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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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LG Berlin: Bei Mietrückstand neben fristloser Kündigung erklärte ordentliche Kündigung ist unwirksam

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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Nov 2017 - 9:27

Das Landgericht Berlin hat mit einem am 13.10.2017 verkündeten Urteil den Mieterschutz bei Zahlungsrückstand gestärkt. Nach der Entscheidung könne ein Vermieter zwar seinem Mieter, der sich mit einer bestimmten Miethöhe in Rückstand befinde, fristlos kündigen. Wenn der Vermieter jedoch gleichzeitig vorsorglich fristgemäß kündige, sei diese hilfsweise erfolgte Kündigung unwirksam, da mit Zugang der fristlosen Kündigung der Mietvertrag sofort beendet werde. Falle später die fristlose Kündigung, etwa in Folge des Ausgleichs des Rückstandes, weg, könne die fristgemäße Kündigung auch nicht wieder aufleben. Mit dem Urteil ist die Kammer von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der andere Mietberufungskammern des LG Berlin bisher gefolgt sind, abgewichen (Az.: 66 S 90/17).
Mehr unter:  https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/lg-berlin-hilfsweise-erklaerte-ordentliche-kuendigung-bei-mietrueckstand-unwirksam
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2267/
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