müssen den Kunden versorgen oder bei den Fällen der öffentlich-rechtlichen Versorgung mittels des Anschluss- und Benutzungszwangs (Kanalisation, Zuwege o.Ä.). Die Partnerwahlfreiheit besagt dabei als Teilaspekt der Abschlussfreiheit, dass man sich seinen Vertragspartner frei auswählen kann.

Unter Inhaltsfreiheit (oder Gestaltungsfreiheit) versteht man die Möglichkeit, den Inhalt der vertraglichen Regelungen frei zu bestimmen. So können auch völlig neue, vom Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen geschaffen werden (Typenfreiheit). Beschränkt wird die Inhaltsfreiheit durch den Typenzwang, z. B. im deutschen Sachenrecht (lateinisch numerus clausus abgeschlossene Anzahl).

Formfreiheit meint, dass man Verträge grundsätzlich ohne eine bestimmte Form schließen kann oder dass man eine Form wählt, die nicht im Gesetz erwähnt ist. Formfreiheit besteht dann nicht, wenn eine gesetzliche Form vorgeschrieben ist, z. B. bei Grundstücksgeschäften. Hier hat die Form die Funktion der Warnung und kann zu Beweiszwecken dienen bzw. schafft Rechtssicherheit (z.B. die vorgeschriebene notarielle Beurkundung von Hausverkäufen hat zur Folge, dass eine neutrale, rechtskundige Person dem Procedere beratend beiwohnt)

Die Aufhebungsfreiheit bedeutet schließlich, dass man sich auch wieder von geschlossenen Verträgen lösen kann.


http://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsfreiheit



Dann schickt du das Schreiben per @Mail an

Dazu dieses Schreiben nach der jeweiligen Situation anpassen und dem

Geschäftsfüher des Jobcenter dem Sachbearbeiter dem Bürgermeister der Stadt der

Berlin BA (info@bmas.bund.de)

Nürnberg (Service-Haus.Kundenreaktionsmanagement@ ... agentur.de)

Regionaldirektion Düsseldorf Kundernreaktionsmanagment (nordrhein-westfalen@arbeitsagentur.de)



Meine Stellungnahme zur Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters vom xxx


Wenn Du wieder einen Einladungstermin bekommmst nenne das Schreiben.



Meine Stellungnahme zum Einladungsschreiben vom Datum

Da ich davon ausgehe das sie mit mir eine Eingliederungsvereinbarung abschliesen sollen


Absender usw. BG NR

Adresse Datum





Sehr geehrte Frau / Herr xxx.

Text ändern nach Situation


Daher möchte ich Sie bereits vorab freundlichst hiermit über folgendes in Kenntnis setzen :

Weiterhin werde ich keine Eingliederungsvereinbarung oder sonstige Vereinbarungen (=Verträge) unterschreiben, die nicht vollkommen meinen Vorstellungen von einem selbstbestimmten, menschenwürdigen Leben entsprechen.

Auch wenn mir daraufhin eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt verordnet werden sollte, sehe ich mich ab nun an nicht mehr an die dort vermutlich aufgeführten Bemühungen von Frau Herrn xxxx zur Eingliederung in Arbeit“ und an alle sonstigen Bestimmungen und Verordnungen inklusive der Rechtsfolgenbelehrung in irgend einer Weise verpflichtet/ unterworfen.

Begründung : Warum sollte mir eine als zuvor vorgelegte Vereinbarung, die ja bekanntermaßen unter die Vertragsfreiheit (BGB) fällt, bei Nichtunterzeichnung als Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt verordnet werden dürfen ?

Anbei : dass die Nichtunterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung oder die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung, die per Verwaltungsakt verordnet worden ist, zu akzeptieren, also deren Inhalt zu befolgen, nicht zu Leistungssanktionen führen darf, dürfte spätestens durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2010 bekannt sein, denn das Urteil erklärt jede Form von Sanktionen für rechtswidrig.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 00109.html

Siehe Webadresse:
Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts :
Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger sind verfassungswidrig“.

Würde ich nicht vielmehr mit der Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung oder der Duldung/Akzeptanz einer per Verwaltungsakt eingesetzten Eingliederungsvereinbarung u.a. meine bürgerlichen Rechte abtreten ?

Und stellt diese Situation nicht einen atypischen Fall da kein Mitbestimmungsrecht bei einem öffentlich rechtlichen Vertrag.

Ganz abgesehen davon, dass dies eine sittenwidrige Vereinbarung (=Vertrag) und somit nichtig wäre, darf auch kein Mensch genötigt / ausgetrickst werden, zu seinen oder zu Ungunsten Dritter einen Vertrag einzugehen.

Ich frage hiermit nach den Folgen der Nichtunterzeichnung!

