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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Jan 2018 - 15:03

BSG, Urteil vom 12.10.2017 - B 4 AS 37/16 R
Kurzfassung

Die Entscheidung des 14. Senats des BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - zu § 20 Abs 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist auf den hier maßgeblichen Zeitraum nicht übertragbar.

Nach der Angleichung der Leistungen zum 1.1.2011 ist § 20 Abs 4 SGB II analog jedenfalls im streitigen Zeitraum des Jahres 2014 auch auf einen SGB II-Leistungsberechtigten anzuwenden, der in Bedarfsgemeinschaft mit einem AsylbLG-Leistungsberechtigten lebt.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017&nr=14803&pos=1&anz=129
 
S.a. dazu: Weniger Hartz IV bei Zusammenleben mit Asylbewerber

Hartz-IV-Bezieher müssen für ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II für Alleinstehende auch tatsächlich alleine leben. Wohnen sie mit einem Flüchtling zusammen, der Asylbewerberleistungen erhält, können sie wegen des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft nur geringere Hartz-IV-Zahlungen beanspruchen, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 4 AS 37/16 R) Von einer Bedarfsgemeinschaft ist demnach zumindest dann auszugehen, wenn der Regelbedarf für Hartz-IV-Leistungen und die Hilfen für Asylbewerber ähnlich hoch sind.
Weiter: https://www.evangelisch.de/inhalte/146405/12-10-2017/weniger-hartz-iv-bei-zusammenleben-mit-asylbewerber
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2290/
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