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Zum Anspruch auf Erstausstattung für ein Baby, wenn bereits vor 4 Jahren eine komplette Erstausstattung für das 1. Baby gewährt wurde - Auszug aus dem Elternhaus innerhalb dieser Mindestaufbewahrungszeit von drei Jahren die Gegenstände der Erstausstattung
Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 12.12.2017 - S 12 AS 1866/17
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Argumentation der Jobcenters, die einmal bewilligten Gegenstände seien für ein weiteres Kind aufzubewahren ist im Falle der Leistungsgewährung nach dem SGB II nachvollziehbar. Leicht könnte es zu Missbrauchsfällen kommen, wenn die Leistungsträger nach dem SGB II bei jeder erneuten Schwangerschaft und Geburt eine Erstausstattung gewähren müssten. Es stellt sich jedoch in diesem Zusammenhang die Frage, ab wann eine zeitliche Grenze gesetzt werden muss, ab welcher erneut eine Erstausstattung bewilligt werden kann. Dass die Weiterbenutzung einer Säuglingserstausstattung dann zumutbar ist, wenn eine zweite Schwangerschaft unmittelbar auf die erste folgt, ist verständlich. In einem solchen Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Gegenstände ohnehin aufbewahrt werden, weil womöglich der Wunsch nach einem zweiten Kind bereits bei der ersten Schwangerschaft vorhanden war.
2. Wenn aber eine zweite Schwangerschaft nicht geplant war und diese auch nicht unmittelbar auf die erste folgt, muss eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt werden. Eine solche Fallgestaltung lässt sich nicht verpauschalieren.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=SG Karlsruhe]https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=SG%20Karlsruhe[/url]
S.a. dazu Leitsatz ( Juris )
1. Eine Erstausstattung kommt nicht nur im Zusammenhang mit dem tatsächlich erstmaligen Auftreten des Bedarfs in Betracht, sondern eine Erstausstattung kann auch durch einen neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände begründet sein.
2. Das Jobcenter kann die Ablehnung einer Erstausstattung nicht pauschal damit begründen, es sei das übliche Vorgehen, die beim ersten Kind angeschafften Gegenstände beim zweiten Kind weiter zu benutzen.
3. Im konkreten Einzelfall kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände wieder eine Erstausstattung gegeben sein.
Rechtstipp: SG Heilbronn, Urteil vom 03.11.2015 - S 11 AS 1274/15 - Pauschale Reduzierung des Pauschalbetrages bei Geschwisterkindern unzulässig
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2290/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Argumentation der Jobcenters, die einmal bewilligten Gegenstände seien für ein weiteres Kind aufzubewahren ist im Falle der Leistungsgewährung nach dem SGB II nachvollziehbar. Leicht könnte es zu Missbrauchsfällen kommen, wenn die Leistungsträger nach dem SGB II bei jeder erneuten Schwangerschaft und Geburt eine Erstausstattung gewähren müssten. Es stellt sich jedoch in diesem Zusammenhang die Frage, ab wann eine zeitliche Grenze gesetzt werden muss, ab welcher erneut eine Erstausstattung bewilligt werden kann. Dass die Weiterbenutzung einer Säuglingserstausstattung dann zumutbar ist, wenn eine zweite Schwangerschaft unmittelbar auf die erste folgt, ist verständlich. In einem solchen Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Gegenstände ohnehin aufbewahrt werden, weil womöglich der Wunsch nach einem zweiten Kind bereits bei der ersten Schwangerschaft vorhanden war.
2. Wenn aber eine zweite Schwangerschaft nicht geplant war und diese auch nicht unmittelbar auf die erste folgt, muss eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt werden. Eine solche Fallgestaltung lässt sich nicht verpauschalieren.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=SG Karlsruhe]https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=SG%20Karlsruhe[/url]
S.a. dazu Leitsatz ( Juris )
1. Eine Erstausstattung kommt nicht nur im Zusammenhang mit dem tatsächlich erstmaligen Auftreten des Bedarfs in Betracht, sondern eine Erstausstattung kann auch durch einen neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände begründet sein.
2. Das Jobcenter kann die Ablehnung einer Erstausstattung nicht pauschal damit begründen, es sei das übliche Vorgehen, die beim ersten Kind angeschafften Gegenstände beim zweiten Kind weiter zu benutzen.
3. Im konkreten Einzelfall kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände wieder eine Erstausstattung gegeben sein.
Rechtstipp: SG Heilbronn, Urteil vom 03.11.2015 - S 11 AS 1274/15 - Pauschale Reduzierung des Pauschalbetrages bei Geschwisterkindern unzulässig
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2290/
Willi S
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