Ferner würde dann mindestens indirekt angedeutet oder suggeriert werden, dass dies sich verzögernd auf den Antrag selbst und damit natürlich auch auf die Leistungsgewährung auswirken könnte?

Auch Sanktionen nicht explizit ausgeschlossen sondern vage im Raum stehen gelassen würden?

Für mich der jetzt schon unterhalb des Existenzminimums leben muss und über keinerlei Reserven, dafür verfügt, wäre und ist das ein angstauslösender Schock.

Ich kann Ihnen dann versichern, dass ich vollkommen verunsichert, verängstigt und deprimiert nach Hause kommen würde wenn sie so einen Druck aufbauen.

Dann schon bis hier ist erkennbar, dass weder die Vereinbarung selbst, noch die Anbahnung ihres Zustandekommens kein einziges Element der Freiwilligkeit und kein einziges Element der freien Entscheidung des Willens oder gar der Willensäußerung enthält.

Diese Feststellung ist von grundsätzlicher Bedeutung für die nun folgende Exploration der Rechtsgrundlage.

Die Rechtsgrundlage der Vereinbarung
Die Eingliederungsvereinbarung stellt der Form nach einen Vertrag gemäß des Vertragsrechts des BGB dar. Im Abschnitt 3 BGB sind die Grundlagen der Rechtsgeschäfte geregelt, im Titel 2 des BGB die Willenserklärung dortselbst in den §§ 116 ff BGB.

Danach sind Verträge, in „Normaldeutsch“ ausgedrückt, nur dann rechtswirksam und gültig, wenn sie im Zuge der Freiwilligkeit geschlossen werden, andernfalls sind sie anfechtbar und nichtig. Das ist das Prinzip der Vertragsfreiheit, in der BRD gesetzlich garantiert.

Es ist nicht notwendig in diesem Rahmen näher auf die grundsätzliche Problematik von Zwangsvereinbarungen einzugehen. Es reicht hier schon aus, zu erkennen und festzustellen, dass die von mir dann unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung die Grundsätze der Vertragsfreiheit und Freiwilligkeit in ihrer Gesamtheit nicht erfüllt.

Schlussfolgerungen und Behandlungsforderungen.

Die Eingliederungsvereinbarung wäre dann vollständig zu widerrufen.

Die Eingliederungsvereinbarung wäre dann für mich in keinster Weise mehr bindend.

Ich würde dann keiner Forderung, die aus dieser Vereinbarung abgeleitet ist nachkommen. Alle Sanktionen, die aus dem Vertrag abgeleitet wären, wären unrechtmäßig und zu unterlassen. der Widerruf solch einer Vereinbarung wäre zu bestätigen und zu bescheiden.

Bei Nichtbescheidung bis Ende der Kalenderwoche XXXXXX würde der Widerspruch im Sinne einer analogen Bedeutungsübertragung des § 362. Abs. 1 HGB als rechtswirksam angenommen und die Eingliederungsvereinbarung als nicht vereinbart.

Begründung des vorsorglichen Widerspruches einer etwaigen verwaltungsgemäßen Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung.

Grundgesetzlicher Konflikt durch Substitution der Eingliederungsvereinbarung per Dekret.

Abgesehen von der Tatsache, dass die Folge der Nichtunterzeichnung einer Vereinbarung jeglicher Art, als Dekret durch die Hintertür dann doch den Schein der Rechtsgültigkeit der Bestimmungen der abgelehnten Vereinbarung erfährt, beweist spätestens hier den eindeutigen Rechtsmangel des Vertrages in Sachen Vertragsfreiheit, die eindeutig nachweisbare nahezu totale Entrechtung eines unschuldig bedürftigen Bürgers unseres Landes, konkret mir, den Willkürcharakter und den Zwangscharakter nahezu aller Arbeiten des 1. und wohl auch des 2. und x-ten Arbeitsmarktes, mit anderen Worten des Tatbestandes der Zwangsarbeit, deren Verbot de jure und deren Ächtung als zivilisatorische Errungenschaft längst unbestritten sind. Bei anderer Gelegenheit wird darauf noch weiter einzugehen sein. Hier sei vorerst lediglich auf Artikel 12 GG verwiesen.

