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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien

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Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien Empty Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien

Beitrag von Willi Schartema Fr 17 Aug 2012 - 2:53






Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21.06.2012 beschlossen,
ggf. die Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die
Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung
(Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien; AU-RL) in der Fassung vom 1. Dezember 2003
(BAnz 2004, Nr. 61, S. 6501), zuletzt geändert am 19. September 2006 (BAnz Nr.
241, S. 7356), wie folgt zu ändern:



Zitat:


§ 1 Präambel
(1) Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Bescheinigung über ihre
voraussichtliche Dauer erfordern – ebenso wie die ärztliche Beurteilung zur
stufenweisen Wiedereingliederung – wegen ihrer Tragweite für den Versicherten
und ihrer arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen sowie wirtschaftlichen
Bedeutung besondere Sorgfalt.
(2) Diese Richtlinien haben zum Ziel, ein qualitativ hochwertiges, bundesweit
standardisiertes Verfahren für die Praxis zu etablieren, das den
Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Vertragsarzt,
Krankenkasse und Medizinischem Dienst verbessert.

§ 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe
(1) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit
seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder
nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei
der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige
Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn
aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine
Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit
für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die
Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.
(2) Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme
der Arbeit fort, durch die dem Versicherten die dauerhafte
Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung
an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll. Ebenso gilt die
befristete Eingliederung eines arbeitsunfähigen Versicherten in eine
Werkstatt für behinderte Menschen nicht als Wiederaufnahme der beruflichen
Tätigkeit. Arbeitsunfähigkeit kann auch während einer Belastungserprobung und
einer Arbeitstherapie bestehen.
(3) Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in
der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für
den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei
ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der
Arbeitslosigkeit nachging.
(4) Versicherte, bei denen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das
Beschäftigungsverhältnis endet und die aktuell keinen anerkannten
Ausbildungsberuf ausgeübt haben (An- oder Ungelernte), sind nur dann
arbeitsunfähig, wenn sie die letzte oder eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr
oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben können.
Die Krankenkasse informiert den Vertragsarzt über das Ende der Beschäftigung
und darüber, dass es sich um einen an- oder ungelernten Arbeitnehmer handelt,
und nennt ähnlich geartete Tätigkeiten. Beginnt während der
Arbeitsunfähigkeit ein neues Beschäftigungsverhältnis, so beurteilt sich die
Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nach dem Anforderungsprofil des neuen
Arbeitsplatzes.
(5) Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung des
Versicherten durch den Arzt zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit
verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus. Das Ergebnis der Befragung
ist bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu
berücksichtigen. Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit
zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar
sein. Bei Arbeitslosen bezieht sich die Befragung des Versicherten auch auf
den zeitlichen Umfang, für den der Versicherte sich der Agentur für Arbeit
zur Vermittlung zur Verfügung gestellt hat.
(6) Rentner können, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, arbeitsunfähig
nach Maßgabe dieser Richtlinien sein.
(7) Für körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in
Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten beschäftigt
werden, gelten diese Richtlinien entsprechend.
(Cool Für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Durchführung
medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft gelten diese
Richtlinien entsprechend. Sie gelten auch bei einer durch Krankheit
erforderlichen Sterilisation oder einem unter den Voraussetzungen des § 218 aI StGB vorgenommenem Abbruch der Schwangerschaft
(Beratungsregelung).
(9) Ist eine Dialysebehandlung lediglich während der vereinbarten Arbeitszeit
möglich, besteht für deren Dauer, die Zeit der Anfahrt zur Dialyseeinrichtung
und für die nach der Dialyse erforderliche Ruhezeit Arbeitsunfähigkeit.
Dasselbe gilt für andere extrakorporale Aphereseverfahren. Die Bescheinigung
für im Voraus feststehende Termine soll in Absprache mit dem Versicherten in
einer für dessen Belange zweckmäßigen Form erfolgen.
(10) Ist ein für die Ausübung der Tätigkeit oder das Erreichen des
Arbeitsplatzes erforderliches Hilfsmittel (z. B. Körperersatzstück) defekt,
besteht Arbeitsunfähigkeit so lange, bis die Reparatur des Hilfsmittels
beendet oder ein Ersatz des defekten Hilfsmittels erfolgt ist.

