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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bestattungsvorsorgeverträge können Vermögensschutz unterfallen SGB XII

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 Bestattungsvorsorgeverträge können Vermögensschutz unterfallen  SGB XII  Empty Bestattungsvorsorgeverträge können Vermögensschutz unterfallen SGB XII

Beitrag von Willi Schartema Fr 22 Sep 2017 - 13:38

SG Gießen, Urt. v. 25.07.2017 - S 18 SO 160/16

Das SG Gießen hat entschieden, dass die angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall dem Vermögensschutz des § 90 Absatz 3 SGB XII unterliegt und einer Bezieherin von Hilfe zur Pflege die Mittel zu belassen sind, die sie für eine angemessene Bestattung zurückgelegt hat.

Nach Auffassung des Sozialgerichts wird das Anliegen von Menschen, bereits zu Lebzeiten für die Zeit nach dem Tod vorzusorgen, hinsichtlich der Art und Weise der Bestattung durch Bestattungsvorsorgeverträge ermöglicht. Es sei mittlerweile hinreichend anerkannt, dass die Verwertung eines angemessenen Vermögens, das der Bestattungsvorsorge diene, als unzumutbare Härte anzusehen sei. Der Gesetzgeber habe deshalb eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für nicht erforderlich gehalten. Bestattungsvorsorgeverträge seien dann nach § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt, wenn sie angemessen seien. Hinsichtlich der Bestattungsvorsorgeverträge sei zur Bestimmung der Angemessenheit die örtlichen Preise für eine Bestattung und die Beurteilung der Wünsche des Vorsorgenden entscheidend. Die Angemessenheit habe sich nach der Besonderheit des Einzelfalles zu orientieren (§ 9 SGB XII), insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse sowie nachvollziehbare Wünsche. Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge sei zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen habe. Dieser Grundbetrag sei bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen. Hierbei dienten die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur. Bereits die Kosten für eine einfache Bestattung beliefen sich im Bundesdurchschnitt auf ca. 5.000 Euro. Die Festlegung eines Betrages sei vor dem Hintergrund der an dem Einzelfall orientierten Definition des Begriffs der Angemessenheit, die auch die konkreten Friedhofsgebühren berücksichtigen müsse, kaum möglich, liege jedoch keinesfalls unter 5.000 Euro.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen v. 14.09.2017 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/13ky/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170905194&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp und https://sg-giessen-justiz.hessen.de/irj/SG_Giessen_Internet?rid=HMdJ_15/SG_Giessen_Internet/sub/399/39950a75-3542-7e51-79cd-aa2ae8bad548,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
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