Vertiefende juristische Betrachtungen inkludieren höchstwahrscheinlich die berechtigte Vermutung einer möglichen strafbaren Handlung in der Erzwingung von Zwangsarbeit. Wesentlich schwerwiegender und von grundsätzlicher Bedeutung sind die mehrfachen, direkten, unmittelbaren, offenen und unverhohlenen Gesetzesbrüche des Grundgesetzes der BRD. Im Zusammenhang des vorsorglichen Widerspruches reicht der Hinweis auf die folgenden Gesetzesverstöße, die eine etwaige Substituierung der Eingliederungsvereinbarung per Dekret bedeuten würde:

Art. 1 GG Die Würde des Menschen ist unantastbar
Art. 2 GG Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
Art.11 GG Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet
Art.12 GG freie Berufswahl, Verbot von Zwangsarbeit
Art.13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung

Besonders sei hier noch auf Artikel 19 GG verwiesen, wonach Abweichungen vom Grundgesetz benannt und begründet werden müssen, wobei kein Grundrecht wesentlich außer Kraft gesetzt werden darf. Die Nichtbeachtung dieses Zitiergebotes verschleiert, dass weite Teile des SGB II, vor allem die in den §§ 31ff SGB II geregelten Sanktionsmaßnahmen rechtsungültig sind.

Schlussfolgerungen und Behandlungsforderungen

In Analogie würde ich beantragen und erkläre ich von einer Inkraftsetzung eines Dekretes mit den vollständigen oder teilweisen Bestimmungen der nichtrechtskräftigen Eingliederungsvereinbarung abzusehen, mir ausschließlich nur solche Job-Angebote zu unterbreiten, die frei von Annahmezwängen und frei von Sanktionen bei Ablehnung sind, mir bis Ende der Kalenderwoche xxxxx einen entsprechenden Bescheid zuzustellen, dessen Ausbleiben ich als Zustimmung im Sinne der Bedeutungsübertragung des § 362 Abs.1 des HGB werten würde, mit mir eine Vereinbarung zu verhandeln, die sowohl die benannten Grundrechte des Grundgesetzes der BRD als auch allgemeine Menschenrechte diverser, allgemein anerkannter Konventionen in keiner Weise verletzen. Einen Entwurf dazu würde ich Ihnen ebenfalls bis Ende KW XXXXXX zukommen lassen.

Ankündigung eines freiwilligen und Grundrechts- und menschenrechtskonformen Vertrages.

Grundsätzliches zu Strebungen und Bemühungen von mir.

Es ist der erklärte Wunsch von mir einer gewerblichen, oder auch einer subventionierten Tätigkeit, oder auch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachzugehen, die frei von Zwangsauflagen und frei kontrahiert ist und ausschließlich und gleichzeitig dem eigenen und dem gesellschaftlichem Wohl dient., Eigenbemühungen dies aber ohne Zwang mich zu Bewerben.

Nach jetzt herrschender Rechtsauffassung der Hartz-IV-Konstrukteure muss Jeder jeden Job annehmen. Diese Auffassung bleibt selbst hinter dem Recht auf Befehlsverweigerung aus Gewissensgründen bei der Bundeswehr zurück. Die herrschende Rechtsauffassung berücksichtigt in keiner Weise, dass der größte Teil gewerblicher und bezahlter Tätigkeiten für umweltbewusste Menschen und für Menschen die sich der Wahrung der Schöpfung und deren Achtung verpflichtet fühlen aus Gewissensgründen unannehmbar ist. Ich werde niemals freiwillig eine Tätigkeit ausüben, die mein Gewissen belastet.

Dazu mehr in einen späteren Vertragsentwurf.

Arbeit, Kreativität und gesellschaftlicher Nutzen Es ist unbestreitbar und für Jede Frau und Jeder Mann leicht einzusehen, dass eine Kultur allgemeiner freier Kontrakte ohne eine Spur von Zwang für Bezieher von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes ungeahnte Kräfte in heute chronisch unterversorgten Bereichen gesellschaftlicher Bedürfnisse freisetzen würde. Unser Vertragsentwurf wird diesem Umstand besonders Rechnung tragen.

Ankündigung eines Vertragsentwurfes Bis zum Ende der Kalenderwoche XXXX würde ich Ihnen einen adäquaten Vertragsentwurf vorlegen. Diesen Entwurf, wie die gesamte künftige Korrespondenz mit Ihnen oder dem Jobcenter, beginnend mit diesem Schreiben, werde ich veröffentlichen, weil die Angelegenheiten von mir in dieser Frage Alg II von grundsätzlichem öffentlichem Interesse ist. Dabei sichere ich Ihnen die Wahrung der persönlichen Anonymität der handelnden Personen zu.

Klärung und Richtigstellung des Kunden-Status

Ich lege Wert auf die Feststellung, dass ich kein Kunde des Job-Centers bin.

Diese Bezeichnung aus dem gewerblichen Bereich stellt eine begriffliche Zweckentfremdung und Inhaltstäuschung des tatsächlichen Status mir und aller Leistungsbezieher dar. Die Leistungen zur Sicherung des Unterhaltes sind zurzeit öffentliche Gelder, die gezahlt werden, weil die Gesellschaft im zunehmenden Maße die Deckung des Lebensunterhaltes ihrer Bürgerinnen und Bürger aus gewerblicher Arbeit oder anderer Quellen nicht mehr zu gewährleisten imstande ist.

