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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 5 Dez 2017 - 12:35

Als der erste Mandant mit diesem Problem ankam, dachte ich noch , ein Missverständnis läge vor: Er sollte seine abschließende Einkommenserklärung (EKS) im Jahr 2016 für das Jahr 2012 doch bitte nachreichen. Er schaffte es nicht . Folge war ein Aufhebungs-und Erstattungsbescheid, mit dem das JobCenter alle Leistungen aus dem Bewilligungszeitraum im Jahr 2012 wiederhaben wollte.

Er erhob gegen den Bescheid, mit dem das JobCenter alle Leistungen wiederhaben wollte Widerspruch ein, in der Hoffnung, dass im Widerspruchsverfahren vorgelegte Unterlagen berücksichtigt werden.

Nicht da sagte das JobCenter !

Nach Ansicht des JobCenters gelten hier die Arbeitsanweisungen zu § 41a SGB II.

Hiernach gilt:

„Mit einer nachträglichen Vorlage von Unterlagen nach der Wirksamkeit des Ausgangsbescheides (§ 39 SGB X) kann die Festsetzung des Anspruchs grundsätzlich nicht mehr mit dem Vortrag er- folgreich angegriffen werden, dass ein anderes Einkommen erzielt worden sei, da der Grundsicherungsträger gemäß § 41a Absatz 3 Sätze 3 und 4 zur zu dieser Festsetzung berechtigt war. Nach Bekanntgabe der Entscheidung beigebrachte Unterlagen spielen für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung keine Rolle. Maßstab ist im ggf. folgenden Widerspruchsverfahren oder im Antrag nach § 44 SGB X nur noch, ob die Festsetzung als solche ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Voraussetzungen hierfür vorlagen.“

Mit anderen Worten: Das JobCenter berücksichtigt k e i n e nachgereichten Unterlagen mehr im Widerspruchsverfahren, im Klageverfahren oder in einem Wiederaufnahmeverfahren.


Dies ist wohl rechtswidrig und mit dem Wortlaut des § 41 a SGB II nicht vereinbar.

Einiges spricht dagegen:

§ 41a SGB II bestimmt nämlich nach seinem Wortlaut keine Abweichung von den sonstigen allgemeinen Regelungen des (Sozila-)verwaltungsrechtes (mithin z.B. dem Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz); noch wird bestimmt, dass § 44 SGB X nicht anwendbar ist. Auch aus der Gesetzesbegründung ( BT-. Drucksache 18/8041, S 53) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr verweist der Gesetzgeber auf § 40 SGB II iVm § 20 SGB X, betont also den Untersuchungsgrundsatz.

Juristisch betrachtet handelt es sich bei solchen Vorschriften um „Präklusionsvorschriften“ (lat. Ausschluss). Solche Ausschlussfristen sind zwar in einigen Rechtsgebieten gang und gäbe. Diese sind jedoch regelmäßig dem Wortlaut nach gekennzeichnet. Eine solche Abschlussregel läßt sich jedoch dem Gesetz nicht entnehmen.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Rückforderung der gesamten Summe, obwohl dem JobCenter die Unterlagen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens Vorlagen gegen das Gesetz verstößt.

Den Betroffenen ist zu raten, spätestens im Widerspruchsverfahren die notwenigen Unterlagen vorzulegen, allerspätens vor Gericht.

(so auch: SG Berlin S 179 AS 6737/17- Revision anhängig beim Bundessozialgericht B 4 AS 39/17 R )
 
Quelle: RA Kay Füßlein, Berlin: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=870
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2278/
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