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Streitig ist die Art der Kontaktaufnahme zum Kläger durch das Jobcenter.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 17.10.2017 - L 11 AS 589/17
Leitsatz ( Juris )
Behörde muss sich nur im Rahmen des § 13 SGBX an einen Bevollmächtigten des Leistungsempfängers wenden. Ton- und Bildaufnahmen von Gesprächen zwischen Mitarbeitern des Jobcenters und Leistungsempfängern dürfen nur mit Erlaubnis ersterer erfolgen.
Hinweis Gericht:
Eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten zur uneingeschränkten Duldung bzw. Genehmigung von Video- und Tonaufnahmen von Gesprächen seiner Mitarbeiter mit dem Kläger findet sich ebenfalls nicht. Einer solchen Duldung steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiter (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) entgegen (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senates bezüglich eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Klägers vom 15.03.2017 - L 11 AS 89/17 B ER -), wobei darauf hinzuweisen ist, dass es dem Kläger freisteht, einen Bevollmächtigten zu entsprechenden Gesprächen beizuziehen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196204&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2268/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
Behörde muss sich nur im Rahmen des § 13 SGBX an einen Bevollmächtigten des Leistungsempfängers wenden. Ton- und Bildaufnahmen von Gesprächen zwischen Mitarbeitern des Jobcenters und Leistungsempfängern dürfen nur mit Erlaubnis ersterer erfolgen.
Hinweis Gericht:
Eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten zur uneingeschränkten Duldung bzw. Genehmigung von Video- und Tonaufnahmen von Gesprächen seiner Mitarbeiter mit dem Kläger findet sich ebenfalls nicht. Einer solchen Duldung steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiter (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) entgegen (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senates bezüglich eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Klägers vom 15.03.2017 - L 11 AS 89/17 B ER -), wobei darauf hinzuweisen ist, dass es dem Kläger freisteht, einen Bevollmächtigten zu entsprechenden Gesprächen beizuziehen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196204&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2268/
Willi S
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