Zurzeit sind Sozialtransfers Leistungen an Bürgerinnen und Bürger, die über kein Einkommen verfügen und unvermögend sind. In diesem Sinne bin ich ein anspruchsberechtigter Bürger und kein Kunde. Die so genannte KU-Nummer, nennen ich künftig: „Kleinwenig-Unterhalts-Nummer“ und fordere künftig die Unterlassung mich als Kunde des Jobcenters zu bezeichnen. Die Pervertierung des Kunden-Begriffes Weitere Einlassungen zum Kundenbegriff behalte ich mir zu geeigneter Zeit bevor.

Nur ein Kriterium sei hier besonders erwähnt, das aufzeigt wie pervers der Missbrauch des Kundenbegriffes durch die Hartz-IV-Konstrukteure tatsächlich ist: ich meine das kundenspezifische Ringen um den Kunden als König und das Phänomen der Kundenbindung! Sie lesen richtig:

Der Kunde ist König und alle Kraft voraus zur Kundenbindung! Wollen Sie das wirklich, Kundenbindung als ein typisches kundenspezifisches Phänomen? Wenn ja, dann kommen mir aber völlig neue Fragen, weil dies ja bedeuten würde, dass Sie alle Kunden um jeden Preis behalten wollen. Ich wünsche und rate Ihnen dringend, mich künftig nicht mehr Kunde zu nennen. Das könnte eine skurrile techno-juristische öffentliche Satire werden, die in Ernst umschlagen könnte. Ich verlange, die Kundennummer künftig in eine Art Vorgangsnummer oder Antragsnummer umzuwandeln und mich ab sofort als Bürger zu bezeichnen und zu behandeln. Bei Nichtbefolgung behalte ich mir eine juristische Klärung vor.

Rechtsfolgebelehrung
Die Schuldfrage bei Gesetzesverstößen

Sehr geehrte Frau / Herr xxx,

ich halte es für notwendig und ratsam, Ihnen die Problematik der persönlichen Schuldfrage und die an sie geknüpfte mögliche Haftungsfrage anzutragen. Jesus Christus brachte es fertig, nach bestialischer Folter am Kreuze angenagelt, noch auszurufen: „Vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun.“ Was aber ist, wenn „sie“ oder Sie persönlich, doch wissen, was sie tun? Keine Frage dann machen Sie sich schuldig, mit allem drum und dran. Schuld und Wissen bedingen einander.

Wer um die Schadhaftigkeit einer Handlung weiß, macht sich schuldig, handelt sogar vorsätzlich. Hierin liegt auch der unschätzbare Wert jeglichen Wissens und jeder auf Wissen gerichteten Rechtsbelehrung. Seien Sie sich bewusst, dass die Umsetzung der Hartz-IV-Gesetze in eklatanter Weise und in mehrfacher Vielfalt gegen bestehende Gesetze der BRD verstößt, allem voran der grundgesetzlichen Bestimmungen, die ich zum Teil schon anführte. In diesem Zusammenhang ist es die Pflicht aller vollziehenden Organe und Personen der Exekutive die bestehenden Gesetze zu achten und bei Abwägungs-Konflikten in der Rechtehierarchie das höhere Recht dem niederen Recht Geltung zu schaffen. Dieses zu unterlassen stellt mit großer Wahrscheinlichkeit u.U. eine Straftat dar und kann sogar einen Schadensersatzanspruch generieren.

Der Amtseid der Beamten und dessen inhaltliche Generalisierbarkeit

Auch wenn Sie selbst nicht Beamter sein sollten, handeln Sie dennoch als Teil der Exekutive, eingebunden in das bestehende Gesetzeswerk der BRD. Der Amtseid der Beamten und Richter dürfte durchaus sinngemäße Gültigkeit für alle Bediensteten des öffentlichen Dienstes haben, mögen die eigentlich behördlichen Einrichtungen sich auch noch so kunstvoll hinter ein künstlich geschaffenes privatwirtschaftliches Gepräge verschanzen. Die Verwaltung und Verteilung von Steuergeldern ist und bleibt Angelegenheit des öffentlichen Rechts! Hier zur Verdeutlichung die nicht ganz vollständige Formulierung des Amtseides, die mit Sicherheit Maßstab für alle Bediensteten des öffentlichen Dienstes sein kann oder sein müsste, wenn nicht, was denn sonst? Zitat: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und gewissenhaft zu erfüllen,..“ Zitatende.