§ 3 Ausnahmetatbestände
(1) Arbeitsunfähigkeit besteht nicht, wenn andere Gründe als eine Krankheit
des Versicherten Ursache für eine Arbeitsverhinderung sind.
(2) Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor
• –bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes. Die
Bescheinigung hierfür hat auf dem vereinbarten Vordruck (Muster Nr. 21) zu
erfolgen, der dem Arbeitgeber vorzulegen ist und zur Vorlage bei der
Krankenkasse zum Bezug von Krankengeld ohne Vorliegen einer
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten berechtigt,
• –für Zeiten, in denen ärztliche Behandlungen zu diagnostischen oder
therapeutischen Zwecken stattfinden, ohne dass diese Maßnahmen selbst zu
einer Arbeitsunfähigkeit führen,
• –bei Inanspruchnahme von Heilmitteln (z. B. physikalisch-medizinische
Therapie),
• –bei Teilnahme an ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation oder
rehabilitativen Leistungen anderer Art (Koronarsportgruppen u. A.),
• –bei Durchführung von ambulanten und stationären Vorsorge- und
Rehabilitationsleistungen, es sei denn, vor Beginn der Leistung bestand
bereits Arbeitsunfähigkeit und diese besteht fort oder die Arbeitsunfähigkeit
wird durch eine interkurrente Erkrankung ausgelöst,
• –wenn Beschäftigungsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz oder dem Mutterschutzgesetz (Zeugnis nach § 3 Abs. 1 MuSchG) ausgesprochen wurden,
• –bei Organspenden für die Zeit, in welcher der Organspender infolge seiner
Spende der beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen kann,
• –bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten
Hintergrund und ohne Komplikationen oder
• –bei einer nicht durch Krankheit bedingten Sterilisation (Verweis auf § 5
Abs. 1 Satz 3 der Richtlinien).

§ 4 Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
(1) Bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind körperlicher, geistiger
und seelischer Gesundheitszustand des Versicherten gleichermaßen zu
berücksichtigen. Deshalb dürfen die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und
die Empfehlung zur stufenweisen Wiedereingliederung nur aufgrund ärztlicher
Untersuchungen erfolgen.
(2) Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für den
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für den Anspruch auf
Krankengeld.
(3) Der Vertragsarzt teilt der Krankenkasse auf Anforderung vollständig und
in der Regel innerhalb von drei Werktagen weitere Informationen auf den
vereinbarten Vordrucken mit. Derartige Anfragen seitens der Krankenkasse sind
in der Regel frühestens nach einer kumulativen Zeitdauer der
Arbeitsunfähigkeit eines Erkrankungsfalles von 21 Tagen zulässig. In
begründeten Fällen sind auch weitergehende Anfragen der Krankenkasse möglich.
(4) Sofern der Vertragsarzt – abweichend von der Feststellung im
Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung – weiterhin
Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist diese von ihm zu begründen.

§ 5 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung
(1) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck
(Muster Nr. 1) dürfen nur von Vertragsärzten oder deren persönlichen
Vertretern für die Erstfeststellung einer Arbeitsunfähigkeit und während der
Zeit des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgestellt
werden. In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind die Diagnosen
einzutragen, welche die Arbeitsunfähigkeit begründen, und entsprechend den
Bestimmungen des § 295 SGB V zu bezeichnen. Gleiches gilt während des
Anspruchs auf Fortzahlung der Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld,
Übergangsgeld). Bei einer nicht durch Krankheit erforderlichen Sterilisation
ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausschließlich für Zwecke der
Entgeltfortzahlung erforderlich.
(2) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Erstbescheinigung
angegeben, ist nach Prüfung der aktuellen Verhältnisse eine ärztliche
Bescheinigung jeweils mit Angabe aller aktuell die Arbeitsunfähigkeit
begründenden Diagnosen über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach
Muster Nr. 1 (Folgebescheinigung) auszustellen. Symptome (z. B. Fieber,
Übelkeit) sind nach spätestens sieben Tagen durch eine Diagnose oder
Verdachtsdiagnose auszutauschen. Dies trifft auch zu, wenn aus
gesundheitlichen Gründen der Versuch der Wiederaufnahme einer Tätigkeit nach
Beendigung der vom Arzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht erfolgreich
war. Die Arbeitsunfähigkeit wird dadurch nicht unterbrochen, sondern besteht
bis zur endgültigen Wiederaufnahme der Arbeit fort. Folgen zwei getrennte
Arbeitsunfähigkeitszeiten mit unterschiedlichen Diagnosen unmittelbar
aufeinander, dann ist für die zweite Arbeitsunfähigkeit eine
Erstbescheinigung auszustellen.
(3) Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des
Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine
Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem
Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende
Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise
und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen
zulässig.
(4) Besteht an arbeitsfreien Tagen Arbeitsunfähigkeit, z. B. an Samstagen,
Sonntagen, Feiertagen, Urlaubstagen oder an arbeitsfreien Tagen aufgrund
einer flexiblen Arbeitszeitregelung (sogenannte Brückentage), ist sie auch
für diese Tage zu bescheinigen.
(5) Liegen dem Vertragsarzt Hinweise auf (z. B. arbeitsplatzbezogene)
Schwierigkeiten für die weitere Beschäftigung des Versicherten vor, sind
diese der Krankenkasse in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitzuteilen
(Verweis auf § 7 Abs. 4 der Richtlinien).
(6) Bei Feststellung oder Verdacht des Vorliegens eines Arbeitsunfalls, auf
Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, eines Versorgungsleidens,
eines sonstigen Unfalls oder bei Vorliegen von Hinweisen auf Gewaltanwendung
oder drittverursachte Gesundheitsschäden ist gem. § 294 a SGB V auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
ein entsprechender Vermerk anzubringen.

