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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein Hartz IV wegen Neuwagenkauf

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Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Sep 2017 - 14:06

LSG NSB, Urteil v. 23.08.2017 - L 11 AS 35/17

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass der Kfz-Freibetrag bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II auch dann nicht mehrfach beansprucht werden kann, wenn mehrere erwerbsfähige Familienmitglieder nur ein gemeinsames Auto haben.

Entsprechend dem Gesetzeswortlauf sei an ein Fahrzeug für jede erwerbsfähige Person anzuknüpfen. Die unterschiedliche Behandlung von einem teuren und zwei günstigen Fahrzeugen sei auch kein Wertungswiderspruch. Denn Sinn und Zweck der Eigentumsprivilegierung bei Kraftfahrzeugen sei es, den Grundsicherungsempfängern die Aufnahme bzw. Fortführung von Erwerbstätigkeiten zu ermöglichen, zu deren Ausübung ein Kfz erforderlich sei. Hierfür reiche ein angemessenes Kfz pro Person, wobei das Gesetz keine abstrakten oder kumulativen Freibeträge vorsehe, sondern auf das Kfz als solches abstelle. Im Interesse der Arbeitsaufnahme werde die Mobilität geschützt und nicht das Vermögen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr.15/2017 v. 19.09.2017 : https://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/kein-hartz-iv-wegen-neuwagenkauf-157785.html

 
 
Dazu Leitsätze von Dr. Manfred Hammel

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. August 2017 (Az.. L 11 AS 35/17):


1. Das einem hilfebedürftigen Ehepaar gemeinsam gehörende Kraftfahrzeug (Kfz) stellt lediglich in Höhe eines Teilbetrags von EUR 7.500,- ein entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II geschütztes Vermögen dar (Bundessozialgericht, Urteil vom 6. September 2007 - Az.: B 14/7b AS 66/06.R).

2. Die Auffassung, dass bei einem hilfebedürftigen Ehepaar das auf den Ehepartner zugelassene Kfz zur Anerkennung eines doppelten Freibetrags im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II, d. h. EUR 15.000,-, führt, ist unzutreffend. Der Gesetzeswortlaut knüpft hier an ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft (BG) lebende erwerbsfähige Person an. Wenn in einer BG nur ein Kfz vorhanden ist, kann lediglich einmal ein Kfz bis zur Wertgrenze von EUR 7.500,- geschützt sein.
3. Ein diese Angemessenheitsgrenze übersteigender Zeitwert stellt ein verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II dar.
 Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2252/
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