Mea culpa und Prävention
Immer mehr Menschen spüren und begreifen, dass wir vor gesellschaftlichen Umwälzungen stehen, deren Ausmaß jetzt noch nicht abzusehen ist. Ich stehe dafür ein und bin ausschließlich bei denen, die grundsätzlich für friedliche und sinnvolle Veränderungen stehen.

Die Zeit der Kreativität scheint gekommen. Große Veränderungen werden unweigerlich kommen, sie sind schon unterwegs und auf dem Weg dorthin kann und soll es ausschließlich friedlich und ohne Gewalt zugehen. Dieses geht aber nur, wenn alle staatlichen Organe und ihre Bediensteten selbst kein Feuer legen. Die Verantwortung dafür trägt jeder Einzelne und wenn er nur dies tut: auf dem Boden der Grundrechte des GG der BRD und der allgemein auf der ganzen Erde anerkannten Menschenrechte zu handeln. Mea culpa steht für eine bereits begangene Schuld.

Es gibt auch die Möglichkeit erst gar nicht schuldig zu werden und sich das mea culpa zu ersparen. Der innere und äußere Frieden in Deutschland wäre so bestmöglich gesichert. Ich werde Ihnen, allen Behörden und den Nachfolgeorganisationen des ehemaligen Arbeitsamtes grundsätzlich in friedlicher, nicht feindlicher und freundlicher Absicht gegenübertreten. Ich streite für das legitime Recht auf Leben, mit offenem Visier unter Achtung auch Ihrer Würde und der Würde aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nachfolgeorganisationen des ehemaligen Arbeitsamtes. Ich bin aber kreativ, unnachgiebig und fest entschlossen in der Gestaltung und Ausübung unseres Rechts auf ein menschenwürdiges Leben und des Rechtes eines jeden Menschen auf Glück, seelischer und körperlicher Unversehrtheit.

Notstandserklärung
Notstand und Gesetz, § 228 BGB

Notstand ist eine Zwangslage, die zur Einwirkung auf eine fremde Sache befugt, soweit es zur Verhütung eines drohenden Schadens erforderlich ist. Diese freie Formulierung spiegelt den Inhalt und den Sinn des § 228 BGB ff. In der Regel stellt jede Einstellung oder Minderung von Zahlungen zum Lebensunterhalt für den mittellosen Leistungsempfänger unmittelbar, teils innerhalb von Stunden oder Tagen, einen konkreten Notstand dar. Hunger und der Verlust der Wohnung sind die unmittelbare Folge und sie stellen den zitierten Notstand dar.

Dieser berechtigt qua Gesetz zum Diebstahl, wobei derjenige, der den Notstand geschaffen hat, objektiv in die Rolle des Anstifters zum Diebstahl schlüpft. Dies mag allen Sachbearbeitern im Hartz IV-Betrieb nicht klar sein, ist aber nicht zu übersehender Fakt. So wäre der Staat selbst Erzeuger von armutsbedingter Kriminalität mit mehr als nur materiellen Folgen für die ganze Gesellschaft. Bitte lesen Sie zum Schluss die reale Notstandslage von mir, nehmen Sie sie bitte zur Kenntnis und handeln Sie bitte verantwortlich!

Der konkrete Notstand von mir.

Jede verzögerte Bearbeitung und jede etwaige Sanktionierung würde umgehend eine existentielle Notlage entstehen lassen, die weder von mir als Hilfsbedürftiger noch von Verwandten aufgefangen werden kann. Von daher ist grundsätzlich die nichtaufschiebende Wirkung bei Einsprüchen wegen Sanktionen, also die sofortige Einstellung von Zahlungen oder deren Aufschub als Akt der Willkür und der Vernichtung der Existenzgrundlagen von mir mit irreversiblen Schäden an Leib und Leben verbunden.

Der Eindruck, dass diese Praxis ein bewusst gewählter Knebel ist, die die Konstrukteure der Hart-IV-Gesetzgebung bewusst gewählt haben, um jeglichen berechtigten Widerstand schon im Keime zu ersticken, scheint mehrfach begründet. Gerade angesichts der Volumina der unzähligen Rettungsschirme für private Banken, die quasi über Nacht aufgebracht werden konnten, zeigt doch, dass es in der BRD keinen wirklich monetären Mangel gibt, der den Staat dazu zwingt, materiell bedürftigen Menschen in den Hunger und in die Obdachlosigkeit zu treiben. Ich würde sofort in so eine Notlage geraten.

