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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Dez 2017 - 13:10

leistungsberechtigten Kinds, das auf seinen Hilfebedarf anzurechnen ist.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 25.10.2017 - L 5 AS 616/17 B ER rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )

Gegen eine im Vorhinein getroffene Verwendungsvereinbarung über das zu erwartende Unterhaltseinkommen kann nicht eingewendet werden, es handele sich nicht um ein "bereites Mittel".
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196375&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:           http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2282/
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