Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Bestattungsvorsorgeverträge können Vermögensschutz unterfallen SGB XII
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Bestattungsvorsorgeverträge können Vermögensschutz unterfallen SGB XII
SG Gießen, Urt. v. 25.07.2017 - S 18 SO 160/16
Das SG Gießen hat entschieden, dass die angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall dem Vermögensschutz des § 90 Absatz 3 SGB XII unterliegt und einer Bezieherin von Hilfe zur Pflege die Mittel zu belassen sind, die sie für eine angemessene Bestattung zurückgelegt hat.
Nach Auffassung des Sozialgerichts wird das Anliegen von Menschen, bereits zu Lebzeiten für die Zeit nach dem Tod vorzusorgen, hinsichtlich der Art und Weise der Bestattung durch Bestattungsvorsorgeverträge ermöglicht. Es sei mittlerweile hinreichend anerkannt, dass die Verwertung eines angemessenen Vermögens, das der Bestattungsvorsorge diene, als unzumutbare Härte anzusehen sei. Der Gesetzgeber habe deshalb eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für nicht erforderlich gehalten. Bestattungsvorsorgeverträge seien dann nach § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt, wenn sie angemessen seien. Hinsichtlich der Bestattungsvorsorgeverträge sei zur Bestimmung der Angemessenheit die örtlichen Preise für eine Bestattung und die Beurteilung der Wünsche des Vorsorgenden entscheidend. Die Angemessenheit habe sich nach der Besonderheit des Einzelfalles zu orientieren (§ 9 SGB XII), insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse sowie nachvollziehbare Wünsche. Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge sei zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen habe. Dieser Grundbetrag sei bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen. Hierbei dienten die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur. Bereits die Kosten für eine einfache Bestattung beliefen sich im Bundesdurchschnitt auf ca. 5.000 Euro. Die Festlegung eines Betrages sei vor dem Hintergrund der an dem Einzelfall orientierten Definition des Begriffs der Angemessenheit, die auch die konkreten Friedhofsgebühren berücksichtigen müsse, kaum möglich, liege jedoch keinesfalls unter 5.000 Euro.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen v. 14.09.2017 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/13ky/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170905194&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp und https://sg-giessen-justiz.hessen.de/irj/SG_Giessen_Internet?rid=HMdJ_15/SG_Giessen_Internet/sub/399/39950a75-3542-7e51-79cd-aa2ae8bad548,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
Willi S
Das SG Gießen hat entschieden, dass die angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall dem Vermögensschutz des § 90 Absatz 3 SGB XII unterliegt und einer Bezieherin von Hilfe zur Pflege die Mittel zu belassen sind, die sie für eine angemessene Bestattung zurückgelegt hat.
Nach Auffassung des Sozialgerichts wird das Anliegen von Menschen, bereits zu Lebzeiten für die Zeit nach dem Tod vorzusorgen, hinsichtlich der Art und Weise der Bestattung durch Bestattungsvorsorgeverträge ermöglicht. Es sei mittlerweile hinreichend anerkannt, dass die Verwertung eines angemessenen Vermögens, das der Bestattungsvorsorge diene, als unzumutbare Härte anzusehen sei. Der Gesetzgeber habe deshalb eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für nicht erforderlich gehalten. Bestattungsvorsorgeverträge seien dann nach § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt, wenn sie angemessen seien. Hinsichtlich der Bestattungsvorsorgeverträge sei zur Bestimmung der Angemessenheit die örtlichen Preise für eine Bestattung und die Beurteilung der Wünsche des Vorsorgenden entscheidend. Die Angemessenheit habe sich nach der Besonderheit des Einzelfalles zu orientieren (§ 9 SGB XII), insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse sowie nachvollziehbare Wünsche. Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge sei zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen habe. Dieser Grundbetrag sei bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen. Hierbei dienten die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur. Bereits die Kosten für eine einfache Bestattung beliefen sich im Bundesdurchschnitt auf ca. 5.000 Euro. Die Festlegung eines Betrages sei vor dem Hintergrund der an dem Einzelfall orientierten Definition des Begriffs der Angemessenheit, die auch die konkreten Friedhofsgebühren berücksichtigen müsse, kaum möglich, liege jedoch keinesfalls unter 5.000 Euro.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen v. 14.09.2017 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/13ky/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170905194&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp und https://sg-giessen-justiz.hessen.de/irj/SG_Giessen_Internet?rid=HMdJ_15/SG_Giessen_Internet/sub/399/39950a75-3542-7e51-79cd-aa2ae8bad548,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
Willi S
Ähnliche Themen
» Vermögensschutz des "Familienheimes" als "Mehrgenerationenhaus" ist im SGB II als besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II möglich.
» Eilverfahren: Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II unterfallen nicht der Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Aufrechnung von Kautionsdarlehen im SGB II – Leistungsbezug sind unzulässig.
» Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für Zeiträume ab dem 29.12.2016 im Hinblick auf Ausländer, die dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfallen
» Es bestehen begründete Zweifel daran, ob gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II gewährte Mietkautionsdarlehen bedingungslos der Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II unterfallen.
» Syrer können Flüchtlingseigenschaft beanspruchen
» Eilverfahren: Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II unterfallen nicht der Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Aufrechnung von Kautionsdarlehen im SGB II – Leistungsbezug sind unzulässig.
» Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für Zeiträume ab dem 29.12.2016 im Hinblick auf Ausländer, die dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfallen
» Es bestehen begründete Zweifel daran, ob gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II gewährte Mietkautionsdarlehen bedingungslos der Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II unterfallen.
» Syrer können Flüchtlingseigenschaft beanspruchen
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema