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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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Rückzahlungen von Betriebskosten mindern nicht immer die Wohnkosten im Folgemonat
Rückzahlungen von Betriebskosten mindern nicht immer die Wohnkosten im Folgemonat
Die Revision
des Beklagten war im Sinne der Aufhebung des Urteils des SG und der
Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet. Die materielle
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide beurteilt sich nach § 40 SGB II iVm
§ 48 Abs 1 SGB X. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderung sind
grundsätzlich neben der hier streitigen Berücksichtigung des
Betriebskostenguthabens als Einkommen auch die weiteren, den Grund und die Höhe
beeinflussenden Berechnungsfaktoren einzubeziehen. Soweit Anhaltspunkte für
deren Unrichtigkeit dargetan oder ersichtlich sind, hat eine Korrektur unter
Berücksichtigung des § 44 SGB X zu erfolgen. Insofern ist zu beachten, dass der
Grundsicherungsträger nach den Feststellungen des SG im Aufhebungsmonat
Dezember 2009 nicht die tatsächlichen, sondern nur die von ihm als angemessen
angesehenen Kosten der Unterkunft übernommen und seine Praxis nach eigenen
Angaben geändert hat.
Das in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesene Guthaben ist hier
grundsätzlich als Einkommen iS der Sonderregelung des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II
zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist auch nicht einschränkend dahin
auszulegen, dass ein Guthaben nur dann (im Folgemonat) anzurechnen ist, wenn es
im Monat der Gutschrift oder im Folgemonat nach tatsächlichem Handeln der
Mietparteien die Unterkunftskosten verringert hat. Auch wenn das
Betriebskostenguthaben nach den Feststellungen des von dem Vermieter
"wegen aufgelaufener, noch ausstehender Mietrückstände verrechnet"
worden ist, handelt es sich um zugeflossenes Einkommen, weil hiermit eine
Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten, dh ein
wertmäßiger Zuwachs des Vermögensstandes, verbunden ist.
Entgegen der Ansicht des SG kann dieses Einkommen auch nicht allein deshalb
außer Betracht bleiben, weil das Guthaben nach dessen Feststellungen zu keinem
Zeitpunkt in der "tatsächlichen Verfügungsgewalt" der Kläger
gestanden hat. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Leistungsberechtigte dieses
Einkommen auch aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres hätte
realisieren können (vgl auch Urteil des Senats vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R).
Nur dann stehen bereite Mittel nicht zur Verfügung und rechtfertigt - trotz
denkbarer Mietschuldentilgung - der Bedarfsdeckungsgrundsatz die
Nichtberücksichtigung des Guthabens bei dem Leistungsanspruch. Ob die
Aufrechnungserklärung des Vermieters hier dazu geführt hat, dass die Forderung
der Kläger aus dem Betriebskostenguthaben erloschen ist ( § 389 BGB), kann der
Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des SG nicht beurteilen. Besteht kein
zivilrechtlicher Anspruch der Kläger gegen den früheren Vermieter auf
Auszahlung des Guthabens oder ist dieser nicht ohne Weiteres zu realisieren,
kann der Bewilligungsbescheid nicht aus diesem Grund aufgehoben werden.
SG Altenburg - S 27 AS 838/10 -
http://anwaltsozialrecht.de/aktuell/items/keine-rueckforderung-bei-betriebskostenguthaben-und-verrechnung-des-vermieters-mit-alten-mietschulden.html
Bundessozialgericht - B 4 AS 132/11 R -
http://www.kanzlei-blaufelder.com/bundessozialgericht-jobcenter-kann-an-mietschulden-beteiligt-werden/
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/ruckzahlungen-von-betriebskosten.html
Willi S
Die Revision
des Beklagten war im Sinne der Aufhebung des Urteils des SG und der
Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet. Die materielle
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide beurteilt sich nach § 40 SGB II iVm
§ 48 Abs 1 SGB X. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderung sind
grundsätzlich neben der hier streitigen Berücksichtigung des
Betriebskostenguthabens als Einkommen auch die weiteren, den Grund und die Höhe
beeinflussenden Berechnungsfaktoren einzubeziehen. Soweit Anhaltspunkte für
deren Unrichtigkeit dargetan oder ersichtlich sind, hat eine Korrektur unter
Berücksichtigung des § 44 SGB X zu erfolgen. Insofern ist zu beachten, dass der
Grundsicherungsträger nach den Feststellungen des SG im Aufhebungsmonat
Dezember 2009 nicht die tatsächlichen, sondern nur die von ihm als angemessen
angesehenen Kosten der Unterkunft übernommen und seine Praxis nach eigenen
Angaben geändert hat.
Das in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesene Guthaben ist hier
grundsätzlich als Einkommen iS der Sonderregelung des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II
zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist auch nicht einschränkend dahin
auszulegen, dass ein Guthaben nur dann (im Folgemonat) anzurechnen ist, wenn es
im Monat der Gutschrift oder im Folgemonat nach tatsächlichem Handeln der
Mietparteien die Unterkunftskosten verringert hat. Auch wenn das
Betriebskostenguthaben nach den Feststellungen des von dem Vermieter
"wegen aufgelaufener, noch ausstehender Mietrückstände verrechnet"
worden ist, handelt es sich um zugeflossenes Einkommen, weil hiermit eine
Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten, dh ein
wertmäßiger Zuwachs des Vermögensstandes, verbunden ist.
Entgegen der Ansicht des SG kann dieses Einkommen auch nicht allein deshalb
außer Betracht bleiben, weil das Guthaben nach dessen Feststellungen zu keinem
Zeitpunkt in der "tatsächlichen Verfügungsgewalt" der Kläger
gestanden hat. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Leistungsberechtigte dieses
Einkommen auch aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres hätte
realisieren können (vgl auch Urteil des Senats vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R).
Nur dann stehen bereite Mittel nicht zur Verfügung und rechtfertigt - trotz
denkbarer Mietschuldentilgung - der Bedarfsdeckungsgrundsatz die
Nichtberücksichtigung des Guthabens bei dem Leistungsanspruch. Ob die
Aufrechnungserklärung des Vermieters hier dazu geführt hat, dass die Forderung
der Kläger aus dem Betriebskostenguthaben erloschen ist ( § 389 BGB), kann der
Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des SG nicht beurteilen. Besteht kein
zivilrechtlicher Anspruch der Kläger gegen den früheren Vermieter auf
Auszahlung des Guthabens oder ist dieser nicht ohne Weiteres zu realisieren,
kann der Bewilligungsbescheid nicht aus diesem Grund aufgehoben werden.
SG Altenburg - S 27 AS 838/10 -
http://anwaltsozialrecht.de/aktuell/items/keine-rueckforderung-bei-betriebskostenguthaben-und-verrechnung-des-vermieters-mit-alten-mietschulden.html
Bundessozialgericht - B 4 AS 132/11 R -
http://www.kanzlei-blaufelder.com/bundessozialgericht-jobcenter-kann-an-mietschulden-beteiligt-werden/
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/ruckzahlungen-von-betriebskosten.html
Willi S
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