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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ungarische Staatsbürger haben Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII.

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Ungarische Staatsbürger haben Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Empty Ungarische Staatsbürger haben Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII.

Beitrag von Willi Schartema Mo 20 Nov 2017 - 13:04

Sozialgericht Kassel, Beschluss v. 15.02.2017 - S 11 SO 9/17 ER - rechtskräftig


Leitsatz ( Redakteur )

Zum möglichen verfassungskonformen Anspruch auf Weitergewährung von Sozialhilfe zumindest im einstweiligen Rechtsschutz durch solche EU-Bürger, die bei Inkrafttreten des § 23 SGB XII in der ab 29. Dezember 2016 geltenden Fassung bereits ohne rechtlich zulässige Befristung im laufenden Bezug von Sozialhilfe gestanden haben bzw. nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zuvor einen entsprechenden Anspruch gehabt haben.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196461&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: ebenso f. bulgarische Antragsteller: SG Kassel, Beschluss v. 21.02.2017 - S 12 SO 8/17 ER
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2269/
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