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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Selbstständige Tätigkeit iSd. § 3 Abs. 1 ALG II-V kann auch eine Freizeitbeschäftigung (z.B. Hobby) sein.

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Selbstständige Tätigkeit iSd. § 3 Abs. 1 ALG II-V kann auch eine Freizeitbeschäftigung (z.B. Hobby) sein. Empty Selbstständige Tätigkeit iSd. § 3 Abs. 1 ALG II-V kann auch eine Freizeitbeschäftigung (z.B. Hobby) sein.

Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Sep 2017 - 14:27

Hartz IV: Berücksichtigung von Einkünften aus einem Hobby
Das SG Halle hat entschieden, dass bei der Berechnung von Hartz IV-Leistungen die Ausgaben des Hobbys "Heißluftballon-Sportpilot" nicht von den Einnahmen abzuziehen sind.

Zur Begründung hat das Sozialgericht auf § 3 Abs. 3 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) verwiesen. Danach sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Im SGB II-Regelsatz seien Bedarfe für die Ausübung eines Hobbys vorgesehen. Darin sei die gesetzgeberische Wertung zu sehen, dass höhere Ausgaben für ein Hobby (im Fall des Klägers über 2.000 Euro/mtl.) nicht den Lebensumständen während des SGB II-Leistungsbezuges entsprechen.

Das SG Halle hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob das Hobby des Klägers wegen luftverkehrsrechtlicher Vorschriften als Gewerbe anzusehen sei, da es darauf für die Entscheidung im Ergebnis nicht angekommen sei. Auch für den Fall, dass die Ballonfahrten als Ausübung eines Gewerbes anzusehen seien, könnten die Ausgaben nicht abgezogen werden, da gegen den Kläger ein Gewerbeverbot ausgesprochen sei. Ausgaben für eine nicht erlaubte Gewerbeausübung seien nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V vermeidbar. Nicht erlaubte Tätigkeiten seien im Interesse der Steuerzahler nicht mit Fürsorgeleistungen zu fördern.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Halle Nr. 2/2017 v. 18.09.2017:https://www.juris.de/jportal/portal/t/1cm8/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170905215&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss v. 18.10.2016 - S 17 AS 1033/14 - rechtskräftig 
Leitsatz ( Juris )

2. Bei der Ermittlung des auf den Grundsicherungsbedarf anrechenbaren Einkommens sind von den mit der Ausübung eines Hobbys erzielten Einnahmen die damit im Zusammenhang stehenden "Betriebsausgaben" nicht abzusetzen, denn bei der Bemessung des Regelsatzes sind bereits Aufwendungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur berücksichtigt (§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 RBEG). Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Aufwendungen für Freizeitgestaltung, einschließlich der Ausübung eines Hobbys, findet im Rahmen der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums nicht statt.

3. Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit einem Gewerbe stehen, können nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V abgesetzt werden, wenn der Person die Ausübung eines Gewerbes nach § 35 GewO untersagt ist oder die nach den gewerberechtlichen Gesetzen notwendige gewerberechtliche Erlaubnis fehlt. Diese Betriebsausgaben sind vermeidbar, weil die gewerbliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden darf und deshalb einzustellen ist.

4. Die Berücksichtigung von Einnahmen aus einer Freizeitbeschäftigung oder einer rechtlich nicht erlaubten Tätigkeit entspricht dem Nachrangigkeitsgrundsatz (§ 2 Abs. 2 SGB II). Solange solche Einnahmen zufließen, sind sie zu berücksichtigen. Allerdings lässt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verpflichtung zur Ausübung oder Fortsetzung einer Freizeitbeschäftigung oder einer gewerberechtlich nicht erlaubten Tätigkeit herleiten, weder aus den Regelungen des SGB II, noch aus Sinn und Zweck der steuerfinanzierten Grundsicherung für Arbeitsuchende.

5. Mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben sind dann notwendig iSd. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II, wenn Ausgaben und Einnahmen einander bedingen und sich die Ausgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung halten. Ausgaben für eine Freizeitbeschäftigung, die über die im Regelsatz berücksichtigten Beträge hinausgehen, bewegen sich der Höhe nach nicht im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung. Im Falle gewerberechtlich nicht erlaubter selbstständiger Tätigkeiten halten sich die Ausgaben bereits dem Grunde nach nicht im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung.

 
Quelle:https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193345&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2252/
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