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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, ob über die Ansprüche nach § 31a Abs 3 Satz 2 SGB II ohne Antrag des Betroffenen von Amts wegen zu entscheiden ist und das Unterlassen einer solchen gleichzeitigen Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides führt.

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einer - Zur Frage, ob über die Ansprüche nach § 31a Abs 3 Satz 2 SGB II ohne Antrag des Betroffenen von Amts wegen zu entscheiden ist und das Unterlassen einer solchen gleichzeitigen Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides führt. Empty Zur Frage, ob über die Ansprüche nach § 31a Abs 3 Satz 2 SGB II ohne Antrag des Betroffenen von Amts wegen zu entscheiden ist und das Unterlassen einer solchen gleichzeitigen Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides führt.

Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Dez 2017 - 13:22

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 11. Senat, Urteil vom 28.09.2017, L 11 AS 1067/15 - Die Revision wird zugelassen.

Leitsatz ( Redakteur )

Sanktionsbescheide sind - nicht- rechtswidrig, weil der Grundsicherungsträger in diesen Bescheiden nicht zugleich ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gemäß § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II gewährt hat ( vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. März 2014 – L 20 AS 3422/13 B ER ).
Leitsatz ( Juris )

1. Gegen eine 100 %-Sanktion (U 25) bestehen bei entsprechender Erhöhung der KdU/H-Anteile der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 67/12 R -) angesichts der Möglichkeit der Gewährung von Sachleistungen bzw. geldwerter Leistungen (§ 31a Abs 3 SGB II) keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Sachleistungen bzw. geldwerte Leistungen nach § 31a Abs 3 Satz 2 SGB II sind - ebenso wie die Leistungen nach § 31a Abs 3 Satz 1 SGB II - nicht von Amts wegen sondern nur auf Antrag zu erbringen. Dementsprechend führt das Unterlassen einer Entscheidung von Amts wegen über Ansprüche nach § 31a Abs 2 Satz 2 SGB II nicht zur Rechtswidrigkeit der Sanktionsentscheidung.
 
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE170041614&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 
Rechtstipp: Entgegen einer in Teilen der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. etwa: Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 31a, Rn 41; Lauterbach in Gagel, SGB II, Stand 6/2017, § 31a Rn 25; Berlit in: LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 31a Rn. 42, 50f; Loose in GK-SGB II, Stand 10/14, § 31a Rn 38.2; Sonnhoff in juris-PK, § 31a SGB II, Rn 51; jeweils m.w.N.
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2286/
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