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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 15 Aug 2012 - 10:53

1. SG Stuttgart, Beschluss vom 18.7.2012, Az.: S 19 AS 3136/12 ER

Ein wichtiger Grund für
den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kann aus
berufsbedingten Gründen nur vorliegen, wenn der Antragsteller mit
konkreter Gewinnerzielungsabsicht tätig war. Der selbständig tätige
Hilfeempfänger ist grundsätzlich verpflichtet, die Führung seiner
Geschäfte so auszurichten, dass die von ihm ausgeübte selbständige
Erwerbstätigkeit ausreichende Erträge sowohl für seinen Geschäftsbetrieb
als auch für seinen Lebensunterhalt einbringt


2. SG Stuttgart, Beschluss vom 29.6.2012, Az.: S 12 AS 3435/12 ER


In Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes besteht regelmäßig keine Eilbedürftigkeit,
Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht zu erhalten.



3. SG Stuttgart,Beschluss vom 22.6.2012, Az.: S 18 AS 2968/12 ER

1.Sowohl der Heizspiegel
2009 der Landeshauptstadt Stuttgart als auch der bundesweite
Heizspiegel 2012 erweisen sich für die Ermittlung der Angemessenheit der
Kosten für die Beheizung einer Wohnung mit Gaseinzelöfen und
Stromradiatoren als ungeeignet


2. Im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren sind die tatsächlichen Heizkosten bei
unwirtschaftlichem Heizverhalten zu übernehmen, wenn kein Datenmaterial
für die Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze für die Heizkosten
vorhanden ist.


4. SG Stuttgart,Urteil vom 5.6.2012, Az.: S 7 AS 2485/09

Wird eine Wohnung vor
Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II mit offensichtlich
bestehenden (also nicht verdeckten oder später auftretenden) Mängeln
angemietet und zehn Jahre lang bewohnt, so liegt kein notwendiger Umzug
vor und es ist gerechtfertigt, nur die bis zum Umzug zu tragenden
angemessenen Aufwendungen weiter zu zahlen.


5. SG Stuttgart,Beschluss vom 8.3.2012, Az.: S 15 AS 925/12 ER

Bei einem
Pflichtteilsverzichtsvertrag handelt es sich weder um einen „Vertrag zu
Lasten Dritter“, noch ist die Sittenwidrigkeit eines
Pflichtteilsverzichts damit zu begründen, dass der Hilfebedürftige seine
Hilfebedürftigkeit durch den Verzicht mit Schädigungsabsicht zu Lasten
des Leistungsträgers aufrecht erhält. Der Pflichtteils­verzicht ist
regelmäßig kein geeignetes Mittel, um zu Lasten des Leistungsträgers zu
handeln


6. SG Stuttgart,Beschluss vom 20.2.2012, Az.: S 25 AS 796/12 ER

Eine Übernahme von
Schulden zur Abwendung einer drohenden Wohnungslosigkeit durch das
Jobcenter setzt voraus, dass die begehrte Schuldenübernahme zur
Sicherung der bisherigen Unterkunft überhaupt geeignet ist. Mietschulden
aus einem separaten Garagenmietvertrag sowie Prozess- und Anwaltskosten
des Vermieters stellen jedenfalls keine übernahmefähigen Mietschulden
dar.


7. SG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2011, Az.: S 18 AS 8899/08

1. Die Festsetzung einer Angemessenheitsgrenze für Heizkosten kann nicht unter Zugrundelegung von Durchschnittswerten erfolgen.


2. Das Computerprogramm "Heikos" ist für die Ermittlung eines Grenzwertes für angemessene Heizkosten ungeeignet.


3.
Heizkosten sind bis zur Grenze des sich unter Anwendung des
bundesweiten Heizspiegels (bei Fehlen eines regionalen Heizspiegels)
ergebenden Wertes für "extrem hohen" bzw. "zu hohen"
Heizenergieverbrauch zu übernehmen.


8.SG Stuttgart, Urteil vom 22.9.2011, Az.: S 3 AS 1942/09

Eine Laktoseintoleranz rechtfertigt in der Regel keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung .

9. SG Stuttgart,Gerichtsbescheid vom 20.7.2011, Az.: S 14 AS 6758/10


Rückzahlungen aus der
Heizkostenabrechnung mindern die vom Jobcenter im Folge­monat zu
übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung auch dann, wenn das
Guthaben auf Abschlagszahlungen aus der Zeit vor Beginn des
Leistungsbezuges beruht .



http://www.sg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1278567/index.html?ROOT=1183950

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/aktuelle-rechtsprechung-des.html

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