§ 6 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der
Entgeltfortzahlung

(1) Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bzw. der Fortzahlung von
Entgeltersatzleistungen ist ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit vom
Vertragsarzt auf der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung (Muster Nr. 17)
zu attestieren. Diese Bescheinigung ist stets mit allen aktuell die
Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen – bezeichnet entsprechend den
Bestimmungen des § 295 SGB V – auszustellen.
(2) Die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung soll in der Regel nicht für
einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im
Voraus liegenden Zeitraum erfolgen. Ist es aufgrund der Erkrankung oder eines
besonderen Krankheitsverlaufs offensichtlich sachgerecht, können längere
Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.
(3) Die Bescheinigung über die letzte Arbeitsunfähigkeitsperiode ist dann zu
versagen, wenn der Kranke entgegen ärztlicher Anordnung und ohne triftigen
Grund länger als eine Woche nicht zur Behandlung gekommen ist und bei der Untersuchung
arbeitsfähig befunden wird. In diesem Falle darf lediglich die
Arbeitsfähigkeit ohne den Tag ihres Wiedereintritts bescheinigt werden;
zusätzlich ist der vorletzte Behandlungstag anzugeben. Erscheint ein
Versicherter entgegen ärztlicher Aufforderung ohne triftigen Grund nicht zum
Behandlungstermin, kann eine rückwirkende Bescheinigung der
Arbeitsunfähigkeit versagt werden. In diesem Fall ist von einer erneuten
Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die durch eine Erstbescheinigung zu
attestieren ist.

§ 7 Zusammenwirken mit anderen Einrichtungen
(1) Der Arzt übermittelt dem Medizinischen Dienst auf Anfrage in der Regel
innerhalb von drei Werktagen die Auskünfte und krankheitsspezifischen
Unterlagen, die dieser im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit zur
Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Sofern vertraglich für
diese Auskunftserteilung Vordrucke vereinbart worden sind, sind diese zu
verwenden.
(2) Das Gutachten des Medizinischen Dienstes ist grundsätzlich verbindlich.
Bestehen zwischen dem Vertragsarzt und dem Medizinischen Dienst
Meinungsverschiedenheiten, kann der Vertragsarzt unter schriftlicher
Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf
der Basis eines Zweitgutachtens beantragen. Sofern der Vertragsarzt von
dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er diesen Antrag unverzüglich nach
Kenntnisnahme der abweichenden Beurteilung des Medizinischen Dienstes zu
stellen.
(3) Bei Feststellung oder Verdacht des Vorliegens eines Arbeitsunfalls ist
der Versicherte unverzüglich einem zur berufsgenossenschaftlichen
Heilbehandlung zugelassenen Arzt vorzustellen.
(4) Kann der Versicherte nach ärztlicher Beurteilung die ausgeübte Tätigkeit
nicht mehr ohne nachteilige Folgen für seine Gesundheit oder den
Gesundungsprozess verrichten, kann die Krankenkasse mit Zustimmung des
Versicherten beim Arbeitgeber die Prüfung anregen, ob eine für den
Gesundheitszustand des Versicherten unbedenkliche Tätigkeit bei demselben
Arbeitgeber möglich ist.

§ 8 Grundsätze der stufenweisen Wiedereingliederung
Empfehlungen zur Ausgestaltung einer stufenweisen Wiedereingliederung in das
Erwerbsleben gem. § 74 SGB V und § 28 SGB IX finden sich in der Anlage dieser
Richtlinien.





Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21.06.2012 beschlossen,
ggf. die Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die
Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung
(Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien; AU-RL) in der Fassung vom 1. Dezember 2003
(BAnz 2004, Nr. 61, S. 6501), zuletzt geändert am 19. September 2006 (BAnz Nr.
241, S. 7356), wie folgt zu ändern:



Zitat:


I. Richtlinienänderungen

1. In § 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe wird der Absatz 3 Satz 1 wie
folgt
neu gefasst:
“Bezieher von Arbeitslosengeld sind arbeitsunfähig, wenn sie
krankheitsbedingt nicht
mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu
verrichten,
für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt
haben."

2. Ein neuer Absatz 3a wird eingefügt:

"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung
für Arbeitsuchende –
„Hartz IV“) beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie
krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu
arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen."

II. Regelung zum Inkrafttreten

Die Änderung der Richtlinien tritt am Tag nach der Veröffentlichung im
Bundesanzeiger in Kraft.


Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter Startseite - Gemeinsamer
Bundesausschuss
veröffentlicht.

Berlin, den 21. Juni 2012





Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hess





Willi S
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