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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 5 Dez 2017 - 11:43

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.11.2017 -  L 13 AS 37/15

Leitsatz ( Juris )

Bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden kommt eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Leistungsempfängers in Betracht, wenn in dessen persönlicher Sphäre oder in dessen Verantwortungsbereich wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert wird (Anschluss u. a. an BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 41/15 R).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=32CE35DE7A94459696A2EB4E36ADD951.jp10?doc.id=JURE170039754&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 
 S a. dazu: Familienstreit: Hartz IV-Empfänger muss 48.000 Euro zurückzahlen

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein 69-jähriger Mann wegen falscher Angaben Hartz IV-Leistungen für mehr als sieben Jahre in Höhe von knapp 48.000 Euro zurückzahlen muss.

Kurzfassung:


Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist trotz umfangreicher Zeugenvernehmungen unklar geblieben, wann der Kläger in welcher Wohnung gewohnt hat und ob er eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin gebildet hat. Das müsse zu seinen Lasten gehen, da er jedenfalls den jetzt behaupteten Wohnungswechsel 2006 hätte mitteilen müssen. Da er nicht ausreichend mitgewirkt habe, müsse nicht mehr das Jobcenter nachweisen, wo er gewohnt habe, sondern er selbst.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 18/2017 v. 27.11.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/16je/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105838&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2278/
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