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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine Vollstreckung aus endgültigen Leistungsfestsetzungsbescheiden ist rechtswidrig, sofern die ursprünglichen vorläufigen Leistungsbescheide noch rechtshängig und nicht bestandskräftig sind.

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Beitrag von Willi Schartema Mi 20 Dez 2017 - 12:54

Sozialgericht Halle vom 08.12.2017 - S 24 AS 3646/17 ER

Leitsatz RA Michael Loewy
Dies folgt aus der inzwischen überwiegend vertretenen Aufassung, dass auch endgültige Leistungsfestsetzungen nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung als "Änderungsbescheide" sowohl Gegenstand eines Widerspruchs als auch Klageverfahren werden. Damit werden auch diese Bescheide von der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage umfasst. Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/verfahrensrecht-kosten-sgb-x-sgg/?logout=1
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2285/
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