Die immer wieder öffentlich benannte und gerade aktuell wieder abgegebene Beteuerung, die BRD sei ein sozialer Rechtsstaat kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Realität bei der Mehrheit der Bevölkerung eine andere ist. Ich verlange die unverzügliche Zahlung aller anspruchsberechtigten und beantragten Leistungen, unabhängig von möglichen rechtlichen und gerichtlichen Klärungen, die als Folge dieses Widerspruches entstehen könnten. Ich erkläre, alle mir zur Verfügung stehenden Mittel der Information der Öffentlichkeit bei Zuwiderhandlung zu mobilisieren und bitte zu bedenken, dass eine Eskalation des latent schwelenden und berechtigten Unmutes fast aller Hartz-IV-Leistungsbezieher unkontrollierbare Folgen haben könnte. Ich appelliere an Sie und alle Verantwortlichen den Bogen nicht weiter zu überspannen, er ist es schon!

Frage an sie Frau / Herr xxxx!

Und wozu soll ich überhaupt „eingegliedert“ werden – bin ich denn z.Z. ausgegliedert ?

Wenn ja, von was ?




Sehr geehrte Frau / Herr xxxxx,

um es auf den Punkt zu bringen :

Ja, ich weiß,
ALG II habe ich nur deshalb beantragt, weil mir bis zum heutigen Zeitpunkt keine passende Alternative zur finanziellen Unterstützung bekannt ist.

Sollten Sie eine Alternative zu ALG II kennen, die mich unter Wahrung aller Grund- und Menschenrechte finanziell unterstützen kann (z.B. eine gemeinnützige Stiftung), so wäre ich Ihnen über diesen Hinweis sehr dankbar.

Woran es mir im Gegensatz zur Lebensunterhaltsfinanzierung nicht mangelt, ist Arbeit die für mich auch einen Sinn ergibt die Rechte der Einhaltung des Grundgesetze für Bürger zu verbreiten und dafür auch zu kämpfen. Auch persönliches einbringen in den Behörden gehört dazu.

Nun zu dem wichtigsten wie schon ausführlich erwähnt!

(aus: Ralph Boes, "Die Menschenwürde ist unantastbar -
Brandbrief eines entschiedenen Bürgers")

DIE WÜRDE DES MENSCHEN IST UNANTASTBAR !
Brandbrief eines entschiedenen Bürgers
Kurzbeschreibung:

Zitat:
"Ab heute widerstehe ich offen jeder staatlichen Zumutung, ein mir unsinnig erscheinendes Arbeitsangebot anzunehmen oder unsinnige, erscheinendes Arbeitsangebot anzunehmen oder unsinnige, vom Amt mir auferlegte Regeln zu befolgen. Auch die durch die Wirklichkeit längst als illusorisch erwiesene Fixierung auf
"Erwerbsarbeit" lehne ich in jeder Weise ab.

Ich beanspruche ein unbedingtes Recht auf ein freies, selbstbestimmtes Leben, welches ich einer von mir selbst gewählten, mir selbst sinnvoll erscheinenden und mir nicht von außen vorgeschriebenen Tätigkeit widmen darf – auch wenn ich durch die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse gezwungen bin, dafür Hartz IV in Anspruch zu nehmen.

Ich spreche jede Arbeit heilig, die aus einem inneren ernsten Anliegen eines Menschen folgt - unabhängig davon, ob sie sich äußerlich oder innerlich vollzieht - und unabhängig davon, ob sie einen "Erwerb" ermöglicht oder nicht!

Eine Gesellschaft, die nur auf Erwerbsarbeit setzt, schaufelt sich ihr eigenes Grab, weil sie die wesentlich ursprünglicheren und bedeutenderen (!) seelischen und geistigen Antriebe zur Arbeit missachtet und schon das Denken der Mutter über die Erziehung
ihrer Kinder, nicht weniger die Arbeit eines Menschen, der in Liebe einen hilfsbedürftigen Freund oder Angehörigen pflegt, noch unter das Produzieren und Verkaufen von Klopapier und Gummibärchen stellt!"

(aus: Ralph Boes, "Die Menschenwürde ist unantastbar -
Brandbrief eines entschiedenen Bürgers")
Ralph Boes strebt an, das in jeder Weise grundgesetzwidrige Sanktionssystem in Hartz IV über eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe zu stoppen. Hierzu hat er begonnen, den dafür notwendigen Präzedenzfall zu schaffen, indem er sich selbst offen in die Schusslinie aller Sanktionen stellt.

Ein offener Brief an den Bundespräsidenten, die Bundeskanzlerin, die Bundesministerin für Arbeit und Soziales und an die für ihn zuständigen Obrigkeiten in den Arbeitsämtern, der das Spannungsfeld herstellt, ist auf den Weg gebracht und hat schon zu vielen überraschenden Konsequenzen in der Auseinandersetzung geführt.

Herrn Boes' „Brandbrief“, dem ich mich anschließe, füge ich daher diesem Schreiben bei.



