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Zur Frage eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für rumänische Staatsangehörige
Sozialgericht Augsburg, Urt. v. 07.09.2017 - S 8 AS 621/17
Leitsatz ( Juris )
1. Leistungsausschluss bejaht nach Auszug des Ehemanns nach fristloser Kündigung.
2. Ein Unionsbürger, der seine Beschäftigung durch fristlose Kündigung wegen des Verdachts des Diebstahls verliert, kann sich nicht auf die Fortwirkung der Arbeitnehmereigenschaft berufen. Es liegt kein Fall der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit im Sinne des FreizügG/EU vor. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Trennen sich Eheleute endgültig, kann ein Aufenthaltsrecht nicht mehr abgeleitet werden, denn ein Begleiten oder Nachziehen im Sinn des § 3 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU ist dann nicht mehr denkbar. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Leistungsausschluss von Unionsbürgern im SGB II begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die im Dezember 2016 durch das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erfolgten Änderungen an beiden Gesetzen belegen, dass der Gesetzgeber hilfebedürftige Personen maßgeblich nach dem Kriterium der Erwerbsfähigkeit bzw. deren Fehlen entweder dem Sicherungssystem des SGB II oder alternativ dem des SGB XII zuweisen will. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195066&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2255/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Leistungsausschluss bejaht nach Auszug des Ehemanns nach fristloser Kündigung.
2. Ein Unionsbürger, der seine Beschäftigung durch fristlose Kündigung wegen des Verdachts des Diebstahls verliert, kann sich nicht auf die Fortwirkung der Arbeitnehmereigenschaft berufen. Es liegt kein Fall der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit im Sinne des FreizügG/EU vor. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Trennen sich Eheleute endgültig, kann ein Aufenthaltsrecht nicht mehr abgeleitet werden, denn ein Begleiten oder Nachziehen im Sinn des § 3 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU ist dann nicht mehr denkbar. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Leistungsausschluss von Unionsbürgern im SGB II begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die im Dezember 2016 durch das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erfolgten Änderungen an beiden Gesetzen belegen, dass der Gesetzgeber hilfebedürftige Personen maßgeblich nach dem Kriterium der Erwerbsfähigkeit bzw. deren Fehlen entweder dem Sicherungssystem des SGB II oder alternativ dem des SGB XII zuweisen will. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195066&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2255/
Willi S
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