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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Haftung von Flüchtlingsbürgen beschränkt

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Haftung von Flüchtlingsbürgen beschränkt Empty Haftung von Flüchtlingsbürgen beschränkt

Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Dez 2017 - 13:28

OVG Münster vom 08.12.2017 - 18 A 1040/16, 18 A 1197/16

Das OVG Münster hat in zwei Fällen entschieden, dass die Bürgen für syrische Flüchtlinge keine Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung der Flüchtlinge erstatten müssen.
Kurzfassung:
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar grundsätzlich geklärt, dass der Flüchtlingsbürge für die Lebensunterhaltskosten auch nach Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haften kann. Diese Haftung beziehe sich in den zu entscheidenden Fällen aber nicht auf alle Unterhaltskosten, zu denen grundsätzlich auch Kosten im Krankheits- und Pflegefall zählten. Die Aufnahme der Flüchtlinge und die Verpflichtungserklärung der Bürgen seien hier auf der Grundlage der damaligen Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2013 erfolgt. Dieser Erlass habe zwar die Haftung nicht auf die bis zur Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entstandenen Kosten beschränkt. Er habe aber wegen des auch öffentlichen Interesses an der Aufnahme syrischer Flüchtlinge eine Erstattungspflicht für Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit nicht vorgesehen.
Das OVG Münster hat die Revision zum BVerwG nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das BVerwG entscheidet.
weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/2qk/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171205958&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp 
 Quelle:        http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2282/
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