Weiterführende Informationen zum bedingungslosen Grundeinkommen finden Sie u.a. auf
Bürgerinitiative bedingungsloses Grundeinkommen e.V.

http://www.buergerinitiative-grundeinko ... /index.htm

Wissensmanufaktur – Institut für Wirtschaftsforschung und Gesellschaftspolitik

http://www.wissensmanufaktur.net/

…...........................................................................................................................................................

Sehr geehrte Frau / Herr xxxx,

im Bewusstsein, dass Sie das Hartz-IV-System nicht selbst geschaffen haben und Stellungnahmen wie die meinige vermutlich (noch) nicht alltäglich sind, folgen nun einige Rechtshilfehinweise für Sie, (weitestgehend aus Herrn Boes' veröffentlichter

Textsammlung zitiert) :
Niemand ist berechtigt, einen Menschen seiner Würde und seiner Grundrechte zu berauben ! Wer dies tut, macht sich selbst strafbar, auch wenn er als Beamter oder im Auftrag einer Behörde handelt.

„Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Rechtsnorm, die offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt, Unrecht und wird auch nicht dadurch zu Recht, dass sie angewendet und befolgt wird.

Die Verwirklichung von Unrecht führt in der Regel zu einer Rechtsfolge (etwa Schadensersatzverpflichtung, Strafe etc.)“


Quelle : http://de.wikipedia.org/wiki/Unrecht

Schützen Sie sich als Mitarbeiter des Jobcenters selbst vor Regressforderungen und schützen Sie aktiv die Menschenrechte : Nehmen Sie bei „Ermessenspielräumen, -entscheidungen“ und bei der „Anerkennung von wichtigen Gründen“ einfach das Grundgesetz / die Menschenrechte zur Grundlage – dann sind Sie schon weitgehend auf der „sicheren Seite“ - und sowohl die Würde Ihres „Kunden“ als auch Ihre eigene Würde ist gewahrt.

Bestehen Sie auf Hinzuziehung eines unabhängigen Psychologen, Sozialarbeiters oder sozialpsychologisch geschulten Mediators, wenn es Konflikte mit Ihren „Kunden“ gibt.

Sollten Sie, als Mitarbeiter des Jobcenters, durch ihre Vorgesetzten und durch die gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Durchführungsverordnungen nach SGB II, zu einem Vorgehen gedrängt werden, welches nicht dem Grundgesetz / den Menschenrechten entspricht und die Menschenwürde und Grundrechte Ihrer „Kunden“ einschränkt oder außer Kraft setzt, stehen Ihnen m.E. folgende Wege offen.



Sie sind zum Remonstrieren verpflichtet :

„Eine Remonstration (von lateinisch remonstrare „wieder zeigen“) ist eine Gegenvorstellung oder eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine Weisung erhebt, die er von seinem Vorgesetzten erhalten hat (§36 BeamtStG, ehemals §38BRRG und §63 BBG (bis 2009 §56BBG)). Beamtenrecht

Nach den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Beamte seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d.h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden.

. Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt
auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde.

Der Beamte kann sich durch dieses Vorgehen vor Disziplinarverfahren schützen, wenn später die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt wird. Das gleiche gilt für den Schutz vor Schadensersatzforderungen nach §839 BGB (Amtshaftung) i.V.m. dem jeweiligen Beamtengesetz (48 BeamtStG, §75 BBG).

Die Remonstrationspflicht ist im Beamtenalltag ein nur selten genutztes Recht, da ein Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant abgestempelt zu werden.

Trotzdem oder gerade deshalb wird die Remonstration in neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik sowie zum Whistleblowing (Aufdeckung von Skandalen) thematisiert.“ gerade deshalb wird die Remonstration in neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik sowie zum Whistleblowing (Aufdeckung von Skandalen) thematisiert.“

Quelle : http://de.wikipedia.org/wiki/Remonstration

Verletzungen der Menschenrechte können von Geschädigten vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, darüber hinausgehend jetzt aber auch vor den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg und vor den internationalen Strafgerichtshof in Den Haag gebracht werden.

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, darüber hinausgehend jetzt aber auch vor den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg und vor den internationalen Strafgerichtshof in Den Haag gebracht werden.

„Nicht nur Beamte sind Träger einer Amtspflicht; Beamter ist haftungsrechtlich jeder, dem die Ausübung öffentlicher Gewalt anvertraut ist."

Quelle : http://de.wikipedia.org/wiki/Amtspflicht

Sie können die Versuche, Sie zu grundgesetzwidrigen und gegen die Menschenwürde gerichtetem Handeln anzustiften oder zu drängen, öffentlich bekannt geben !

