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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Wahrnehmung des Umgangsrechts mit inhaftiertem Stiefvater - Fahrtkosten - keine Anrechnung der im Regelsatz enthaltenen Verkehrspauschale - Höhe des Aufwendungsersatzes

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Beitrag von Willi Schartema Di 5 Dez 2017 - 12:45

SG Hannover, Urteil vom 01.11.2016, S 54 AS 697/16

Leitsatz ( Juris )

1. Aufwendungen für Besuchsfahrten in eine Justizvollzugsanstalt zur Wahrnehmung eines Umgangsrechts mit dem Stiefvater stellen im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Stiefkinder einen Mehrbedarf dar und sind deshalb vom Grundsicherungsträger zusätzlich zur Regelleistung zu übernehmen, wenn es sich bei dem Stiefvater um eine enge, den leiblichen Vater ersetzende Bezugsperson des Stiefkindes handelt und der Umgang dem Wohl des Kindes dient.

2. Eine wöchentliche Besuchsfrequenz bei einem 8jährigen Kind und der vorliegenden Entfernung zwischen Wohnort und Besuchsort (ca. 50 km) ist angemessen und grundsätzlich ausreichend.

3. Die Anrechnung der ohnehin im Regelsatz enthaltenen Verkehrspauschale auf die geltend gemachten Fahrtkosten ist rechtswidrig.

4. Bei Nutzung eines eigenen Pkw für die Fahrt darf der Grundsicherungsträger zum Ersatz der Aufwendungen eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,20 Euro festsetzen, soweit nicht tatsächliche höhere Kosten durch den Grundsicherungsempfänger nachgewiesen sind.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189172&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:        http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2278/
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