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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Letzte Ehre für Obdachlose

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Letzte Ehre für Obdachlose  Empty Letzte Ehre für Obdachlose

Beitrag von Willi Schartema Sa 11 Aug 2012 - 19:34


Letzte Ehre für Obdachlose


Ein Grabstein, eine Trauerfeier: Eine Kreuzberger Kirchengemeinde war
die erste in Deutschland, die Trebern das gab. Bis heute hat sie 34
Obdachlose bestattet. Anderswo in Berlin werden mittellose Menschen ohne
Zeremoniell unter die Erde gebracht. Und die Zahl derer, die sich kein
Begräbnis leisten können, steigt.

Dass alle Menschen sterben müssen, ist ein Gesetz des Lebens, dass jeder
bestattet werden muss, verfügt der Staat. Die Kosten haben die
Angehörigen zu tragen, doch viele können sich den Tod nicht mehr
leisten. 6000 Euro zahlt man laut der Verbraucherinitiative Aeternitas
für eine Standardbeerdigung mit Sarg, Grabstein, Musik und Blumen,
Hartz-IV-Empfängern fehlt oft selbst für eine bescheidenere Variante das
Geld. Aus diesem Grund gibt es die Sozialbestattung, bei der die
Bezirke die Kosten übernehmen, die Angehörigen aber trotzdem Anspruch
auf Blumen und eine Trauerfeier haben.

Gibt es keine Angehörigen, richtet das Land Berlin die Beerdigung aus.
Man spricht dann von einer ordnungsbehördlichen Bestattung – und bei
ihnen benimmt sich Berlin wie ein knauserige und herzlose Verwandte, der
nicht sonderlich viel am Toten lag: Die ordnungsbehördlichen
Bestattungen werden jedes Jahr ausgeschrieben, den Zuschlag bekommt der
Bestatter, der es am billigsten macht, und billig heißt im Zusammenhang
mit Sterben: Verbrennen und vergraben, im Sammelgrab und ohne Namen,
keine Blumen, keine Feier, kein Gedenken.


http://www.tagesspiegel.de/berlin/ehre-letzte/6988048.html


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2: Der im 9. Kapitel
des SGB XII geregelte Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach §
74 SGB XII ist nicht ausgeschlossen, wenn Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB II bezogen werden.


Denn nach § 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII sind für Leistungsberechtigte
nach dem SGB II nur Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII
ausgeschlossen.


Nach § 74 SGB XII werden die Bestattungskosten übernommen, wenn die
Kostentragung den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann.


Für die Zumutbarkeit der Kostentragung kommt es auf die Umstände des
Einzelfalls an, wobei neben den finanziellen Auswirkungen auch die
zwischenmenschlichen Beziehungen zum Verstorbenen zu berücksichtigen
sind (Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdn. 7).


Arbeitslose müssen sich nicht mit einer Standard-Beerdigung zufriedengeben(BSG, Urteil vom 25.08.2011, - B 8 SO 20/10 R - ).

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/letzte-ehre-fur-obdachlose.html

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