Die Straßburger Richter schützen sogenannte „Whistleblower“ :
„Mit Urteil vom 21. Juli 2011 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Veröffentlichung von Missständen beim Arbeitgeber durch einen Arbeitnehmer von der in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt sein kann.“

Quelle : http://de.wikipedia.org/wiki/Whistleblower

Sie können sich auf den Abschlussbericht des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte berufen, der Deutschland dringend auffordert „die Menschenrechte in die Durchführung des Armutsbekämpfungsprogramms einzubeziehen“

http://www.buergerinitiative-grundeinko ... ericht.htm



Sie können sich gemeinsam der Anstiftung zu verfassungswidrigem Handeln verweigern, wie die Mitarbeiter in Jobcentern in Frankreich vorgemacht haben:

http://www.buergerinitiative-grundeinko ... -08-22.pdf

Dieses Schreiben, die Erklärung zur beruflichen und bürgerlichen Ethik von Sud ANPE

(Gewerkschaft in der Agentur für Arbeit in Frankreich)

Darin erklären sich die Beschäftigen von Jobcentern in Frankreich mit den Arbeitssuchenden solidarisch, verweigern Zwangsmaßnahmen gegen sie und weigern sich,

„Soziale Polizei zu sein, angewiesen zur Unterdrückung...“.
Sie können Kontakt zu Hartz-IV-kritischen Verbänden und Rechtsanwälten aufnehmen.

http://altonabloggt.wordpress.com/tag/sud-anpe/

http://www.labournet.de/diskussion/arbe ... batte.html

http://bag-plesa.de/index/2012-04-24_Wi ... chkeit.pdf
….........................................................................................................................

Ergänzend gebe ich noch folgende Erklärung ab :

Ich, xxx xxxx geboren am xxx xxxx in xxxx , gebe hiermit bekannt, dass ich ein von Grund auf friedlicher, freier Mensch bin.

Jede Art der Gewalt und des Zwanges lehne ich für mich und alle anderen Menschen ab.

Ich setze mich, entsprechend meinen Möglichkeiten, für eine Welt in Frieden und für die Bewahrung und Gesundung dieses einzigartigen Planeten und all seiner Geschöpfe, ein.

Mein Leben und Handeln richte ich nach bestem Wissen und Gewissen aus.

„Fünf Vorsätze für den Tag:

Ich will bei der Wahrheit bleiben.

Ich will mich keiner Ungerechtigkeit beugen.

Ich will frei sein von Furcht.

Ich will keine Gewalt anwenden.

Ich will in jedem zuerst das Gute sehen.“

Mahatma Gandhi





Ferner behalte ich mir vor, unsere Kommunikation – selbstverständlich in anonymisierter Form – mit diesem Schreiben beginnend zu veröffentlichen.

Erwarte Rückantwort und Empfangsbestätigung der @ Mail und beantworten sie dieses Schreiben bis 14 Tagefrist

@Mail Rückmeldung reicht Vorab.

vorsorglich weise ich Sie auf folgende §§§ hin.

§ 35 SGB X Begründungspflicht
§ 33 SGB X schriftliches Antworten auf Verlangen
§ 20 SGB X Abs. 3 Grundsatz der Amtsermittlung.
§ 15 SGB I Auskunftspflicht
§ 14 SGB I Beratungspflicht
§ 13 SGB I Aufklärungspflicht

Mit herzlichen Grüßen




Keine Daten eingeben wann du einen Vorschlag unterbreiten möchtest . Datum zur Erstellung einer eigenen EGV ist damit gemeint.

Auf Reaktion deines Schreiben warten!

Einladungstermine zum Jobcenter wahrnehmen mit einen Beistand nach § 13 Abs. 4 SGB X

Das wäre es dann nicht Bange machen lassen.

Nach diesem Schreiben wurde bis Dato keine EGV per ersetzenden VA erlassen


Ohne Aushandeln einer EGV darf keine EGV als ersetzender VA erlassen werden.

Update: BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R zur Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt- Jobcentermitarbeiter dürfen nicht mehr Gott spielen, denn ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dürfen die Sachbearbeiter nur erlassen, wenn sie zuvor den Versuch unternommen haben, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/ ... 511-r.html

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... linked=urt


http://www.juraforum.de/recht-gesetz/zw ... ech-429056


Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion - Bundessozialgericht korrigiert sich - Eingliederungsvereinbarungen sollen vereinbart werden

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/ ... se-in.html



Beratungsanspruch auch vor Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen sichern! – keine vertraglichen Pflichten als Sanktionsgrundlage ohne vorheriges ausführliches Gespräch

http://altonabloggt.files.wordpress.com ... 030913.pdf
 


Gruß Willi S


Zuletzt von Willi Schartema am Do 11 Jan 2018 - 13:46 bearbeitet; insgesamt 2-mal bearbeitet
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Beitrag von münchner499 Mo 30 Okt 2017 - 14:25

hallo wie kann ich einen frage stellen?

münchner499

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