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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bundesverfassungsgericht verhindert Abschiebung nach Bulgarien bei einer alleinerziehenden (in Bulgarien anerkannten) Mutter mit Kindern

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Beitrag von Willi Schartema Di 12 Sep 2017 - 14:35

BVerfG, Beschluss vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17

Stattgebender Kammerbeschluss: erhöhte Schutzbedürftigkeit einer Familie mit Kindern bzw einer alleinerziehenden Mutter mit Kindern erfordert besondere Berücksichtigung im Falle einer Abschiebung - hier: Abschiebung einer aus Syrien stammenden, alleinerziehenden Mutter mit minderjährigen Kindern nach Bulgarien - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Nichtberücksichtigung von Tatsachenvortrag zu entscheidungserheblichem Umstand - Gegenstandswertfestsetzung
Quelle: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/706298/


Dazu Paulo Dias, Rechtsanwalt & Strafverteidiger
Mit heute veröffentlichen Beschluss des Bundesverfassunsgerichtes (Beschluss vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17) hat das Bundesverfassungsgericht, der von uns eingelegten Verfassungsbeschwerde stattgegeben.
Unsere Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Versagung von Eilrechtsschutz im gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung eines Asylantrags und die Androhung der Abschiebung nach Bulgarien. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, eine alleinerziehende Mutter zusammen mit ihren vier Kindern, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO 16, 11, 9 und 4 Jahre alt waren, denen in Bulgarien im Rahmen des Asylverfahrens internationaler Schutz gewährt wurde.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Minden aufgehoben, wonach die Betroffenen nach Bulgarien abgeschoben werden sollten.
Das BVerfG stellt in der von uns eingereichten Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen  Art. 103 Abs. 1 GG fest. Für das BVerfG ist weiterhin fraglich, ob Abschiebungen nach unter den derzeitigen Bedingungen überhaupt zulässig sind und welche Vorgaben für die Rückführung anerkannt Schutzberechtigter gelten.
" ... Unabhängig davon, ob Abschiebungen nach Bulgarien unter den derzeitigen Bedingungen überhaupt zulässig sind und welche Vorgaben für die Rückführung anerkannt Schutzberechtigter gelten - über diese Fragen wird im vorliegenden Verfahren nicht entschieden -, ist angesichts der Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie für besonders schutzbedürftige Personen in Art. 21 ff., der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 10 ff.) und der Tarakhel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Entscheidung vom 4. November 2014 - 29217/12 -) eindeutig, dass den Belangen von Familien mit Kindern besonders Rechnung getragen werden muss. ..."
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der anliegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2242/
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