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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Flüchtlingseigenschaft für Syrer wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland

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Keine Flüchtlingseigenschaft für Syrer wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland Empty Keine Flüchtlingseigenschaft für Syrer wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland

Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Nov 2017 - 10:54

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg v. 22.11.2017 - Az. 3 B 12.17

Das OVG Berlin-Brandenburg hat für den Fall einer illegal ausgereisten Syrerin entschieden, dass sie in Deutschland lediglich subsidiären Schutz beanspruchen kann.
Kurzfassung:
Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Syrer hätten bei einer hypothetischen Rückkehr allein wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien und ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Damit habe sich das OVG Berlin-Brandenburg der mehrheitlich vertretenen obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Bundesländer angeschlossen. Für die gegenteilige Annahme, von der das VG Berlin ausgegangen sei, lägen keine hinreichend zuverlässigen tatsächlichen Erkenntnisse vor.
Die Revision zum BVerwG ist nicht zugelassen worden, weil es allein um eine Bewertung und Würdigung tatsächlicher Fragen geht.
 
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg Nr. 34/2017 v. 22.11.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/dv3/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105793&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
 Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
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